|
|
| Die Revision ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat Bundesrecht verletzt, indem es dem Begriff der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" in § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG entnimmt, dass dieser auch den ggf erforderlichen Beitritt und die Beitragszahlung mitumfasse. Da das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung von weiteren Feststellungen abgesehen hat, kann das BSG derzeit nicht abschließend in der Sache entscheiden. |
|
| Die Klägerin konnte den Rechtsstreit anstelle des verstorbenen Berechtigten im Revisionsverfahren fortsetzen. Da sie gleichermaßen die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge erfüllt (§ 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil) als auch den Berechtigten nach Bürgerlichem Recht beerbt hat, kann offen bleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art der Sonder- oder der Gesamtrechtsnachfolger zur Fortsetzung des Rechtsstreits berechtigt ist. |
|
| Als Anspruchsgrundlage für das Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrten Feststellungen zu verlangen, kommt nur § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG in Betracht. Danach hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr 1 bis 27 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. |
|
| § 8 AAÜG ist vorliegend anwendbar, weil der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet ist. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (vgl § 18 Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 bestanden. Die Beklagte hat vorliegend am 9.8.2005 einen Bescheid erlassen, der dies zu Gunsten des Berechtigten mit einem gesonderten Entscheidungssatz ("… das AAÜG ist nach dessen § 1 Abs. 1 für Sie anwendbar.") feststellt (vgl zur Zulässigkeit einer entsprechenden Status-Entscheidung BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 f). Hiervon ist auf Grund der Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung dieses Verwaltungsakts auch im gerichtlichen Verfahren auszugehen. |
|
| Maßstabsnorm für die begehrte Feststellung ist - wie auch das LSG zutreffend erkannt hat - § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine - entgeltliche - Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ob - über die Voraussetzung des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG hinaus - eine "Zeit der Zugehörigkeit" zum Versorgungssystem iS des § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch im jeweils konkret in Frage stehenden Zeitraum vorgelegen hat, kann sich zunächst aus einer diesen Zeitraum mitumfassenden Versorgungszusage ergeben, die nach Art 19 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EinigVtr) - auch nach dem Beitritt der DDR nach Maßgabe des EinigVtr wirksam geblieben ist (vgl BSG vom 29.7.1997 - 4 RA 60/96 - SozR 3-8570 § 1 Nr 1). Ein derartiger Verwaltungsakt begründet ein ab dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung weiterbestehendes Versorgungsverhältnis, aus dem sich in der Folge die Rechte der Betroffenen nunmehr grundsätzlich an Stelle von Vorschriften der DDR nach den allein maßgeblichen Vorgaben für Renten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergeben. Er vermittelt insofern als Status begründender Verwaltungsakt Berechtigungen in einem gänzlich neuen Kontext, die bei seinem Erlass nach Art und Inhalt nicht vorhersehbar waren und daher der schrittweisen Konkretisierung bedürfen. Hiervon mit umfasst ist auch der vorliegend streitige Anspruch auf Feststellung nach § 8 AAÜG (vgl BSG aaO), der einen Teil des Überführungsprogramms des EinigVtr konkretisiert und den Versorgungsträger als Funktionsnachfolger verpflichtet, vorab in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente oder Anwartschaft von Bedeutung sein können. Dabei handelt es sich um die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte, ggf die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze und in den Fällen des § 8 Abs 1 Satz 3 AAÜG um Arbeitsausfalltage. Diese Feststellungen erfordern von der Frage der Einbeziehung unabhängig des Weiteren die systemkonforme Bewertung der in Frage stehenden Zeiten in zwei Schritten. So sind zunächst - nur - die während der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem zurückgelegten Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit darauf zu überprüfen, ob sie von diesem System erfasst sind. Nachfolgend ist den hiernach einschlägigen Zeiten das hierin erzielte Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen zuzuordnen. |
|
| Fehlt es demgegenüber - wie vorliegend - an einer Versorgungszusage mit deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung, die bundesrechtlich nach Art 19 EinigVtr auch nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben ist, darf nicht etwa allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit" iS von § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG nicht vorgelegen habe. Wie das BSG in stRspr bereits entschieden hat, ist hierfür eine erteilte Versorgungszusage zwar im Einzelfall hinreichend, keineswegs aber stets notwendig. Der Norm selbst lässt sich das Erfordernis eines entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht entnehmen. Würde die formelle Einbeziehung dennoch zwingend gefordert, könnte es auf diese Weise etwa dazu kommen, dass der willkürlich verzögerten Erteilung der Versorgungszusage nachträglich bundesrechtlich normative Bedeutung zukäme (BSG vom 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 3). |
|
| In derartigen Fällen ist daher allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs 1 AAÜG als relevante Fakten - nicht normativ (vgl zur unterschiedlichen Funktion der Versorgungsordnungen in § 1 Abs 1 AAÜG und § 5 Abs 1 AAÜG BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 10) - anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 1). Hiernach bestimmt sich beim Fehlen einer Versorgungszusage ohne das Erfordernis einer getrennten Prüfung einheitlich und gleichzeitig, ob bundesrechtlich von einer Zeit der Zugehörigkeit zum jeweiligen Versorgungssystem auszugehen ist und eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit diesem System zuzuordnen ist. Nur so kann die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen zu Gunsten wie zu Lasten der Berechtigten (im "Guten wie im Schlechten") als Ausgangspunkt für die Verwirklichung des zentralen Anliegens des AAÜG dienen, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhen. § 5 Abs 2 AAÜG bestätigt diese Zielsetzung. Hiernach finden die unterschiedlichen Begrenzungen der §§ 6 und 7 AAÜG kraft fiktiver Zugehörigkeit auch auf diejenigen Zeiten Anwendung, die vor der Einführung eines Versorgungssystems - und damit notwendig ohne formelle Einbeziehung der Betroffenen - in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind und in dessen sachlichen Anwendungsbereich gefallen wären, hätte das System damals bereits bestanden. Ebenso ordnet § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG mit derselben Rechtsfolge an, dass bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem ein Verlust von Anwartschaften bundesrechtlich selbst dann nicht als eingetreten gilt, wenn die Regelungen des betreffenden Systems dies vorsahen. Schließlich sind die §§ 6 und 7 AAÜG gemäß § 5 Abs 3 Halbs 2 AAÜG ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge erstattet wurden (vgl insgesamt BSG vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - Juris). |
|
| So wenig wie auf die durch eine konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder die förmlich festgestellte "Zugehörigkeit" kommt es für die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist, auf sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit an. So hat der 4. Senat gerade im Zusammenhang der FZASt (Anlage 1 Nr 19 zum AAÜG) nochmals ausdrücklich entschieden, dass der Rechtsgehalt des § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln ist. Für die hiernach vorzunehmende Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu einem bestimmten Versorgungssystem kommt es daher weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche und Anwartschaften" unter Anwendung des DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen immer - nur - dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist. Für die FZASt gelten insofern keine Besonderheiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher auch insofern allein die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt (so nochmals ausdrücklich Urteil des 4. Senats vom 30.6.1998, aaO). Insbesondere ist daher auch unerheblich, ob - wie im dort entschiedenen Fall - ein Beitritt tatsächlich erklärt und Beiträge zum System der FZASt tatsächlich entrichtet worden waren. |
|
| Dass insbesondere der Beitragsleistung zu einem Versorgungssystem bundesrechtlich keine Bedeutung zukommt, ist zudem durch die bisherige Rechtsprechung bereits umfassend geklärt. Der früher für das Überleitungsrecht zuständige 4. Senat des BSG, dem der erkennende Senat folgt, hat in stRspr entschieden, dass den Berechtigten durch das AAÜG im Sinne der hiermit erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten nach seinen Maßgaben spezialgesetzlich beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen werden (BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 4; vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 und vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 1). Die Materialien bestätigen dieses Ergebnis (vgl die Nachweise bei BSG vom 23.6.1998, aaO). |
|
| Für die hiernach allein vorzunehmende Prüfung, ob der Berechtigte im streitigen Zeitraum eine der FZASt unterfallende - entgeltliche - Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Insofern könnte nach vollständiger Aufklärung der individuellen Gegebenheiten im Fall des Berechtigten unter anderem auch die in der Entscheidung des BSG vom 4.8.1999 - B 4 RA 1/99 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 5 erwähnte "Argumentation zur Einführung der AVSt" als generelle Anknüpfungstatsache von Bedeutung sein. |
|
| Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten. |
|