Siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 7.8.2014 - B 13 R 39/13 R -, Urteil des 13. Senats vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R -
Kassel, den 7. August 2014
Terminbericht Nr. 35/14
(zur Terminvorschau Nr. 35/14)
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 7. August 2014.
Der Senat hat den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Es liegt
ein absoluter Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) vor. Das
LSG hat, wenn auch im Einverständnis der Beteiligten, in fehlerhafter
Besetzung entschieden, nämlich durch den (sog konsentierten)
Einzelrichter (§ 155 Abs 3 und 4 SGG). Dies ist jedoch nach der
Rechtsprechung des BSG Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art vorbehalten. Hierzu gehört der
vorliegende Fall nicht, der Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung
aufwirft.
Wegen der Zurückverweisung konnte das BSG nicht
tragend entscheiden, ob Zeiten einer bereits geleisteten Kindererziehung
auch über den Tod der Versicherten hinaus auf die Wartezeit für
Hinterbliebenenrenten anzurechnen sind. Es hat allerdings darauf
hingewiesen, dass die Wartezeit auch anderweit erfüllt sein kann. So ist
nicht auszuschließen, dass das Ende einer Ausbildung der zur Zeit ihres
Todes 22jährigen Mutter der Kläger damals nicht länger als sechs Jahre
zurücklag, so dass ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung (§ 53
Abs 2 SGB VI) vorliegen könnte. Ebenso erscheint möglich, dass die in
Jugoslawien geborene Versicherte bereits in ihrem Heimatland auf die
Wartezeit anrechenbare Zeiten zurückgelegt hatte.
SG Berlin
- S 21 R 1308/10 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 3 R 163/12 -
Bundessozialgericht
- B 13 R 37/13 R -
Die Urteile, die ohne mündliche
Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die
Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum
Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Kassel, den 8. Oktober 2014
Nachtrag
zum Terminbericht Nr. 35/14
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts berichtet
nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten über das in der Sitzung
vom 7. August 2014 ohne mündliche Verhandlung entschiedene
Revisionsverfahren:
Die Revision der Klägerin ist ohne
Erfolg geblieben. Die Bescheide der Beklagten zur (nachträglichen)
Anrechnung des Gesamtzahlbetrags ihres Altersruhegelds bzw ihrer
Altersrente auf die Witwenrente sind rechtmäßig. Auch die durch
Abtretung auf die Finanzierungsgesellschaft übergegangenen Teile der
monatlichen Einzelansprüche auf Rentenzahlung sind der Klägerin im
Ergebnis wirtschaftlich zugutegekommen, denn sie haben sukzessive zur
entsprechenden Tilgung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem in
Vorleistung getretenen Finanzierungsunternehmen geführt. Zudem ist das
"Stamm- bzw Quellrecht" auf Altersruhegeld bzw Altersrente trotz
teilweiser Abtretung in vollem Umfang bei der Klägerin als Zedentin
verblieben. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
ist es deshalb geboten, im Rahmen der Einkommensanrechnung auch das
volle Altersruhegeld bzw die volle Altersrente als Einkommen zu
berücksichtigen. Dem steht die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom
23.10.2003 (SozR 4-1200 § 53 Nr 1) nicht entgegen.
SG Berlin
- S 7 R 2435/09 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 33 R 708/12 -
Bundessozialgericht
- B 13 R 39/13 R -