Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R -, Urteil des 10. Senats vom 8.3.2018 - B 10 EG 7/16 R -, Urteil des 10. Senats vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R -
Kassel, den 2. März 2018
Terminvorschau Nr. 6/18
Der Termin in dem Verfahren B 10 EG 2/17 R (13.00 Uhr) wurde aufgehoben.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 8. März
2018 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über mehrere
Revisionen aus dem Bereich des Elterngeldrechts zu
entscheiden.
1) 10.45 Uhr - B 10 EG 7/16 R - J. U. ./.
Landeshauptstadt Potsdam
Der Kläger beabsichtigte, ein am
22.2.2010 zur Adoptionspflege in seinen Haushalt aufgenommenes Kind
während einer siebenmonatigen Elternzeit zu betreuen. Die
Adoptionspflege endete aber bereits nach etwa drei Wochen Betreuung,
weil die leiblichen Eltern das Kind wieder in ihren Haushalt aufnahmen.
Erst danach beantragte der Kläger Elterngeld für den ersten Monat der
Betreuung. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Elterngeld
könne erst ab einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten
gezahlt werden. Anders als das SG hat das LSG die Beklagte zur Gewährung
von Elterngeld bis zum Ende des ersten Monats ab der Haushaltsaufnahme
verurteilt. Für eine Bewilligung reiche es aus, dass die
Grundvoraussetzungen für das Elterngeld ab der Haushaltsaufnahme erfüllt
seien und zu diesem Zeitpunkt die gesetzlich vorgesehene
Mindestbezugszeit prognostisch erfüllt werde.
Mit ihrer
Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 4 Abs 3 S 1 BEEG (idF
des Gesetzes vom 17.1.2009). Die dort geregelte zweimonatige
Mindestbezugsdauer sei Voraussetzung für das Elterngeld. Werde sie nicht
erfüllt, scheide die Bewilligung von Elterngeld von vornherein aus.
SG Potsdam
- S 37 EG 5/11 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 17 EG 13/12 -
2) 11.30 Uhr - B
10 EG 8/16 R - S. G. ./. Freistaat
Bayern
Der Beklagte gewährte der zuvor abhängig beschäftigten
Klägerin unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen Elterngeld iHv mtl
1160,45 Euro für den 1. -12. Lebensmonat ihrer am 7.1.2014 geborenen
Tochter. Wegen eines Minijobs von 3 Stunden/Woche ab Mai 2014 setzte der
Beklagte das Elterngeld vorläufig teilweise neu fest (Abzug eines mtl
Erwerbseinkommens iHv 73,04 Euro). Nach Vorlage der Lohn- und
Gehaltsabrechnungen berechnete er das Elterngeld endgültig unter
zusätzlicher im Bezugszeitraum gezahlter Sonderzahlungen (Urlaubsgeld,
Heiratsbeihilfe, Weihnachtsgeld) und forderte Erstattung der Überzahlung
iHv von 1290,42 Euro.
Die hiergegen gerichtete Klage war in den
Vorinstanzen erfolgreich. In einem Lohnsteuerabzugsverfahren blieben
diese Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der
Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Unerheblich sei, dass sich der
Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Mini-Jobs entschieden
habe. Hierfür gebe es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 2c Abs 1 S 2
BEEG (idF des Gesetzes vom 10.9.2012). Pauschal versteuerte Einnahmen
seien bei der Elterngeldbemessung stets zu berücksichtigen. Anderenfalls
werde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung
verfehlt .
SG Augsburg
- S 5 EG 17/15 -
Bayerisches LSG
- L 12 EG 69/15 –
3) 12.15 Uhr - B
10 EG 1/17 R - Dr. H. E. ./.
Landeskreditbank Baden-Württemberg
Das Verfahren hat sich vor
Termin erledigt.
SG Karlsruhe
- S 5 EG 3618/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 EG 2516/16 -
4) Der
Termin wurde aufgehoben
13.00 Uhr -
B 10 EG 2/17 R - S. E. ./.
Landeskreditbank Baden-Württemberg
Die Klägerin erhielt aus
ihrer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt ihrer Tochter
am 28.1.2015 neben einem monatlichen Festgehalt als variables Gehalt für
2013 einen Betrag iHv 13 192 Euro (im Januar 2014) und als Abschlag für
das zu erwartende variable Gehalt für 2014 einen Betrag iHv 8000 Euro
(im Dezember 2014), die lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge
eingestuft waren. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld für
den 1.‑12. Lebensmonat ihrer Tochter, ohne bei der Bemessung die
Zahlungen auf die variablen Gehaltsbestandteile zu berücksichtigten.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das BSG habe
zwar mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig
gezahlte Umsatzbeteiligungen als laufenden Arbeitslohn qualifiziert (BSG
Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R). Ein solcher Fall liege
hier aber nicht vor. Die Zahlung der "Umsatzprovision" im Dezember 2014
liege außerhalb des Bemessungszeitraums und sei zudem eine Vorauszahlung
auf die im Januar 2015 zu erwartende (endgültige) Abrechnung der
Beteiligungsansprüche der Klägerin für das Jahr 2014. Diese vorzeitige
Auszahlung führe nicht dazu, dass von mehrmals im Jahr fälligen
Zahlungen auszugehen sei.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG (idF des Gesetzes vom
27.1.2015) und auch der Lohnsteuerrichtlinien 2014 und 2015 zu R 39 b.2
Abs 1. Ihre im Januar und Dezember 2014 ausgezahlten "Umsatzprovisionen"
seien als "laufender Arbeitslohn" und nicht als "sonstige Bezüge" zu
behandeln.
SG Mannheim
- S 6 EG 2479/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 EG 1495/16 -