Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 9. Senats vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R -, Urteil des 9. Senats vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -, Urteil des 9. Senats vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R -, Urteil des 9. Senats vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R -
Kassel, den 6. August 2015
Terminvorschau Nr. 35/15
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 11. August 2015 im Elisabeth-Selbert-Saal über vier Revisionen aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 9 SB 1/14 R -
C.B. ./. Kreis Soest
Bei der 1969 geborenen Klägerin hatte der beklagte Landkreis zuletzt
einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Die Klage, mit der
die Klägerin einen höheren GdB als 50 sowie das Merkzeichen G begehrte,
hat das SG unter Hinweis auf ein nervenärztliches Gutachten abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Beklagten zur Feststellung
des allein noch begehrten Merkzeichens G verurteilt und sich auf ein
sozialmedizinisches Gutachten gestützt. Von der organischen
Funktionalität her sei die Klägerin nicht daran gehindert, ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder eine Gefahr für sich oder andere
ortsübliche Wegstrecken von ca zwei Kilometer Länge zu Fuß und über 30
Minuten zurückzulegen. Jedoch bestehe bei ihr auf Grund eines
Fibromyalgie-Syndroms eine Schmerzproblematik. Die Klägerin sei
überzeugt von ihren Einschränkungen und auf die körperlichen
Einschränkungen fixiert, wobei die Schmerzwahrnehmung durch psychogene
Prozesse deutlich verstärkt werde. Die Dauerleistungsfähigkeit mit der
Vorgabe von zwei Kilometern in 30 Minuten sei zu keiner Zeit ohne
erhebliche, nicht zumutbare Schmerzen zu bewältigen.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Landkreis, die Klägerin erfülle
nicht die Voraussetzungen der Beispielsfälle der Anlage zu § 2 VersMedV
für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G. Das bei ihr vorhandene
Schmerzsyndrom sei den dort genannten Fällen nicht vergleichbar. Die
krankheitsbedingte Überzeugung von einer Einschränkung der Gehfähigkeit
reiche ebenso wenig wie die Angst vor Schmerzen.
SG Dortmund - S 3 SB 453/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 10 SB 154/12 -
2) 11.00 Uhr -
B 9 SB 2/14 R - M.B. ./.
Freistaat Bayern
Bei dem 1959 geborenen Kläger sind
seit 1997 eine Schwerbehinderung (GdB
Mit seiner
Revision rügt der Kläger, dass er "dauernd außerstande" sei eine
Prothese zu tragen und zudem mit der Gruppe der außergewöhnlich
Gehbehinderten in Ziff 129 f VwV‑StVO zu § 46 StVO gleichzustellen sei.
SG München - S 36 SB 127/12 -
Bayerisches LSG - L 15 SB 226/13 -
3) 12.00 Uhr
- B 9 SB 2/15 R - W. ./. Land
Baden-Württemberg
Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und
dieses operativ entfernt. Die Krebsbehandlung erwies sich später als
erfolgreich. Das zuständige Versorgungsamt stellte beim Kläger 1993
einen GdB mit 50 seit dem 1.7.1992 fest. Dies entspricht den
Vorschriften über die so genannte Heilungsbewährung. Das Versorgungsamt
unterließ nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung (1997) eine
Überprüfung des GdB nach Maßgabe des tatsächlichen Gesundheitszustandes
und stellte ihm stattdessen einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis
aus. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach
und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.
Schon seit 1997 rechtfertige sein Gesundheitszustand keine
Schwerbehinderung mehr. Das SG hat die Aberkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft nach so langer Zeit als rechtswidrig
angesehen. Das Versorgungsamt habe sein Aufhebungsrecht verwirkt.
Dagegen hat das LSG die Aufhebung für rechtmäßig erklärt.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, wegen der Ausstellung des
unbefristeten Schwerbehindertenausweises habe er darauf vertrauen
dürfen, seinen Status als Schwerbehinderter auf Dauer behalten zu
können. Vgl. dazu auch Termintipp Nr. 11/15.
SG Ulm - S 9 SB 2788/12 -
LSG
Baden-Württemberg - L 8 SB 2523/14 -
4) 13.00 Uhr -
B 9 BL 1/14 R - D.W. ./. Freistaat
Bayern
Der Kläger
erlitt bei seiner Geburt 2005 wegen einer Minderversorgung mit
Sauerstoff eine schwere Hirnschädigung, die zu einem Sehverlust sowie
der Beeinträchtigung weiterer Sinneswahrnehmungen führt. Den Antrag auf
Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz lehnte der Beklagte
ab. Das SG hat der Klage stattgegeben. Das LSG hat die Klage auf die
Berufung des Beklagten abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, der
Anspruch auf Blindengeld scheitere daran, dass sich die bei cerebralen
Schäden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte
spezifische Störung des Sehvermögens nicht feststellen lasse. Mit seiner
Revision rügt der Kläger die vom LSG gestellten Anforderungen an die
Prüfung einer spezifischen Sehstörung. Vgl. dazu auch Termintipp
Nr. 10/15.
SG
Nürnberg - S 15 BL 1/08 -
Bayerisches LSG - L 15 BL 5/11 -