Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 18.1.2018 - B 12 R 1/17 R -, Urteil des 12. Senats vom 18.1.2018 - B 12 R 3/16 R -, Urteil des 12. Senats vom 18.1.2018 - B 12 KR 22/16 R -
Kassel, den 12. Januar 2018
Terminvorschau Nr. 2/18
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 18. Januar 2018 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Beitragsrecht zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 12 KR 22/16 R -
K. H. ./. 1. AOK Baden-Württemberg
2. PK bei der AOK Baden-Württemberg
Der Kläger wendet sich gegen
die Berücksichtigung einkommensteuerlicher Aufgabegewinne bei der
Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen
Pflegeversicherung (sPV).
Der Kläger ist freiwillig kranken- und
pflegeversichert. Er betrieb eine Gaststätte, die er im Jahr 2012
aufgab. Im Einkommensteuerbescheid vom 26.2.2014 wurden bei der
Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 bei der Berechnung des zu
versteuernden Einkommens unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Einzelunternehmer nebst eines Aufgabegewinns angesetzt. Daneben bezog
der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus
Kapitalvermögen sowie "Renten". Ausgehend hiervon setzte die beklagte
Krankenkasse - auch im Namen der ebenfalls beklagten Pflegekasse -
Beiträge des Klägers zur GKV und sPV für die Zeit ab März 2013 fest.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der steuerliche
Veräußerungsgewinn sei eine Einnahme die für den Lebensunterhalt
verbraucht werde oder verbraucht werden könne, und daher
beitragspflichtig. Es handele sich nicht um eine bloße
Vermögensumschichtung. Durch die Aufdeckung stiller Reserven komme es zu
einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen des Klägers.
Der
Kläger macht mit seiner Revision geltend, es werde nicht hinreichend
zwischen den wirtschaftlichen Folgen von Betriebsveräußerung und
Betriebsaufgabe differenziert; letztere ziehe keine Einnahmen nach sich.
Ein steuerlicher Aufgabegewinn führe zu keiner Vermögensmehrung, da das
Wirtschaftsgut - vorliegend ein Gebäude - vor und nach der
Betriebsaufgabe denselben Wert habe.
SG Heilbronn
- S 10 KR 1602/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 KR 739/16 -
2) 11.00 Uhr - B
12 R 1/17 R - K.
B. eG ./. DRV Bund
und 4 Beigeladene
Die klagende Bank wehrt sich gegen die
Bewertung eines zugunsten ihrer Arbeitnehmer von einer Bausparkasse
gewährten Verzichts auf eine Abschlussgebühr als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt.
Die Klägerin gehört als genossenschaftlich
organisierte Bank zur Genossenschaftlichen Finanzgruppe der Volks- und
Raiffeisenbanken des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken (BVR). Verbundpartner ist auch eine Bausparkasse, die
ihre Produkte unter anderem über die Genossenschaftsbanken vertreibt.
Die Mitglieder des Finanzverbundes sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Unternehmen. Schließen Arbeitnehmer der
Genossenschaftsbanken oder deren Ehegatten bzw Kinder einen eigenen
Bausparvertrag mit der Bausparkasse ab, verzichtet die Bausparkasse ganz
oder teilweise auf die sonst übliche Abschlussgebühr. Der Beigeladene zu
1. ist bei der Klägerin beschäftigt. Nach Durchführung einer
Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund
von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt
22 134,10 Euro nach. Der Gesamtbetrag beinhaltet hinsichtlich des
Beigeladenen zu 1. eine Beitragsnachforderung für die Monate September
und Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 198,72 Euro. Insoweit habe es
die Klägerin unterlassen, den im Verzicht auf die Abschlussgebühr
liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das
SG hat die Bescheide aufgehoben. Im Berufungsverfahren hat das LSG das
Verfahren getrennt, soweit es neben dem Beigeladenen zu 1. weitere
Arbeitnehmer betrifft, und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der im Verzicht auf die Abschlussgebühr liegende geldwerte Vorteil
unterliege nicht der Lohnsteuerpflicht und sei daher auch kein
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Mit ihrer Revision rügt die
Beklagte eine Verletzung von § 14 Abs 1 SGB IV und § 17 Abs 1 SGB IV iVm
§ 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Der geldwerte Vorteil sei Arbeitsentgelt. Daran
ändere auch eine einkommensteuerrechtliche Betrachtung nichts, da der
geldwerte Vorteil kein lohnsteuerfreier Arbeitslohn sei.
SG
Bayreuth
- S 7 R 6014/11 -
Bayerisches LSG
- L 7 R 5077/16 -
3) 12.00 Uhr - B
12 R 3/16 R - P. M.
GmbH. ./. DRV Bund
und 8 Beigeladene
Die klagende GmbH, die behördlich erlaubte
Arbeitnehmerüberlassung betreibt, wendet sich gegen die Nachforderung
von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen nach der Feststellung
fehlender Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen" (CGZP).
Auf die mit den beigeladenen Leiharbeitnehmer zu 1. und 2.
vereinbarten Arbeitsverträge wandte die Klägerin (Verleihunternehmen)
die zwischen einem Arbeitgeberverband und der CGZP geschlossenen
Tarifverträge an. Der Beigeladene zu 1. wurde 2009 für insgesamt 853,50
Arbeitsstunden an die K. & T. GmbH (Entleiher) als Schlosser überlassen
und erhielt neben der vereinbarten Vergütung von 10 Euro/Stunde
steuerfreie Zuschüsse für Verpflegungs- und Übernachtungsaufwendungen
sowie Fahrtkosten von insgesamt 2 745,60 Euro. Bei der K. & T. GmbH
beschäftigte Schlosser wurden 2009 mit einem Stundenlohn von 10,50 Euro
vergütet. Den Beigeladenen zu 2., Anlagenmechaniker für Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik überließ die Klägerin 2009 für 430
Arbeitsstunden an die D. GmbH (Entleiher). Hierfür wurde ihm ein
Stundenlohn von anfänglich 10 Euro und später 10,50 Euro gewährt.
Daneben bezog auch er entsprechende steuerfreie Zuschüsse von zusammen
1 632,40 €. Bei der D. GmbH beschäftigte Heizungsinstallateure erhielten
2009 einen Stundenlohn von 13,91 Euro. Nach arbeitsgerichtlicher
Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP forderte die Beklagte
aufgrund einer Betriebsprüfung weitere Gesamtsozialversicherungs- und
Umlagebeiträge für die Zeit vor dem 1.1.2010 in Höhe von 793,01 Euro.
Aufgrund des unwirksamen CGZP‑Tarifvertrags ergebe sich unter
Berücksichtigung der in den Entleiherbetrieben an vergleichbare
Stammarbeitnehmer zu zahlenden Stundenlöhne ein höherer
Arbeitsentgeltanspruch für die Beigeladenen zu 1. und 2.
Das SG
hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil und die
Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben. Das von der Klägerin
gezahlte, der bisherigen Beitragsbemessung zugrunde gelegte
Arbeitsentgelt habe das vom jeweiligen Entleiher für vergleichbare
Arbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt nicht unterschritten. Die im AÜG
geregelte Gleichstellung der Leiharbeitnehmer mit Stammarbeitnehmern des
Entleihers (sog Equal Pay) gebiete einen wirtschaftlichen Vergleich der
vom Ver- und Entleiher jeweils insgesamt erbrachten Leistungen. Auch
echter Aufwendungsersatz sei in den Entgeltvergleich einzustellen.
Allein die an die Beigeladenen zu 1. und 2., erbrachten Zuschüsse für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten würden den durch
den geringeren Stundenlohn bedingten wirtschaftlichen Nachteil bei
weitem ausgleichen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine
Verletzung des § 10 Abs 4 AÜG. Echter Aufwendungsersatz sei nach der
Rechtsprechung des BAG und des BSG kein Arbeitsentgelt.
SG
Hannover
- S 6 R 137/13 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 2 R 148/15 -
4) 13.00 Uhr - B
12 KR 20/16 R - N. K. ./. Techniker
Krankenkasse
und 2 Beigeladene
Die Beteiligten streiten über die rückwirkende
Durchführung der Familienversicherung für die Beigeladenen und über die
Erstattung von Beiträgen. Die Klägerin war im streitgegenständlichen
Zeitraum als Beschäftigte freiwilliges Mitglied der Beklagten. Im
Dezember 2011/April 2012 beantragte sie für ihre am 26.11.1998 bzw am
1.5.2003 geborenen Kinder die rückwirkende Durchführung einer
Familienversicherung für die Zeit ab dem 1.1.2011. Diese waren beide bei
der Beklagten ab dem 1.6.2011 freiwillig krankenversichert. Der Ehemann
der Klägerin war seinerzeit selbstständig tätig und privat
krankenversichert. Die Beklagte lehnte die rückwirkende Durchführung der
Familienversicherung ab, da der Ehegatte der Klägerin privat versichert
sei und sein Gesamteinkommen ausweislich der Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 2009 und für das Jahr 2010 ein Einkommen ausweise, welches
regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und
regelmäßig höher als das Gesamteinkommen der Klägerin sei. Zur
Bestimmung der Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit könne
allein auf den jeweils letzten Steuerbescheid abgestellt werden und
nicht auf sonstige Unterlagen, auch nicht auf einen
Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts. Die Vorinstanzen haben die
Rechtsansicht und Entscheidung der beklagten Krankenkasse bestätigt.
SG Berlin
- S 89 KR 2146/12 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 1 KR 288/14 -
5) 14.00 Uhr -
B 12 KR 7/17 R - S. K., E. K. ./.
Siemens-Betriebskrankenkasse
Der Vater bzw Ehemann der Kläger
(fortan: Versicherter) war freiwilliges Mitglied der beklagten
Krankenkasse. Er war als Rechtsanwalt hauptberuflich selbstständig
tätig. Seit 1.7.2013 bezog er eine Regelaltersrente in voller Höhe aus
der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter dem 20.2.2014 gab er eine
Wahlerklärung ab, nach der die Beklagte seine gesetzliche
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krg durchführen solle. Dies lehnte
die Beklagte ab. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg
geblieben. Ein Anspruch auf Durchführung einer freiwilligen Versicherung
mit Anspruch auf Krankengeld sei wegen des Bezugs der Regelaltersrente
ausgeschlossen. Während des Revisionsverfahrens ist der Versicherte am
23.7.2017 verstorben. Für ihn hat sich die aus den Klägern bestehende
Erbengemeinschaft gemeldet.
SG Regensburg
- S 2 KR 291/14 -
Bayerisches LSG
- L 5 KR 492/14 -