Der 50 Jahre alte HIV-infizierte Kläger, der neben einer
Erwerbsunfähigkeitsrente Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bezog,
musste erstmals im Jahr 2004 insgesamt 35,42 Euro und im Jahr 2005
insgesamt 41,50 Euro an Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren
auf Grund von Gesetzesänderungen im Bereich des Sozialgesetzbuchs
Fünftes Buch ‑ Gesetzliche Krankenversicherung ‑ (SGB V) und des
Sozialhilferechts selbst tragen; diese Beträge entsprachen der
jährlichen Belastungsgrenze. Der Beklagte hat die Übernahme dieser
Kosten abgelehnt; die Klage hatte weder beim Sozialgericht noch beim
Landessozialgericht Erfolg.
Mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 ‑ B 8 SO
7/09 R ‑ hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts die Entscheidung des
Landessozialgerichts zwar aufgehoben und die Sache an dieses Gericht
zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob dem
Kläger insgesamt ein höherer Sozialhilfeanspruch zusteht; bestätigt hat
es jedoch die Entscheidung dieses Gerichts, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und
Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze) besitzt, weil die
entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII, die davon ausgehen,
dass diese Kosten vom Regelsatz erfasst werden, nicht verfassungswidrig
sind.
Az.: B 8 SO 7/09 R W.Z. ./.
Oberbürgermeister der Stadt Köln