Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R -
Kassel, den 28. Juni 2016
Terminvorschau Nr. 30/16
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 5. Juli 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung noch über eine Revision und mehrere Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden, nachdem sich die weiteren geladenen Revisionen vorterminlich erledigt haben.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 40/15 R -
Angela von Cordier-Stiftung ./. AOK Rheinland-Pfalz/Saarland -
Die Gesundheitskasse
Der bei der beklagten Krankenkasse
Versicherte erlitt am 2.1.2010 eine Radiusfraktur. Das zur Versorgung
Versicherter zugelassene Krankenhaus der Klägerin nahm den Versicherten
am 3.1.2010 wegen gastrointestinaler Beschwerden stationär auf,
behandelte ihn zunächst deswegen, nahm am 6.1.2010 die Osteosynthese der
Radiusfraktur vor und entließ ihn am 11.1.2010. Die Klägerin berechnete
und erhielt hierfür insgesamt 1474,19 Euro (Fallpauschale G67D wegen
Erkrankung der Verdauungsorgane, Schlussrechnung vom 11.3.2010). Da
der Klägerin auffiel, dass sie die Behandlung der Radiusfraktur nicht
kodiert hatte, erteilte sie eine neue, hierum ergänzte Schlussrechnung
(16.5.2011, DRG 901D, insgesamt 6612,41 Euro). Die Beklagte
lehnte es ab, den Differenzbetrag zu bezahlen: Die erst nach Ablauf des
Haushaltsjahres 2010 berechnete Nachforderung sei verwirkt. Ein
offensichtlicher Kodierfehler liege nicht vor. Das SG hat die Beklagte
antragsgemäß zur Zahlung von 5138,22 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das
LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Nachforderung
verstoße nicht gegen Treu und Glauben.
Die Beklagte rügt mit
ihrer Revision sinngemäß die Verletzung des § 242 BGB iVm § 69 SGB V.
SG Koblenz
- S 13 KR 568/14 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 133/15 -