| Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für B auch für die Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung von Beitragsaufwendungen verjährt ist und dass sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf Verjährung berufen hat. |
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| 1. Im Streit ist nur noch der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese bereits im Jahre 1999 fällig geworden sind. Der Anspruch beruht auf § 251 Abs 2 S 2 SGB V (bzw für die Pflegeversicherung auf § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm der genannten Vorschrift des SGB V). Danach sind für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die ua in anerkannten WfbM tätig sind, Beiträge zur Krankenversicherung, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Zuständiger Leistungsträger für die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der B war vorliegend die Beklagte. Sie ist daher für die vom klagenden Förderverein getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattungspflichtig. |
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| 2. Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt. |
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| a) Der Senat lässt offen, ob dem Vorbringen der Revision, bei Anwendung der §§ 195 und 199 BGB sei Verjährung nicht eingetreten, zu folgen ist. Dies ist zweifelhaft, weil nach § 199 Abs 1 BGB die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da es bei § 199 Abs 1 BGB auf die Kenntnis von Tatsachen, nicht aber auf Rechtskenntnisse ankommt (vgl Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl 2011, § 199 RdNr 26, 32), ist fraglich, ob sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen kann, er habe erst im Jahr 2004 von dem ihm zustehenden Anspruch erfahren. |
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| b) Der Anspruch ist jedoch in Anwendung des § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Bei dem in § 251 Abs 2 S 2 SGB V gesetzlich normierten Anspruch des Trägers der Einrichtung auf Erstattung der von ihm getragenen Beiträge handelt es sich - entgegen der Annahme des LSG - um eine Sozialleistung. |
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| Gemäß § 11 S 1 SGB I sind Sozialleistungen die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Bestimmung einer Leistung als Sozialleistung hat in Orientierung an der durch das Sozialrecht gestalteten Beziehung zwischen dem Bürger und einem Sozialleistungsträger zu erfolgen. Eine Sozialleistung iS der §§ 11, 45 SGB I liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des SGB einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen individuell begünstigt; sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines sozialen Rechts iS der §§ 3 bis 10 SGB I dienen (vgl Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 11 RdNr 6; Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 11 RdNr 21 ff; Ross in Hauck/Noftz, SGB I, § 11 RdNr 9 ff, Stand 2011). |
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| Die vorliegend zu beurteilende Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V weist die genannten Merkmale einer Sozialleistung auf. Der zuständige Leistungsträger hat nach den Bestimmungen des SGB V bzw des SGB XI für die vom Einrichtungsträger zu tragenden Beiträge wirtschaftlich einzustehen (vgl Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 251 RdNr 3) und hat insoweit an den Einrichtungsträger Erstattungsleistungen zu erbringen, womit dieser individuell begünstigt wird. Die Erstattungsleistungen sind durch einen Sozialleistungsträger - hier die BA - zu erbringen; insoweit unterscheidet sich die Beitragserstattung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB V beispielsweise von den dem Arbeitgeber obliegenden Beitragszuschüssen gemäß § 257 SGB V (vgl noch zum früheren Recht Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81 - Die Beiträge 1982, 311 und Juris). |
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| Die vom zuständigen Leistungsträger zu leistenden Erstattungszahlungen dienen auch der Verwirklichung sozialer Rechte iS der §§ 3 ff SGB I. Dabei ist der den Regelungen zur Versicherungspflicht behinderter Menschen bei Tätigkeit in einer WfbM und den ergänzenden Regelungen zur Beitragstragung und Beitragserstattung zugrunde liegende Zweck der Förderung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Der Senat knüpft insoweit an bereits vorliegende Rechtsprechung zum Begriff des Leistungsempfängers iS des § 183 SGG an, wonach etwa an Arbeitgeber zu zahlende Eingliederungszuschüsse (BSG Urteil vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr 2) oder Erstattungen von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs 1 Lohnfortzahlungsgesetz (BSG Beschluss vom 20.12.2005 - B 1 KR 5/05 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 3) oder auch von der BA an Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (vgl ua BSG Urteile vom 21.3.2007 - 11a AL 9/06 R - RdNr 24 <insoweit in SozR 4-4170 § 2 Nr 1 nicht abgedruckt> und vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R - RdNr 32 <insoweit in BSGE 107, 249 und in SozR 4-4170 § 3 Nr 3 nicht abgedruckt>) als Sozialleistungen anzusehen sind. Dieser Rechtsprechung liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die dem jeweiligen Arbeitgeber zu gewährende Leistung nicht etwa auf dessen Bereicherung abzielt, sondern in erster Linie einem sozialen Zweck wie der Eingliederung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer oder der Entgeltfortzahlung dient. Dies gilt in gleicher Weise auch für die streitgegenständliche Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V. |
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| Die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 SGB I hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch des klagenden Vereins erloschen ist. Die Vorschrift besagt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in dem sie entstanden sind. Der Kläger hat das Erstattungsbegehren nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Jahre 2004 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls Erstattungsansprüche für die hier streitige Zeit vor dem 1.12.1999 verjährt. |
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| Die Beklagte hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden in genügendem Umfang die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen zum Ausdruck gebracht hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere bestand - ohne entsprechendes Beratungsersuchen - keine Pflicht der Beklagten, den in der Beschäftigung und Integration behinderter Menschen versierten Kläger auf eine drohende Verjährung besonders hinzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 183, 193 SGG, weil der Kläger als Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt ist. Insoweit hat der Senat auch die vorinstanzlichen Kostenentscheidungen geändert (vgl zur Befugnis des Revisionsgerichts ua BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, jeweils RdNr 63). |
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