Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R -
Kassel, den 15. Oktober 2013
Terminvorschau Nr. 49/13
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 24. Oktober 2013 im Weißenstein-Saal über fünf Revisionen aus dem Bereich der Rentenversicherung zu entscheiden, davon in drei Verfahren nach mündlicher Verhandlung.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1)
11.30 Uhr - B 13 R 83/11 R - M. ./. DRV
Bund
Die Klägerin
begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Sie ist seit August 2004 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Ein
entsprechender Rentenantrag blieb jedoch ohne Erfolg, weil die
erforderliche 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs 2 S 1 Nr 2
SGB VI) nicht vorliege: Während des maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraums
vom August 1999 bis Juli 2004 hatte sich die Klägerin bis März 2004 in
Strafhaft befunden, während derer nur für 13 Monate (von Juni 2000 bis
Juli 2001) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung (als
Freigängerin) entrichtet worden waren.
Das SG hat die Klage gegen die Ablehnung eines späteren erneuten
Rentenantrags abgewiesen; hingegen hat das LSG die Beklagte zur
Gewährung der Rente verpflichtet. Es hat zur Begründung ausgeführt, die
einschlägigen Vorschriften seien über ihren Wortlaut hinaus
verfassungskonform auszulegen: Bei fortbestehendem inneren Zusammenhang
zum aktiven Erwerbsleben müsse eine bereits vor Inhaftierung erworbene
Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten bleiben, der
maßgebliche Fünfjahreszeitraum also auch durch Haftzeiten (wie nach § 43
Abs 4 SGB VI) verlängert werden.
Hiergegen richtet sich die vom LSG wegen Divergenz (Urteil des BSG vom
26.5.1988, SozR 2200 § 1246 Nr 157) zugelassene Revision der Beklagten.
Sie trägt ua vor, die Klägerin habe den Verlust der Rentenanwartschaft
hinzunehmen, da sie ihn eigenverantwortlich herbeigeführt habe.
SG Bremen - S 11 R 87/07 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 2 R 524/10 -
2) 12.30 Uhr - B
13 R 31/12 R - L. ./. DRV Bund
beigeladen: R. Bank
Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer zunächst einbehaltenen
Rentennachzahlung, die die Beklagte später an die beigeladene Bank
ausgezahlt hat.
Während eines sozialgerichtlichen Verfahrens über ihren Antrag auf Rente
wegen Erwerbsminderung unterzeichneten die Klägerin und ihre Bank im
Dezember 2000 ein Formular, womit die Klägerin ua ihren Anspruch auf
Rentennachzahlung an die Bank abtrat. Im September 2004 einigten sich
die Klägerin und die Beklagte auf die Gewährung von Rente ab Januar
2001. Die Rentennachzahlung iH von ca € 38 000 überwies die Beklagte iH
von ca € 23 000 an vorleistende Sozialversicherungsträger und iH von
€ 15 000 an die Bank.
Die Leistungsklage auf Auszahlung des an die Bank überwiesenen Teils der
Nachzahlung wies das SG ab. Das LSG hat der Berufung der Klägerin
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abtretung sei
gemessen an den Vorschriften des § 53 Abs 2 f SGB I unwirksam gewesen;
insbesondere liege keine wirksame Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I
vor. Hiernach könnten lediglich Ansprüche abgetreten werden "zur
Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen
und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig
gewordene Sozialleistungen …. gegeben oder gemacht worden sind".
Ansprüche auf erst später fällig werdende Forderungen könnten nicht
abgetreten werden (Hinweis auf BSG vom 7.9.1988, SozR 1200 § 53 Nr 8).
Im Dezember 2000 aber sei die Rentennachzahlung noch nicht fällig
gewesen.
Die Beklagte
hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision
eingelegt. Sie trägt vor, nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I sei lediglich zu
fordern, dass der Abtretungsgläubiger (hier: die Bank) die Aufwendungen
bzw Darlehen in eben jener Zeit, auf die die Rentennachzahlung entfalle,
erbracht habe. Dies aber sei der Fall.
SG Berlin - S 11 R 4051/06 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 12 R 606/10 -
3) 13.30 Uhr - B
13 R 35/12 R - S. ./. DRV Rheinland
2 Beigeladene
Der
Kläger, der ein Bestattungshaus betreibt, wendet sich gegen eine
Erstattungsforderung der Beklagten.
Die Versicherte V verstarb im Juni 2006. Ihrem Witwer W überwies der
Postrentenservice noch im selben Monat den beantragten
Sterbequartalsvorschuss iH von ca € 2 200, dem Dreifachen des
Monatsbetrags der zuletzt für Juni 2006 an V gezahlten Altersrente. W
verstarb im Juli 2006. Danach überwies seine Tochter kraft ihrer
Kontovollmacht ca € 800, den Restbetrag der Bestattungskosten für V, an
den Kläger. Der Versuch der Beklagten, die überzahlte Rente von der Bank
zurückzuerhalten, scheiterte mangels Deckung des Kontos von W. Daraufhin
wandte sich die Beklagte gemäß § 118 Abs 4 SGB VI an die Beigeladenen
sowie den Kläger; von ihm forderte sie die Rückzahlung des
Überweisungsbetrags von € 800 an sich.
Die Klage hatte Erfolg; das LSG hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 118 Abs 4 SGB VI sei
nur auf laufende Leistungen anzuwenden, die nach dem Tod des
Berechtigten nicht mehr rechtzeitig hätten gestoppt werden können. Hier
aber habe W noch vor seinem Tod rechtmäßig eine Einmalzahlung erhalten.
Es fehle außerdem wegen der vielfältigen Bewegungen auf dem Konto des W
an der wirtschaftlichen Identität des dem Kläger überwiesenen Betrags
mit dem Sterbequartalsvorschuss.
Mit ihrer vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision
trägt die Beklagte vor, die Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei auch
auf den Sterbequartalsvorschuss anzuwenden. Er stelle einen Vorschuss
für die ersten drei Monate der Witwen- oder Witwerrente dar und sei
daher zu Unrecht geleistet, soweit der Berechtigte vor Ablauf des
zweiten Monats (für den Todesmonat stehe die Rente noch zu) versterbe.
Ferner habe das BSG die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Identität
aufgegeben.
SG Köln - S 11 R 132/07 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 18 R 806/10 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
4) - B 13 R 12/11 R - D. ./. DRV Baden-Württemberg
Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung ihrer Halbwaisenrente auch
während einer Elternzeit.
Der Vater der 1984 geborenen Klägerin verstarb im Mai 2008. Die in einer
Berufsausbildung stehende Klägerin bekam, während der Elternzeit für ihr
erstes Kind K, im Oktober 2008 ihre zweite Tochter S; sie beanspruchte
Elternzeit auch für S. Den im August 2008 gestellten Antrag auf
Halbwaisenrente lehnte die Beklagte ab, weil sich die Klägerin nicht im
erforderlichen zeitlichen Umfang in Berufsausbildung befinde. Die
frühere Rechtsprechung des BSG zur rentenunschädlichen Unterbrechung
einer Ausbildung durch eine Elternzeit sei nach einer Gesetzesänderung
zum 1.8.2004 überholt (§ 48 Abs 4 SGB VI idF des
RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Die Klage hatte Erfolg. Das LSG hat auf die
Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassene Revision der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass nach den
Materialien zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz der Gesetzgeber der
Rechtsprechung des BSG habe folgen wollen. Im Übrigen stehe ihr
zumindest für den Zeitraum des schwangerschafts- und stillzeitbedingten
Beschäftigungsverbots (Februar 2008 bis August 2009), jedenfalls aber
für die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Waisenrente zu.
SG Karlsruhe - S 8 R 74/09 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 R 813/10 -
5) - B 13 R 1/13
R - B. ./. DRV Bund
Die
Klägerin begehrt die Feststellung von Kinderberücksichtigungszeiten
(KBZ).
Sie ist seit
1989 selbständig (freiberuflich) als Rechtsanwältin tätig und in der
Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung versichert.
Auf ihren Antrag stellte die Beklagte Kindererziehungszeiten (KEZ) für
ihre drei Kinder A (geboren 11/1996) sowie B und C (Zwillinge, geboren
10/2000) fest. Den Antrag auf Feststellung von KBZ lehnte die Beklagte
(außer für die Monate der KEZ) ab. Klage und Berufung hatten keinen
Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, nach § 57 S 2 SGB VI stehe während der
Zeit einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine
KBZ nur zu, wenn gleichzeitig eine Pflichtbeitragszeit vorliege.
Hiergegen richtet sich die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassene Revision der Klägerin. Sie trägt vor, die Vorschrift des
§ 57 S 2 SGB VI sei verfassungskonform so auszulegen, dass zu den dort
genannten Pflichtbeiträgen auch solche zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung zählten.
SG Bayreuth - S 6 R 4166/07 -
Bayerisches LSG - L 20 R 660/08 -