| Die Revision der Kläger hat im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg. An einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert. Denn das Verfahren vor dem LSG leidet an einem auch ohne entsprechende Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu beachtenden Mangel, der zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwingt (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). |
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| 1. Das Berufungsgericht war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Über die Berufung der Kläger entschied allein der Berichterstatter anstelle des LSG-Senats, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. |
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| a) Nach § 33 Abs 1 S 1 SGG (idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, BGBl I 2302) muss ein Senat des LSG, wenn er - wie hier geschehen - durch Urteil entscheidet (§ 33 Abs 1 S 2 iVm § 12 Abs 1 S 2 SGG), grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig werden. Hiervon abweichend gestatten es die Regelungen in § 155 Abs 3 und 4 SGG dem Vorsitzenden oder - sofern bestellt - dem Berichterstatter ausnahmsweise, im Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle des Senats zu entscheiden (sog "konsentierter Einzelrichter"). Für eine solche Verfahrensweise ist das Vorliegen des Einverständnisses aller Beteiligten allein aber noch nicht ausreichend. Vielmehr ist bei verfassungskonformer Auslegung dieser Regelungen zur Entscheidungskompetenz mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) zusätzlich erforderlich, dass der Vorsitzende oder Berichterstatter, dem entsprechende Einwilligungserklärungen der Beteiligten vorliegen, im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens pflichtgemäß darüber befindet, ob er von der besonderen Verfahrensweise einer Entscheidung nur durch einen Berufsrichter Gebrauch macht oder ob es aus sachlichen Gründen bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat und unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verbleiben muss (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 ff - mwN). |
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| Die hiernach gebotene Ermessensausübung muss sich am Zweck (auch) der Regelung in § 155 Abs 3 und 4 SGG orientieren, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drucks 12/1217 S 53 - Zu Nr 9 <§ 155 SGG>). Außerdem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Deshalb sollen nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen (BSG aaO - unter Hinweis auf BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.5.1998 - 1 BvL 23/97 - NJW 1999, 274 f, Juris RdNr 19 f; ebenso BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 10). Mithin kommt eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung (iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder im Fall einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) regelmäßig nicht in Betracht (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22; s auch BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 46; BSG <GrS> BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7). |
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| Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ist danach in aller Regel nicht nur für den Fall ausgeschlossen, dass dieser einer zu entscheidenden Rechtsfrage selbst grundsätzliche Bedeutung beimisst und deshalb die Revision zulässt (vgl BSG Urteil vom 18.5.2010, aaO RdNr 11: "subjektiv"). Ein Ermessensfehlgebrauch des Vorsitzenden oder Berichterstatters liegt vielmehr auch vor, wenn er als Einzelrichter über eine Sache befindet, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil sie nach den zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang oberstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft. Dementsprechend hat der 11. Senat des BSG in einem Fall, bei dem der konsentierte Einzelrichter keine Veranlassung für eine Zulassung der Revision gesehen hatte, dessen Entscheidungsbefugnis nicht schon im Hinblick auf diesen Umstand, sondern letztlich nur wegen des Vorliegens eines anerkannten Ausnahmetatbestands als gegeben erachtet (vgl BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14 f sowie - in SozR nicht abgedruckt - RdNr 5). |
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| b) Nach diesen Maßstäben erweist sich in dem hier zu beurteilenden Fall die Entscheidung durch den Berichterstatter als ermessensfehlerhaft. Die im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder durch einen Elternteil dann, wenn dieser vor Ablauf des in § 56 Abs 5 S 2 SGB VI normierten Verlängerungszeitraums verstirbt, KEZ für das weitere Kind für Zeiträume nach dem Tod des Elternteils bei der Ermittlung der Wartezeit für einen Anspruch auf Waisenrente zu berücksichtigen sind oder ob dem die genannte Regelung entgegensteht, ist entgegen der Rechtsmeinung des LSG bei objektiver Betrachtung von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Frage ist bislang in der Rechtsprechung des BSG nicht geklärt; aus diesem Grund hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger die Revision zugelassen. Auch das Urteil des LSG vermochte keine oberstgerichtlichen Entscheidungen anzuführen, die seine Antwort auf die Rechtsfrage stützen oder hierfür Anhaltspunkte bieten könnten. Der konsentierte Einzelrichter des LSG hätte überdies aufgrund weiterer Umstände erkennen können, dass es nahe lag, hier von dem Verfahren nach § 155 Abs 4 SGG für in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerte Sachverhalte abzusehen. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass in erster Instanz der Berufsrichter des SG seine ursprünglich gegenüber den Beteiligten verlautbarte Rechtsmeinung zu der genannten Rechtsfrage revidiert und seine zunächst bestehende Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) zu entscheiden, "wegen der insoweit nicht eindeutigen Rechtslage" (Richterbrief vom 27.10.2011) wieder aufgegeben hatte. Demgegenüber hat der Berichterstatter im Berufungsverfahren trotz der genannten Umstände allein das Interesse an einer "Beschleunigung des Verfahrens" (Richterbrief vom 10.9.2012) erwogen und damit den oben aufgezeigten Zwecken der gesetzlichen Regelung in § 155 Abs 3 und 4 SGG nur teilweise Rechnung getragen. |
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| Es liegt auch keiner der Gründe vor, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass trotz der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ausnahmsweise verfahrensfehlerfrei sein kann. Hierzu zählt insbesondere die Konstellation, dass der LSG-Senat in voller Besetzung bereits einen vergleichbaren Rechtsstreit unter Zulassung der Revision entschieden hat und nachfolgend weitere Parallelverfahren anstehen; dasselbe wird angenommen, wenn sich das LSG-Urteil auf bereits beim BSG anhängige Parallelfälle bezieht oder die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung in Kenntnis der von ihm beabsichtigten Zulassung der Revision erklärt haben (s hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11; BSG SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14; BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 12; BSG <GrS> BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 8). Solche oder ähnlich gewichtige Umstände, die plausibel machen, dass der Berichterstatter trotz objektiv bestehender grundsätzlicher Bedeutung der Sache seine Entscheidung nicht "am Senat vorbei" getroffen hat, sondern in Übereinstimmung mit ihm beschleunigt einer letztverbindlichen Klärung durch die hierfür zuständigen Richter des BSG zuführen wollte, sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht erkennbar. |
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| c) Damit hat das LSG nicht in der für die vorliegende Sache von grundsätzlicher Bedeutung vorgeschriebenen Besetzung des gesamten Senats aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 S 1 SGG) entschieden. Dieser grundlegende, den Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) missachtende Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren als absoluter Revisionsgrund (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) auch ohne Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 11, 13; BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 8); er führt regelmäßig zur Zurückverweisung an den eigentlich zuständigen Spruchkörper (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 9). |
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| 2. Eine abschließende Entscheidung der Sache ist dem erkennenden Senat nicht möglich. Eine solche kommt auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds in Betracht, wenn auf der Grundlage eines in tatsächlicher Hinsicht geklärten und nicht umstrittenen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht nach den konkreten Gegebenheiten des Falles nur in einer ganz bestimmten Weise entschieden werden kann, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Entscheidung denkbar ist (vgl § 170 Abs 1 S 2 SGG; s hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 12 ff - unter Bezugnahme auf BSGE 75, 74, 77 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S 44 f). Hier ist jedoch bereits der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt. Insbesondere bedarf es noch Feststellungen des LSG dazu, ob - was hier nicht fern liegt - die im Alter von 22 Jahren verstorbene Versicherte möglicherweise in den sechs Jahren vor ihrem Tod (vor ihrem Zuzug nach Deutschland) eine Ausbildung absolviert hat, die gemäß § 53 Abs 2 S 1 SGB VI dazu führt, dass die allgemeine Wartezeit auch ohne eine Mehrfachanrechnung von KEZ erfüllt ist. |
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| Auch wenn einiges dafür spricht, im Ergebnis der Rechtsmeinung des LSG zu folgen, dass die Regelung in § 56 Abs 5 S 2 SGB VI nach ihrer Entstehungsgeschichte (vgl zu den ab 1.1.1986 geltenden Vorgängerregelungen in § 1227a Abs 1 S 2 RVO bzw § 2a Abs 1 S 2 AVG idF des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11.7.1985, BGBl I 1450, den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519 S 14 - Zu Nummer 12 <§ 1227a>; zur Übernahme des bislang geltenden Rechts in § 56 Abs 5 SGB VI s die Begründung des Gesetzentwurfs eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 166) und ihrem systematisch-strukturellen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des SGB VI (zur Wartezeit als "Mindestversicherungszeit" s § 34 Abs 1 SGB VI) im Fall der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder die mehrfache Anrechnung eines bestimmten Zeitraums der Kindererziehung auf die Dauer der allgemeinen Wartezeit nicht gestattet und dies auch im Lichte von Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden ist, kann auf dieser Grundlage noch keine abschließende Entscheidung darüber getroffen werden, ob das LSG die ablehnenden Bescheide der Beklagten zutreffend als rechtmäßig angesehen hat. Denn das LSG hat sich in seinem Urteil - anders als die Beklagte im Bescheid vom 3.11.2009 - nicht damit befasst, ob im Fall der Versicherten die allgemeine Wartezeit möglicherweise vorzeitig erfüllt ist. |
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| Nach § 53 Abs 2 S 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die zuletzt genannte versicherungsrechtliche Voraussetzung einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung ist nach den vom LSG getroffenen Feststellungen bei der Mutter der Kläger (Versicherte) gegeben. Denn die in den 36 Kalendermonaten vor ihrem Tod - Oktober 1996 bis September 1999 - zu ihren Gunsten jedenfalls zu berücksichtigenden KEZ für die Erziehung der Klägerin gelten gemäß § 53 Abs 3 Nr 2 iVm § 3 S 1 Nr 1 SGB VI als Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Mithin kommt es für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit entscheidend darauf an, ob die Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung verstorben ist. Hierzu aber fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, welche den Senat in die Lage versetzen könnten, auch hierüber abschließend zu befinden. Dies zwingt zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung an das LSG. |
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| 3. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, dass auch bei Berücksichtigung einer Mitteilung des Vaters der Kläger vom 3.11.2009 an die Beklagte (Bl 19 der Verwaltungsakte: Er habe weder Kenntnis von Ausbildungszeiten der Versicherten noch entsprechende Unterlagen; Erkenntnisse hierüber seien auch von deren Eltern nicht mehr zu erlangen, da diese bei dem damaligen Unfall ebenfalls verstorben seien) noch nicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten der Sachaufklärung ausgeschöpft sind. Insbesondere ist denkbar, bei entsprechender Mitwirkung der Kläger (§ 103 S 1 Teils 2 SGG) möglicherweise vorhandene weitere Verwandte ihrer Mutter zu einer von dieser absolvierten Ausbildung zu befragen oder die örtlichen (Schul-)Behörden um Auskunft zu ersuchen. |
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| Sollte eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit nicht nachzuweisen sein, wird das LSG außerdem zu prüfen haben, ob die Versicherte in ihrer ursprünglichen Heimat möglicherweise Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der deutschen GRV zu berücksichtigen sind (vgl Art 25 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, BGBl II 1969, 1438, idF des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 - BGBl II 1975, 390; zur Frage der Weitergeltung nach dem Zerfall Jugoslawiens vgl zuletzt BFH Urteil vom 7.3.2013 - BFHE 240, 361 RdNr 18 - mwN). |
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| Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
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