Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R -
Kassel, den 5. Juli 2016
Terminbericht Nr. 30/16
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Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 5. Juli 2016.
1) Die Revision der Beklagten hat im
Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG Erfolg gehabt. Es
steht nicht fest, ob der von der Klägerin geltend gemachte höhere
Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung besteht. Hierzu wird das
LSG nun festzustellen haben, dass die Radiusfraktur oder Refluxkrankheit
rückblickend "nach Analyse" hauptsächlich für die Veranlassung des
stationären Krankenhausaufenthaltes verantwortlich war und - falls dies
gleichermaßen für beide Diagnosen galt - welche der beiden den größeren
Ressourcenverbrauch aufwies. Soweit der Klägerin noch ein weitergehender
Vergütungsanspruch zusteht, ist er nicht verwirkt. Krankenhäuser haben
schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats
grundsätzlich nach Erteilung einer Schlussrechnung ohne
rechtsbedeutsamen Vorbehalt bis zum Ablauf des ganzen nachfolgenden
Haushalts- und damit Kalenderjahres Zeit für Korrekturen. Die Klägerin
korrigierte im Mai 2011 die Schlussrechnung aus dem Jahr 2010.
SG Koblenz
- S 13 KR 568/14 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 133/15 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 40/15 R -