Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 27.6.2018 - B 6 KA 27/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 27.6.2018 - B 6 KA 33/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 27.6.2018 - B 6 KA 60/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R -
Kassel, den 21. Juni 2018
Terminvorschau Nr. 29/18
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 27. Juni 2018 im Elisabeth-Selbert-Saal in drei Verfahren in Angelegenheiten der Vertragszahnärzte, in zwei Verfahren in Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und in zwei Verfahren in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mündlich zu verhandeln.
1) bis 3)
9.30 Uhr
- B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R, B 6 KA 40/17 R -
C.S. ./. KZÄV Rheinland-Pfalz, 1 Beigeladener
In diesen drei
Verfahren geht es um die Wirksamkeit einer Vorschrift in der
Abrechnungsordnung der beklagten KZÄV. Dort ist in § 8 Satz 2 seit dem
Jahr 2005 bestimmt, dass die Abtretung von Honoraransprüchen eines
Zahnarztes gegen die KZÄV nur wirksam wird, wenn sie der KZÄV
schriftlich angezeigt wird und ein Kreditinstitut Zessionar ist. SG und
LSG haben diese Regelung für rechtmäßig gehalten; das greifen der
klagende Zahnarzt und dessen beigeladener Vater, an den die
Honoraransprüche abgetreten worden sind, mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision an. In den Verfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA
40/17 R ist zusätzlich umstritten, ob die Beklagte eine Sondergebühr
erheben darf, wenn sie sich im Zuge der Auszahlung
vertragszahnärztlichen Honorars mit Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen, Abtretungen oder einem noch nicht beendeten
Insolvenzverfahren auseinandersetzen muss.
Der klagende Zahnarzt
hatte 1992 alle Forderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau
abgetreten. Diese hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Klägers im Jahr 2008 die Forderungen an den beigeladenen
Vater des Klägers abgetreten, der dem Kläger Kredite in größerem Umfang
gewährt hatte. Nachdem Streit über die Wirksamkeit einzelner Abtretungen
entstanden war, hat der Kläger im Juni 2011 erneut seine
Honorarforderungen gegen die Beklagte an den Beigeladenen abgetreten;
zuvor hatte die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus
selbständiger Tätigkeit als Zahnarzt freigegeben.
Im Verfahren B
6 KA 38/17 R ist die Verpflichtung der Beklagten umstritten, ab dem
Quartal III/2013 die Globalabtretung der Forderungen an den Beigeladenen
zu beachten. Die auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichtete Klage
hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung
ausgeführt, die Abtretungen aus den Jahren 2008 und 2011 seien wegen des
Abtretungsausschlusses in der Abrechnungsordnung der Beklagten
unwirksam.
Im Verfahren B 6 KA 39/17 R sind Absetzungen von der
Honorarforderung des Klägers umstritten, die die Beklagte im Quartal
III/2012 zu Gunsten von titulierten Ansprüchen des Finanzamtes und einer
Krankenkasse vorgenommen hat, ohne die Globalzession zu beachten.
Zusätzlich wenden sich der Kläger und - im Revisionsverfahren - auch der
Beigeladene gegen die von der Beklagten festgesetzte Sondergebühr wegen
der erforderlichen Umsetzung von Abtretungen und Pfändungen und wegen
des noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens in diesem Quartal.
Das Verfahren B 6 KA 40/17 R betrifft Absetzungen zu Gunsten des
Finanzamtes und eine Sondergebühr im Quartal II/2012.
In den
beiden zuletzt genannten Verfahren hatten Klage und Berufung keinen
Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision machen der Kläger und
der Beigeladene geltend, die Beklagte hätte die Abtretungen vorrangig
vor der Bedienung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw
-verfügungen zu Gunsten der Finanzverwaltung und der Krankenkasse
berücksichtigen müssen und sei nicht berechtigt, eine Sondergebühr für
die Berücksichtigung von Abtretungen, Pfändungen oder des noch nicht
beendeten Insolvenzverfahrens festzusetzen.
Sozialgericht Mainz
- S 16 KA 270/13
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KA 8/15
Sozialgericht Mainz - S 16 KA 156/13
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz - L 5 KA 11/15
Sozialgericht Mainz - S 16 KA
93/13
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KA 24/15
4) 11.15 Uhr - B 6 KA 27/17 R -
BARMER, TKK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk ./.
KZÄV Schleswig-Holstein
Die klagenden Ersatzkassen begehren von
der beklagten KZÄV für den Zeitraum ab 2009 die Übermittlung der
zahnarzt- und versichertenbezogenen Abrechnungsdaten je Behandlungsfall
insbesondere für konservierend-chirurgische Leistungen.
Die
Beklagte verweigerte die Übermittlung mit der Begründung, dass diese
Daten für die Abrechnung der Vergütung durch die Klägerinnen nicht
erforderlich seien. Seit 1999 sei für diese Leistungen mit den
Klägerinnen - anderes als in den meisten anderen KZÄV-Bezirken - eine
Vergütung nach Kopfpauschalen vereinbart; die im einzelnen
Behandlungsfall tatsächlich erbrachten Leistungen seien hierfür ohne
Bedeutung. In einer Protokollnotiz zu dem als Anlage zum
Bundesmantelvertrag (Ersatzkassenvertrag Zahnärzte) vereinbarten
"Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege
elektronischer Datenübertragung" (DTA-Vertrag) sei vorgesehen, dass
Abweichendes über Art und Umfang der Datenübermittlung vereinbart werden
könne, soweit die Gesamtvertragspartner für die Gesamtvergütung andere
Vergütungsregelungen als die Einzelleistungsvergütung zugrunde legten.
Solange eine solche vom DTA-Vertrag abweichende Vereinbarung für
Schleswig-Holstein nicht getroffen sei, könnten die Klägerinnen die
Übermittlung der Daten nach § 295 Abs 2 SGB V nicht verlangen. Da das
Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung am 24.8.2010
in einem Beschluss bestandskräftig festgestellt habe, dass entsprechende
Regelungen schiedsfähig seien, müssten die Klägerinnen nach dem
Scheitern weiterer Verhandlungen im Jahr 2011 zunächst erneut ein
Schiedsverfahren einleiten.
Auf die im Juli 2010 erhobene Klage
hat das SG die Beklagte verurteilt, die in § 295 Abs 2 SGB V bzw § 8 Abs
1 DTA-Vertrag bezeichneten Daten ab 2009 an die jeweiligen Klägerinnen
zu übermitteln. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage sei für die Klägerinnen
aufgrund der Möglichkeit der Durchführung eines weiteren
Schiedsverfahrens nicht entfallen; zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit
bestehe keine prozessual wirksame Verpflichtung. Die Voraussetzungen des
§ 295 Abs 2 SGB V seien erfüllt. Die dort genannte Zweckbindung "für die
Abrechnung der Vergütung" sei weit zu verstehen und umfasse auch die
Überprüfung der Abrechnungen gemäß §§ 106, 106a SGB V. Die Verpflichtung
der Beklagten zur Datenübermittlung sei auch nicht aufgrund der
Protokollnotiz zum DTA-Vertrag eingeschränkt; bis zum Abschluss einer
anderweitigen Vereinbarung, die lediglich Einzelheiten ausgestalten
könne, verbleibe es bei der gesetzlichen Regelung.
Die Beklagte
macht mit ihrer Revision geltend, die Vorinstanzen hätten die Klage als
unzulässig abweisen müssen, weil ihre Aufrechterhaltung nach der
Entscheidung des Landesschiedsamts gegen Treu und Glauben verstoße und
das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ihre Verurteilung zur Datenübermittlung
verletze die Zweckbindung der Daten und sei auch insoweit rechtswidrig,
als Daten ab 2009 umfasst seien, die die Klägerinnen gemäß § 304 SGB V
und § 12 DTA-Vertag sofort wieder löschen müssten.
Sozialgericht Kiel - S 13 KA 213/10
Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht - L 4 KA 14/12
5)
12.15 Uhr - B 6 KA 60/17 R -
KZÄV Westfalen-Lippe ./. AOK NORDWEST
In diesem Verfahren
besteht Streit darüber, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt war,
gegenüber einem Anspruch der klagenden KZÄV auf Gesamtvergütung mit
einer Gegenforderung aufzurechnen, die darauf gründet, dass die Klägerin
das Honorar einzelner Vertragszahnärzte wegen nicht fristgerechter
Erbringung der erforderlichen Fortbildungsnachweise kürzte.
Die
Beklagte machte im Jahr 2012 gegenüber der Klägerin dem Grunde nach
Ansprüche geltend, die sich daraus ergeben würden, dass einzelnen
Vertragszahnärzten wegen Nichterfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung
ab dem Quartal III/2009 das Honorar gekürzt worden sei. Die Klägerin war
aber der Ansicht, dass die Krankenkassen deswegen weder Auskunft
verlangen noch Ansprüche geltend machen könnten. Daraufhin erklärte die
Beklagte gegenüber der Forderung der Klägerin auf Abschlagszahlung für
das Quartal IV/2012 die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Anspruch
aufgrund von Honorarkürzungen wegen Nichterfüllung der
Fortbildungspflicht, den sie auf 730 000 Euro schätzte. Nach einer
Mitteilung der Klägerin, dass von den insgesamt in den Quartalen
III/2009 bis IV/2011 bei Zahnärzten einbehaltenen Honoraren wegen nicht
fristgerecht nachgewiesener Fortbildung (ca 439 000 Euro) auf die
Beklagte ein Betrag von ca 103 800 Euro entfalle, beschränkte die
Beklagte ihre Aufrechnung auf den genannten Betrag.
Während vor
dem SG die Klage ohne Erfolg geblieben ist, hat das LSG die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin die einbehaltenen 103 800 Euro zu zahlen.
Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestehe nicht. Als
Grundlage hierfür komme nur ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der von ihr voll
vergüteten Einzelleistungen in Betracht, die Vertragszahnärzte bei ihren
Versicherten unter Verletzung der Fortbildungspflicht in den Quartalen
III/2009 bis IV/2011 erbracht hätten. Derart konkret-individuell
ermittelte Erstattungsansprüche habe die Beklagte aber nicht zur
Aufrechnung gestellt, sondern lediglich eine nach abstrakten Kriterien
ermittelte Gegenforderung geltend gemacht. Ungeachtet dessen hätten
Honorarkürzungen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keinen Bezug
zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung des
Zahnarztes. Dieser erbringe keine "Schlechtleistung", sondern lediglich
eine "Leistung in schlechterer Qualität". Hierfür habe der Gesetzgeber
in § 95d Abs 3 SGB V zur Verhaltenssteuerung eine disziplinarähnliche
Honorarkürzung angeordnet, die ebenso wie disziplinarische Geldbußen
nicht an die Krankenkassen weiterzuleiten sei.
Die Beklagte
macht mit ihrer Revision eine fehlerhafte Anwendung des § 95d Abs 3 SGB
V durch das Berufungsgericht geltend. Ein nicht fortbildungswilliger
Vertragszahnarzt erwerbe von vornherein nur einen gekürzten
Honoraranspruch. Die KZÄV dürfe bei einer vereinbarten
Einzelleistungsvergütung der Krankenkasse nur diejenigen Beträge in
Rechnung stellen, die zugunsten des Zahnarztes tatsächlich entstanden
seien. Die Einordnung der Honorarkürzung als Disziplinarmaßnahme eigener
Art sei unzutreffend.
Sozialgericht Münster - S 2 KA 33/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 21/15
6)
13.30 Uhr - B 6 KA 33/17 R -
Dr. G ./. Berufungsausschuss für Ärzte in Thüringen
8 Beigeladene
Die Beteiligten streiten um die Besetzung eines
Vertragsarztsitzes für Orthopädie.
Der bis dahin für die
Arztgruppe der Orthopäden wegen Überversorgung gesperrte Planungsbereich
J. wurde im Jahr 2011 insoweit geöffnet, als ein Vertragsarztsitz neu
besetzt werden konnte. Auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz
bewarben sich ua der Kläger (Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie)
und die Beigeladene zu 8. (Ärztin für Orthopädie). Der Beklagte erteilte
dem Kläger mit Bescheid vom 10.8.2011 die Zulassung und ordnete die
sofortige Vollziehung an. Daraufhin nahm der Kläger seine
vertragsärztliche Tätigkeit auf. Später hob das LSG den Bescheid mit der
Begründung auf, dass der Beklagte sein Auswahlermessen fehlerhaft
ausgeübt und seine Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet habe.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der
Senat mit einem dem Kläger am 28.7.2014 zugestellten Beschluss zurück.
Bei seiner erneuten Entscheidung am 5.11.2014 wählte der Beklagte die
Beigeladene zu 8. aus und begründete seine Entscheidung in erster Linie
mit deren besserer Eignung. Er ließ die Beigeladene zu 8. ab dem
1.1.2015 zu und verfügte außerdem, dass der Bescheid vom 10.8.2011 über
die Zulassung des Klägers zum 31.12.2014 aufgehoben werde. Der Kläger
führte seine Praxis bis zu diesem Zeitpunkt weiter fort.
Mit
seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Entscheidung des
Beklagten, die Beigeladene zu 8. zur vertragsärztlichen Versorgung
zuzulassen, rechtswidrig sei. Insbesondere sei der Beklagte zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 8. aufgrund einer höheren
Qualifikation im Bereich der konservativen Orthopädie besser geeignet
sei. Das SG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet,
über die Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden. Das LSG hat die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen, dabei allerdings die von dem Beklagten bei der erneuten
Bescheidung zu beachtenden Maßgaben aus der Entscheidung des SG
teilweise geändert.
Dagegen wenden sich sowohl der Kläger als
auch der Beklagte mit ihren Revisionen.
Der Beklagte macht mit
seiner Revision geltend, dass die Vorinstanzen seine Entscheidung vom
5.11.2014, die Beigeladene zu 8. zur vertragsärztlichen Versorgung
zuzulassen, zu Unrecht aufgehoben hätten. Insbesondere habe er sein
Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Der Kläger hält die Zurückweisung
der Berufung durch das LSG im Grundsatz für zutreffend. Allerdings habe
das LSG seine Entscheidung mit rechtswidrigen, ihn belastenden Maßgaben
für die Neubescheidung verbunden, indem es dem Beklagten aufgegeben
habe, seine nach der Zulassungsentscheidung vom 10.8.2011 bis zum
31.12.2014 ausgeübte orthopädische Tätigkeit bei der Neubescheidung
außer Betracht zu lassen. Zu beanstanden sei auch die Vorgabe, nach der
es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankomme, ob die Beigeladene zu
8. in der Vergangenheit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen
habe.
Sozialgericht Gotha - S 2 KA 5680/14
Thüringer
Landessozialgericht - L 11 KA 928/15
7)
14.30 Uhr - B 6 KA 46/17 R -
Dr. Z. ./. Zulassungsausschuss für Ärzte Berlin
7 Beigeladene
Die Beteiligten streiten über die Durchführung
eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines hälftigen
Versorgungsauftrags.
Die Klägerin ist Mitglied einer
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die derzeit aus zwei Fachärztinnen
für Chirurgie besteht. Bis zu seinem Tod im Mai 2015 gehörte ein
weiterer Facharzt für Chirurgie mit vollem Versorgungsauftrag der BAG
an. Seine Fallzahlen lagen in den Quartalen I/2012 bis III/2014 zwischen
24 und 132 Fällen bei ca 750 Fällen im Durchschnitt der Arztgruppe. Den
im Juli 2015 gestellten Antrag auf Durchführung eines
Nachbesetzungsverfahrens lehnte der beklagte Zulassungsausschuss wegen
der unzureichenden Teilnahme des Arztes für einen vollen
Versorgungsauftrag ab und stimmte lediglich der Durchführung eines
Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben Versorgungsauftrags zu.
Die Klage hiergegen hat das SG abgewiesen. Im Hinblick auf den weiteren
halben Versorgungsauftrag fehle es an einer fortführungsfähigen Praxis.
Es sei nicht auf die BAG als Ganzes, sondern auf den einzelnen Arzt
abzustellen. Die BAG sei zwar eine einheitliche Rechtspersönlichkeit,
bei der Zulassung und im Nachbesetzungsverfahren komme es aber auf den
einzelnen Arzt an.
Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin
geltend, es sei maßgeblich, dass ein Praxisnachfolger ohne weiteres an
die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit anknüpfen könne. Insofern sei der
Bestand der BAG entscheidend. Die Fortführung der Praxis sei
erforderlich, weil der regionalisierte Versorgungsgrad den
durchschnittlichen Versorgungsgrad im Planungsbereich unterschreite. Der
Beklagte habe die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bereits
deshalb nicht ablehnen dürfen, weil die Fortführung im Wege der
Anstellung durch die BAG erfolgen solle.
Sozialgericht Berlin -
S 87 KA 946/16