| Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Masseverbindlichkeit. |
|
| Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel (AG) vom 22.3.2005 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der R. GmbH (R GmbH) angeordnet, die Beklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und der R GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit weiterem Beschluss des AG vom 15.5.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. |
|
| Die Klägerin machte gegenüber der Insolvenzverwalterin Masseforderungen für die Zeit vom 22.3. bis zum 14.5.2005 geltend und meldete zunächst eine Sicherheit in Höhe von 8844,53 EUR an. Aufgrund der gemeldeten Entgelte setzte sie sodann gegenüber der R GmbH mit Bescheid vom 18.11.2005 eine Beitragsabfindung in Höhe von 6337,19 EUR fest. Sie übersandte den Beitragsbescheid der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom selben Tag und berichtigte dabei die angemeldete Massesicherheit auf den Betrag der Beitragsabfindung. |
|
| Die Klägerin forderte die Insolvenzverwalterin zuletzt mit Schreiben vom 29.3.2006 erfolglos zur Zahlung in Höhe der Beitragsabfindung auf. Sie erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 14.6.2006 Klage "wegen Schadenersatz" zum Landgericht Kassel (LG) mit dem Ziel, die Insolvenzverwalterin zur Zahlung von 6337,19 EUR zu verurteilen. Nachdem die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.9.2006 den Hilfsantrag angekündigt, die Beklagte nicht als Insolvenzverwalterin, sondern persönlich zur Zahlung zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 14.3.2007 hat die Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.6.2006 und hilfsweise den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.9.2006 gestellt. Durch Beschluss vom 2.5.2007 hat das LG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an das SG Kassel verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.5.2009 "Parteiberichtigung" beantragt, weil "der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur gegen die Beklagte persönlich gerichtet" sein könne und es "im Klagebegehren ausschließlich um die fehlerhafte Einordnung der Forderung der Klägerin als Insolvenzforderung und damit um die persönliche Haftung" gehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.6.2009 haben die Beteiligten ihre Anträge aus der mündlichen Verhandlung vor dem LG wiederholt. |
|
| Das SG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die auf Beitragszahlung gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Leistungsklage sei wegen des vollstreckbaren Verwaltungsaktes vom 18.11.2005 unzulässig. Auch dem Hilfsantrag liege eine im Wege des Parteiwechsels gegen die Beklagte zu 2. bedingt erhobene und damit unzulässige Klage zugrunde (Urteil vom 23.6.2009). |
|
| Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 16.9.2009 die Anträge angekündigt, 1. gegenüber der Beklagten zu 1. festzustellen, dass die Beitragsforderung als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist und 2., die Beklagte zu 2. zu verurteilen, 6337,19 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Hessische LSG hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 22.4.2013 die Berufung zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen. Der Übergang von der Leistungs- in eine Feststellungsklage beruhe auf der zwischenzeitlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit. Diese Klageänderung sei aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich, von der Beklagten zu 1. nicht gerügt worden und damit zulässig. Die Feststellungsklage sei aber unbegründet, weil es sich bei den Beitragsforderungen um nicht privilegierte, zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderungen handele. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung seien in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zu § 150 Abs 3 SGB VII den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iS des § 208 SGB III aF gleichgestellt. Die hilfsweise erhobene Schadensersatzklage sei wegen des bedingt erklärten Parteiwechsels unzulässig. |
|
| Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 55 Abs 3 Insolvenzordnung. Die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BSG sei allein zur Haftung für Subunternehmer im Baugewerbe ergangen. Da das nationale Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in vielen Details von den Unfallversicherungssystemen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abweiche und der Straftatbestand des § 266a Abs 1 und 2 StGB zwischen der Einzugsstelle sowie der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle unterscheide, habe der Gesetzgeber den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht in den "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" aufnehmen wollen. Für eine Analogie fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. |
|
| Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. April 2013 abzuändern und festzustellen, dass die Beitragsforderung gegenüber der Beklagten zu 1. aus der Zeit der Betriebsfortführung vom 22. März 2005 bis zum 14. Mai 2005 als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist. |
|
| Die Beklagte zu 1. beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
|
| Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. |
|