Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 25.5.2018 - B 13 R 33/15 R -, Urteil des 13. Senats vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R -, Urteil des 13. Senats vom 25.5.2018 - B 13 R 3/17 R -
Kassel, den 9. Mai 2018
Terminvorschau Nr. 22/18
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 25. Mai 2018 im Jacob-Grimm-Saal über drei Revisionen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 13 R 33/15 R -
E. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Im Streit stehen die
Rücknahme eines Verwaltungsakts über Zahlungsansprüche aus einer Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) aufgrund einer später, jedoch für
den gleichen Zeitraum bewilligten Rente wegen voller EM mit Wirkung für
die Vergangenheit und eine daraus folgende Erstattungsforderung.
Der beklagte RV-Träger bewilligte der Klägerin ab Februar 2011 eine
Rente wegen teilweiser EM auf Zeit (bis 30.9.2013) iHv monatlich rund
400 Euro. Durch späteren Bescheid bewilligte er ihr für denselben
Zeitraum "an (deren) Stelle" eine Rente wegen voller EM iHv monatlich
rund 790 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Nachzahlung
iHv rund 10 200 Euro vorläufig nicht ausgezahlt, sondern erst bei
Kenntnis der Höhe der Ansprüche anderer Stellen abgerechnet werde. Im
Februar 2012 erstattete die Beklagte aus diesem Nachzahlungsbetrag der
Krankenkasse der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit auf deren
Verlangen das zeitgleich zu der Rente gezahlte Krankengeld und
Arbeitslosengeld.
Anschließend hob die Beklagte den Bescheid
über die befristete Rente wegen teilweiser EM hinsichtlich des
Zahlungsanspruchs "nach § 48 SGB X" auf. Zugleich rechnete sie ihre
Forderung aus der "Überzahlung" dieser Rente gegen den Anspruch
auf Nachzahlung der Rente wegen voller EM auf, soweit dieser nach
Erfüllung der og Erstattungsansprüche verblieben war und forderte von
der Klägerin eine Erstattung der überzahlten Leistung iHv noch rund 1300
Euro (Bescheid vom 21.5.2012/Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012).
Das SG hat die letztgenannten Bescheide der Beklagten aufgehoben. Das
LSG hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen und zur
Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht
erfüllt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei durch Erteilung
des Bescheides über die Rente wegen voller EM nicht eingetreten, denn
die Klägerin habe bereits von Anfang an - ab Februar 2011 - sowohl einen
Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM als auch einen Anspruch auf Rente
wegen voller EM gehabt. Eine Rücknahme des Zahlungsanspruchs komme nur
unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X in Betracht; insoweit sei
jedoch von einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin in den Bestand
des ursprünglichen Verwaltungsakts auszugehen.
Mit ihrer
Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 45, 48 SGB X. Nach §
89 SGB VI werde nur die höchste Rente geleistet. Der Verwaltungsakt über
den Auszahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser EM sei somit erst
durch die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs der Rente wegen voller EM
nachträglich rechtswidrig geworden. Mit der Bewilligung der Rente wegen
voller EM habe die Klägerin Einkommen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X
erzielt.
Sozialgericht Darmstadt - S 6 R 655/12
Hessisches
Landessozialgericht - L 2 R 417/14
2)
11.00 Uhr - B 13 R 3/17 R -
R. R. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Im Streit stehen die
Rücknahme eines Verwaltungsakts über Zahlungsansprüche aus einer Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) aufgrund einer rund fünf Jahre
nach deren Beginn einsetzenden Rente wegen voller EM mit Wirkung für die
Vergangenheit und eine daraus folgende Erstattungsforderung.
Der
beklagte RV-Träger bewilligte der Klägerin im Februar 2007 ab September
2006 eine Rente wegen teilweiser EM iHv monatlich rund 525 Euro.
"Anstelle" dieser bewilligte er ihr im Juli 2012 eine Rente wegen voller
EM iHv monatlich rund 1200 Euro ab Oktober 2011. Der Bescheid enthielt
den Hinweis, dass die Nachzahlung iHv rund 12 600 Euro vorläufig nicht
ausgezahlt werde, da zunächst Ansprüche der Krankenkasse der Klägerin zu
klären seien. In der Anlage 10 des Bescheids hob die Beklagte den
Ausgangsbescheid aus 2007 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aus der
Rente wegen teilweiser EM für die Zeit ab Oktober 2011 "nach § 48 SGB X"
auf und forderte von der Klägerin eine Erstattung der "Überzahlung" iHv
rund 6300 Euro. Im August 2012 erstattete die Beklagte der Krankenkasse
der Klägerin das zeitgleich ab Oktober 2011 zu der Rente gezahlte
Krankengeld.
Anschließend hob die Beklagte den Bescheid aus
Februar 2007 über die befristete Rente wegen teilweiser EM hinsichtlich
des Zahlungsanspruchs für die Zeit ab Oktober 2011 "nach § 48 SGB X"
auf. Sie rechnete ihre Forderung aus der "Überzahlung" dieser Rente
gegen den Anspruch auf Nachzahlung der Rente wegen voller EM auf, soweit
dieser nach Erfüllung des og Erstattungsanspruchs verblieben war, und
forderte von der Klägerin eine Erstattung iHv noch rund 2800 Euro
(Bescheid vom 10.8.2012/Widerspruchsbescheid vom 17.4.2013).
Das
SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die
Bescheide aus Juli und August 2012 jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids aufgehoben, "soweit eine Erstattungsforderung in
Höhe von rund 2800 EUR festgesetzt wurde". Zur Begründung hat es ua
ausgeführt, die angefochtenen Aufhebungsentscheidungen seien teilweise
rechtswidrig. Zwar habe die Klägerin mit der höheren Rente wegen voller
EM Einkommen erzielt, welches zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der
Rente wegen teilweiser EM geführt habe (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X),
jedoch wegen des zuvor befriedigten Erstattungsanspruchs der
Krankenkasse nur iH des ihr verbliebenen Nachzahlungsbetrags von rund
3500 Euro.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung
des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X. Nur wenn sie berechtigt sei, von der
Klägerin die streitbefangenen rund 2800 Euro zurückzufordern, verbleibe
der Klägerin per Saldo (gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
zzgl Krankengeld abzgl Erstattungsforderung) der Leistungsumfang, der
ihr von Rechts wegen zustehe.
Sozialgericht Schleswig - S 21 R
116/13
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 7 R 92/15
3) 12.30 Uhr - B 13 R 30/17 R -
T. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Im Streit steht die
Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM).
Nach dem Ende
der Schulausbildung im Juni 1985 absolvierte der Kläger bis Februar 1986
eine Ausbildung. Von August 1985 bis Dezember 1986 war er
versicherungspflichtig beschäftigt und leistete von Januar 1987 bis
August 1988 Zivildienst. Danach arbeitete er erneut
versicherungspflichtig, unterbrochen durch eine Umschulungsmaßnahme von
September 1989 bis März 1990. Vom 24.12.1990 an befand er sich in
Untersuchungshaft.
Durch rechtskräftiges Urteil des LG aus April
1993 wurde der Kläger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Gericht ordnete nach § 63 StGB die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an.
Den Antrag des Klägers auf Rente
wegen EM lehnte der beklagte RV-Träger ab. Das hiergegen vom Kläger
angerufene SG hat Beweis erhoben durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten und alsdann die Klage abgewiesen. Das LSG hat
die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab August 2012 eine Rente wegen
voller EM auf Dauer zu zahlen. Der Kläger habe die allgemeine Wartezeit
- ausgehend von einem Versicherungsfall mit der ersten Straftat -
vorzeitig erfüllt und sei voll erwerbsgemindert. Er leide nach
Auswertung der medizinischen Unterlagen an einer Krankheit iS des § 43
SGB VI. Wegen dieser Erkrankung sei er auf nicht absehbare Zeit
außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der
ursächliche Zusammenhang zwischen den im Gesetz genannten
Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
und der konkreten Leistungseinschränkungen sei vorliegend gegeben. Die
aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung schließe einen
Rentenanspruch nicht aus. Denn der Kläger sei nicht alleine aufgrund
seiner Unterbringung außerstande, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Vielmehr stehe seine psychische Erkrankung auch unabhängig vom
Vorliegen der Voraussetzungen aus § 63 StGB einer Erwerbstätigkeit
entgegen.
Der beklagte RV-Träger rügt mit der vom Senat
zugelassenen Revision eine Verletzung des § 43 Abs 2 S 2 SGB VI. Der
Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert. Die wesentliche Bedingung für
die unterstellte Unfähigkeit des Klägers, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, sei nicht seine Erkrankung, sondern der Umstand seiner
Unterbringung nach § 63 StGB.
Sozialgericht Hamburg - S 4 R
115/13
Landessozialgericht Hamburg - L 2 R 53/15