Siehe auch: Urteil des 9. Senats vom 14.11.2013 - B 9 V 5/12 R -, Urteil des 9. Senats vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -
Kassel, den 30. September 2013
Terminvorschau Nr. 47/13
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 14. November 2013 im Weißenstein-Saal über zwei Revisionen aus den Bereichen Schwerbehindertenrecht und Kriegsopferversorgung sowie über mehrere Nichtzulassungsbeschwerden zu entscheiden.
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1)
12.00 Uhr - B 9 SB 5/12 R - Sch. ./. Land Niedersachsen
Das beklagte Land wies den Kläger, einen selbstständigen Steuerberater,
der einen Mandanten in einem Verfahren zur Feststellung des Grades der
Behinderung (GdB) vertreten wollte, als Bevollmächtigten zurück, weil
dieser nicht befugt sei, eine Rechtsdienstleistung dieser Art zu
erbringen. Dagegen hat sich der Kläger bislang erfolglos gewendet. Mit
seiner Revision macht er im Wesentlichen geltend: Die Vertretung in
einem Verfahren zur Feststellung des GdB sei keine
Rechtsdienstleistung. Jedenfalls handele es sich für ihn als
Steuerberater um eine erlaubte Nebenleistung.
SG Lüneburg - S 15 SB 164/09 -
LSG
Niedersachsen - L 11 SB 74/10 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
2) - B 9 V 5/12 R - H.-G. Fonds Deutschland eV u.a. ./. Land Rheinland-Pfalz
Die Kläger sind Rechtsnachfolger einer im Februar 2010 verstorbenen
Witwe, die vom beklagten Land einkommensabhängige Witwenbeihilfe nach
§ 48 Bundesversorgungsgesetz bezog. Diese Witwe verkaufte Ende 2005 ihr
Hausgrundstück für 210 000 Euro und zog in ein Altenheim. Wegen der
Kaufpreiszahlung zum 2.5.2006 hob der Beklagte die Bewilligung der
Witwenbeihilfe für die Zeit ab 1.5.2006 auf und forderte überzahlte
Beträge in Höhe von 1488 Euro zurück. Im Widerspruchsverfahren teilte
die Klägerin mit, sie habe durch eine am 19.5.2006 erfolgte Anlage eines
Großteils des Kaufpreises im Jahre 2006 Zinsen in Höhe von 3326,30 Euro
erzielt. Daraufhin hob der Beklagte die Bewilligung der Witwenbeihilfe
auch für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2006 auf und stellte eine
zusätzliche Erstattungspflicht der Witwe in Höhe von 992 Euro fest. Nach
erfolglosem Widerspruch hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit
abgeändert, als aufgrund des Hausverkaufs erzielte Zinseinkünfte aus
Kapitalvermögen erst ab Mai 2006 auf die Witwenbeihilfe angerechnet
werden dürften. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Mit seiner
Revision erstrebt der Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage. Er
ist der Ansicht, bei der Anrechnung auf die Witwenbeihilfe seien alle
für das Kalenderjahr 2006 angefallenen Einkünfte aus Kapitalvermögen
zusammenzufassen und auf zwölf Monate umzulegen, unabhängig davon, ob
ein Teil davon erst ab Mai 2006 erzielt worden sei.
SG Koblenz - S 4 V 11/08 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 4 VK 7/11 -