Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 17.4.2012 - B 13 R 73/11 R -, Urteil des 13. Senats vom 17.4.2012 - B 13 R 15/11 R -
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Kassel, den 18. April 2012 Terminbericht Nr. 20/12 (zur Terminvorschau Nr. 20/12) Der 13. Senat des Bundessozialgerichts berichtet
über das Ergebnis seiner öffentlichen Sitzung am 17. April 2012 wie
folgt: |
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Kassel, den 10. Juli 2012
Nachtrag zum Terminbericht Nr. 20/12
Nach Zustellung der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteile berichtet der 13. Senat des Bundessozialgerichts über weitere Ergebnisse seiner Sitzung am 17. April 2012.
1) Das BSG hat auf die Revision der Beklagten das LSG-Urteil aufgehoben und damit die Entscheidung des SG wiederhergestellt. Die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung war ab dem 1.4.2008 als Einkommen auf dessen große Witwerrente anzurechnen.
Zwar ist die Rechtslage durch die Neufassung des § 18a SGB IV ab 1.1.2002 eher unübersichtlich geworden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV nF Erwerbsersatzeinkommen als Einkommen zu berücksichtigen ist; die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zählt nach ihrer ausdrücklichen Erwähnung in Abs 3 S 1 Nr 4 der Vorschrift zu diesem Erwerbsersatzeinkommen. Die hierin liegende Spezialregelung verdrängt den Ausschlusstatbestand von § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV nF, wonach steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind; zu diesen Einnahmen gehören an sich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, mithin auch Verletztenrenten ( § 3 Nr 1 Buchst a EStG).
SG Stuttgart - S 16 R 6638/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 9 R 153/09 -
Bundessozialgericht - B 13 R 15/11 R -
2) Auch in diesem Verfahren hat das BSG, diesmal auf die Revision des Klägers, das LSG-Urteil aufgehoben und damit die Entscheidung des SG wiederhergestellt. Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, das im Fall des Klägers weiterhin anzuwenden ist, sind die Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG nicht auf die Witwerrente des Klägers anzurechnen.
Der 13. Senat des BSG hat sich insoweit dem Urteil des 5. Senats vom 17.4.2007 (SozR 4-2400 § 18a Nr 1) angeschlossen. Die Aufstockungsbeträge waren nach dem maßgebenden Rechtszustand zwar Arbeitsentgelt und zählten als solches zum Erwerbseinkommen, das nach § 18a Abs 1 Nr 1 SGB IV an sich auf die Witwerrente anzurechnen war ( § 18a Abs 2 S 1 SGB IV aF). Für sie galt jedoch § 1 ArEV, wonach ua laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies traf nach § 3 Nr 28 EStG auf die Aufstockungsbeträge zu. Damit aber waren sie nicht als Arbeitsentgelt und somit auch nicht als Erwerbseinkommen anzurechnen. Sie waren aber auch kein (nach § 18a Abs 2 S 1 SGB IV aF anzurechnendes) dem Arbeitsentgelt "vergleichbares Einkommen". Denn schon begrifflich kann Arbeitsentgelt kein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen sein. Erst seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2002 ist im Wortlaut des § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV nF geregelt, dass Aufstockungsbeträge - trotz ihrer Steuerfreiheit - ausnahmsweise auf Hinterbliebenenrenten anzurechnen sind.
SG Dresden - S 37 R 47/08 -
Sächsisches LSG - L 4 R 470/09 -
Bundessozialgericht - B 13 R 73/11 R -