Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R -
Kassel, den 19. Dezember 2017
Terminbericht Nr. 63/17
(zur Terminvorschau Nr. 63/17)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 19. Dezember 2017.
1) Der Senat hat auf die Revision der
beklagten Krankenkasse (KK) die Sache zurückverwiesen. Beatmungsfreie
Intervalle sind nur als Bestandteil einer gezielten methodischen
Entwöhnungsbehandlung zur Beatmungszeit hinzuzurechnen, die bei
maschineller Beatmung aufgrund einer Gewöhnung erforderlich sein kann.
Es genügt hierfür weder eine bloße Sauerstoffinsufflation noch das
Wiederauftreten einer Tachypnoe aufgrund einer Sepsis. Das LSG wird das
hierzu Erforderliche festzustellen haben.
SG Ulm
- S 13 KR 3667/13 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 KR 4054/15 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 18/17 R -
2) Der Senat hat die
Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Die
Implantation von Coils ist eine experimentelle, dem Qualitätsgebot nicht
entsprechende Behandlungsmethode außerhalb des Leistungskatalogs der
gesetzlichen Krankenversicherung. Die Voraussetzungen
grundrechtsorientierter Leistungsauslegung sind ebenfalls nicht erfüllt.
Die NUB-Vereinbarung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen
Vergütungsanspruch. Sie regelt die Vergütungshöhe lediglich für den
Fall, dass der Patient Anspruch auf die Behandlung hat, weder aber den
Grund des Anspruchs noch die Vereinbarkeit der Therapie mit dem
Qualitätsgebot.
SG Stuttgart
- S 11 KR 2326/14 -
LSG Baden-Württemberg
- L 5 KR 1101/16 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 17/17 R -
3) Der Senat hat auf
die Revision der beklagten KK die Klage abgewiesen. Die klagende
Krankenhausträgerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2716,41
Euro Krankenhausvergütung über die bereits geleisteten 3335,02 Euro
hinaus. Ihr zunächst bestehender Anspruch erlosch, da die Beklagte
wirksam mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen
Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten
aufrechnete. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden,
obwohl das LSG bei der Feststellung, die Klägerin habe Leistungen für
die Versicherte im Umfang von 14 Behandlungstagen und 20
Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten erbracht, das
rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat. Das LSG hat sich hierfür
auf Behandlungsunterlagen gestützt, ohne der Beklagten die gesetzlich
gebotene Einsichtnahme zu gewähren. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des LSG fehlte es für eine höhere Vergütung wegen
geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung an der gebotenen
Dokumentation: Der konkreten Beschreibung der wochenbezogenen
Behandlungsergebnisse und eigenständigen Behandlungsziele je
Therapiebereich nebst funktions- und personenbezogener Benennung aller
teilnehmender Berufsgruppen.
SG Stuttgart
- S 9 KR 2387/12 -
LSG Baden-Württemberg
- L 5 KR 4875/14 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 19/17 R -