Möglicherweise
Versorgungsschutz auch bei Teilnahme an einer Impfstudie
Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde
öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dem
Infektionsschutzgesetz wegen der Folgen dieses Impfschadens Versorgung
nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23.4.2009 an seiner
bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass der öffentlichen
Impfempfehlung ein von der zuständigen Behörde verursachter Rechtsschein
einer solchen Empfehlung gleichsteht. Darüber hinaus hat er Kriterien
herausgearbeitet, nach denen eine derartige "Rechtsscheinshaftung" des
Staates in Betracht kommt, wenn der Impfling an einer Impfstudie
teilgenommen hat. Eine Impfstudie dient der klinischen Prüfung von
Impfstoffen, die noch nicht zugelassen sind. Solche Impfungen sind nicht
öffentlich empfohlen.
In der vom Bundessozialgericht entschiedenen Revisionssache erhielt die
im März 2002 geborene Klägerin als Säugling im Rahmen einer Impfstudie
dreimal eine Siebenfach-Kombinationsimpfung, u.a. gegen
Meningokokken-Infektionen. Dabei wurde ein Impfstoff verwendet, der noch
nicht zugelassen war. Darüber hinaus war eine Schutzimpfung gegen
Meningokokken-Infektionen seinerzeit nur für gefährdete Personen
öffentlich empfohlen, zu denen die Klägerin nicht gehörte. Bei einer
Vorsorgeuntersuchung im September 2002 wurden bei der Klägerin
Entwicklungsverzögerungen festgestellt. Inzwischen ist sie
schwerstbehindert.
Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts hat
das Bundessozialgericht zunächst bestätigt, dass ein gesetzlicher
Versorgungsanspruch der Klägerin schon deswegen ausscheidet, weil sie
keinen zugelassenen, also auch nicht öffentlich empfohlenen Impfstoff
erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich jedoch
ein dem Beklagten zurechenbarer Rechtsschein einer öffentlichen
Impfempfehlung nicht ohne weitere Ermittlungen verneinen. Möglicherweise
ist durch die bei der Studie verwendete schriftliche Elterninformation
des Pharmaunternehmens der falsche Eindruck erweckt worden, mit der
Teilnahme an der Studie werde einer öffentlichen Impfempfehlung
entsprochen. Mit dieser Elterninformation könnte sich zuvor die bei der
Ärztekammer Schleswig-Holstein eingerichtete Ethikkommission befasst
haben. Zu deren Aufgaben gehört es auch, darauf zu achten, dass die an
der Studie Teilnehmenden zutreffend informiert werden, bevor sie ihre
Einwilligung erklären. Versäumnisse der Ethikkommission könnten dem
schleswig-holsteinischen Gesundheitsministerium zuzurechnen sein.
Darüber hinaus hat dieses selbst im vorliegenden Zusammenhang
Überwachungspflichten und -befugnisse, die es ihm ermöglicht haben
könnten, eine irreführende Elterninformation zu verhindern.
Dementsprechend hat das Landessozialgericht den Sachverhalt und die
landesrechtlichen Gegebenheiten weiter aufzuklären.
Az: B 9 VJ 1/08 R Ch. ./. Land
Schleswig-Holstein