Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 8.3.2018 - B 10 EG 7/16 R -, Urteil des 10. Senats vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R -
Kassel, den 8. März 2018
Terminbericht Nr. 6/18
(zur Terminvorschau Nr. 6/18)
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 8. März 2018.
1) Die Revision der beklagten
Landeshauptstadt ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Beendigung der
Adoptionspflege ist zwar eine Grundvoraussetzung für den
Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer
entfallen. Gleichwohl belässt das Gesetz dem Berechtigten den einmal
entstandenen Elterngeldanspruch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4
Abs 4 BEEG idF ab 24.1.2009). Dieser Bestandsschutz entfällt nicht
deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von 2 Monaten nicht
erfüllt wird. Mit der zum 24.1.2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4
Abs 3 S 1 BEEG) sollte insbesondere eine intensivere Bindung des zweiten
Elternteils zum Kind gefördert werden. Verhindert werden sollte vor
allem, dass ein Elternteil nur einen der beiden "Partnermonate"
beansprucht. Der Verlust des Elterngeldanspruchs ist demnach die Folge
einer Entscheidung im alleinigen Verantwortungsbereich des Berechtigten
für eine Elternzeit unterhalb des genannten Schwellenwerts. Der hier
einschlägige Verlustfall wird davon nicht erfasst.
SG Potsdam
- S 37 EG 5/11 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 17 EG 13/12 -
Bundessozialgericht
- B 10 EG 7/16 R -
2) Die Revision
des beklagten Freistaats war erfolglos. Für den Fall eines
Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte
Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung
unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber bei
einem Mini-Job während des Elterngeldbezugs nach Maßgabe des § 40a EStG
für eine pauschale Versteuerung der Einkünfte des geringfügig
Beschäftigten entscheidet. Maßgeblich ist dann, ob die streitigen Bezüge
abstrakt-generell bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als
solche zu behandeln wären. Im steuerrechtsakzessorischen Recht des
Elterngelds erfüllt die begriffliche Unterscheidung zwischen sonstigen
Bezügen und laufendem Arbeitslohn abhängig Beschäftigter auch außerhalb
des Anwendungsbereichs der §§ 38a, 39b EStG beim Lohnsteuerabzug eine
zentrale Funktion bei der Bestimmung der die Lebenssituation des
Berechtigten prägenden Einnahmen. Für eine abweichende Behandlung gibt
es bei einer Pauschalversteuerung der geringfügigen Einkünfte
dementsprechend keine eigenständige Regelung im Elterngeldrecht.
SG Augsburg
- S 5 EG 17/15 -
Bayerisches LSG
- L 12 EG 69/15 -
Bundesozialgericht
- B 10 EG 8/16 R -
3) Das Verfahren
hat sich vor Termin erledigt.
SG Karlsruhe
- S 5 EG 3618/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 EG 2516/16 -
Bundessozialgericht
- B 10 EG 1/17 R -
4) Das Verfahren
hat sich vor Termin erledigt.
SG Mannheim
- S 6 EG 2479/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 EG 1495/16 -
Bundessozialgericht
- B 10 EG 2/17 R -