Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 57/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 61/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 52/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 14/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 59/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R -
Kassel, den 10. Dezember 2013
Terminvorschau Nr. 64/13
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 17. Dezember 2013 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen und - ohne mündliche Verhandlung - über vier Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1)
10.00 Uhr - B 1 KR 57/12 R - Kreiskrankenhaus
Bergstraße gGmbH ./. KKH
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte B erhielt zunächst in der
Türkei stationäre Behandlung (9. bis 19.10.2008), anschließend in
Deutschland (19. bis 28.10.2008) im Krankenhaus der Klägerin. Sie
berechnete hierfür 6235,97 Euro (DRG E62B; 16.12.2008). Die Beklagte
bezahlte unter Vorbehalt (22.12.2008) und ließ den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MdK) die Abrechnung prüfen (19.1.2009). Er
hielt die kodierte DRG für sachgerecht. Die Beklagte forderte vergeblich
den Verlegungsabschlag von 2609,29 Euro zurück. Sie rechnete gegenüber
einer Forderung der Klägerin wegen stationärer Behandlung der
versicherten L. in dieser Höhe auf (9.12.2009). Das SG hat die Klage
abgewiesen. Das LSG hat die Beklagte zur Zahlung der Restvergütung
verurteilt: Ein Verlegungsabschlag komme bei einer Verlegung aus einem
ausländischen Krankenhaus nicht in Betracht.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 3 Abs 2 FPV
2008.
SG Darmstadt - S 18 KR 576/09 -
Hessisches LSG - L 1 KR 347/10 -
2) 10.45 Uhr -
B 1 KR 52/12 R - BKK vor Ort ./. Evangelische
Krankenhaus Bethanien
Iserlohn gGmbH
Die
beklagte Krankenhausträgerin behandelte den bei der klagenden
Krankenkasse versicherten F. in Nordrhein-Westfalen stationär (16.10.
bis 10.11.2009). Sie berechnete und erhielt hierfür 3953,29 Euro (DRG
E65C: Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung ohne äußerst schwere CC,
ohne starre Bronchoskopie, ohne FEV1 <35%, Alter >0 Jahre; 25.11.2009).
Die Klägerin ließ den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Rheinland-Pfalz (MDK) die Erforderlichkeit der Überschreitung der oberen
Grenzverweildauer überprüfen. Der MDK und die Klägerin baten die
Beklagte erfolglos, die Behandlungsunterlagen dem MDK zuzusenden
(2.12.2009; 27.5.2010). Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur
Herausgabe verurteilt: Es gebe keine ausschließliche Zuständigkeit des
MDK des Leistungsortes.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der landesbezogenen
Zuständigkeiten des MDK (§§ 278, 282, 283 SGB V), des Landesvertrags
gemäß § 112 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 278 Abs 2 SGB V sowie der
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem MDK iVm
§ 210 Abs 2 SGB V.
SG
Dortmund - S 13 KR 928/10 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 409/11 -
3) 11.30 Uhr -
B 1 KR 14/13 R - Westpfalz-Klinikum GmbH ./.
BARMER GEK
Die
klagende GmbH ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Es nahm den
bei der beklagten Krankenkasse versicherten R. mit dem Ziel einer
Hauttransplantation nach Vorfußamputation am 11.2.2008 auf, brach die
stationäre Behandlung aber am 13.2.2008 wegen eines Keimbefalls der
Wunde ab. Während des stationären Aufenthalts erhielt R. auch eine
Dialyse. Nach Eingang der Rechnung am 12.3.2008 beauftragte die Beklagte
am 28.3.2008 den MDK, Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
zu prüfen, die der MDK bejahte. Die Beklagte bat den MDK, zu prüfen, ob
eine Dialyse im Krankenhaus durchgeführt worden sei (4.6.2008), und
zahlte die Aufwandspauschale. Auch diese Prüfung (MDK-Prüfanzeige vom
9.6.2008 , Krankenhausbegehung am 16.7.2008) führte zu keiner
Abrechnungsminderung. Die Beklagte weigerte sich, eine weitere
Aufwandspauschale von 100 Euro zu zahlen. Das SG hat die Klage
abgewiesen. Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Beklagte zur
Zahlung einer weiteren Aufwandspauschale verurteilt. Es habe sich
objektiv um zwei selbstständige Prüfaufträge gehandelt.
Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 275 Abs 1c S 3
SGB V.
SG Speyer - S 17 KR 190/11 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 5 KR 200/12 -
4) 12.15 Uhr -B
1 KR 70/12 R - Universitätsklinikum
Tübingen ./. AOK Rheinland/Hamburg
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte A. litt an einer schweren
aplastischen Anämie (SAA). Hieran erkranken in Deutschland nur 80 bis
160 Menschen jährlich neu. Da es bei der immunsuppressiven Therapie der
Versicherten zu mehrfachen Infektionen kam, transplantierte der Kläger
ua vollstationär (18.6. bis 26.8.2004) Stammzellen einer Tante der
Versicherten. Deren Gewebemerkmale stimmen nur zur Hälfte mit jenen der
Versicherten überein. Der Kläger berechnete dafür insgesamt 116 428,57
Euro (Fallpauschale A04A sowie drei teilstationäre Behandlungen). Die
Beklagte weigerte sich, zu zahlen: Nach Auffassung des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MdK) habe der Kläger eine
experimentelle Therapie angewendet. Sie sei nur im Rahmen kontrollierter
klinischer Studien unter Beachtung aller dem Patientenschutz dienenden
Sicherungen zu vergüten. Der Kläger verweigere vollen Einblick in die
diesbezüglichen Behandlungsunterlagen. Nach Klageerhebung hat der
Gemeinsame Bundesauschuss (GBA) die allogene Stammzelltransplantation
mit nicht-verwandtem Spender bei SAA als eine für die Versorgung mit
Krankenhausbehandlung erforderliche Methode bestätigt (Beschluss vom
28.5.2009). Das SG hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das LSG hat
ihre Berufung zurückgewiesen: Krankenhäuser dürften vom GBA nicht
ausgeschlossene Behandlungsmethoden abrechnen, wenn sie nicht
offensichtlich ungeeignet seien. Nur bei einer vom GBA ausgeschlossenen
Behandlungsmethode hänge der Vergütungsanspruch von der Teilnahme an
einer klinischen Studie ab. Zudem habe die Versicherte nach den
Grundsätzen grundrechtsorientierter Auslegung Anspruch auf die
Behandlung gehabt.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung der §§ 137c, 275
Abs 1 Nr 1, § 276 Abs 2 S 1 SGB V sowie der §§ 62, 120 SGG. Der
Verbotsvorbehalt des § 137c SGB V dispensiere die Krankenhäuser nicht
davon, den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
beachten. Geringere Anforderungen ergäben sich nur bei ‑ hier nicht
belegter ‑ Teilnahme an klinischen Studien. Das LSG habe nicht alle
Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Auslegung festgestellt.
SG Reutlingen - S 1 KR 4328/06 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 KR 2254/10 -
5) 13.00 Uhr -
B 1 KR 50/12 R - Rems-Murr-Kreis ./. AOK
Baden-Württemberg
beigeladen: S.D.
Der
bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1994 geborene Beigeladene
beantragte, wegen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung die
Kosten einer Verhaltenstherapie der nicht als Vertragspsychologin
zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Dr. N. zu
übernehmen. Die Beklagte lehnte dies ab (3.5. und 7.6.2005). Sie
übersandte den Vorgang dem klagenden Landkreis, sinngemäß zur Prüfung in
eigener Zuständigkeit. Der Kläger bewilligte ‑ sachverständig beraten ‑
dem Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche Verhaltenstherapie ‑ zunächst
Therapieeinheiten bei der Dr. N., später weitere Einheiten von der
ebenfalls nicht als Vertragspsychologin zugelassenen Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin R. Ihm entstanden hierdurch 5725,94 Euro
Kosten, die die Beklagte nicht erstatten wollte. Das SG hat die Beklagte
antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das LSG hat dagegen die Klage
abgewiesen: Der Kläger hätte Eingliederungshilfe nur durch Vertragsärzte
oder Vertragspsychologen erbringen dürfen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 104 SGB X.
SG Stuttgart - S 12 KR 4064/07 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 KR 3457/10 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
Die
jeweils klagenden Krankenhausträgerinnen behandelten im Jahr 2004 ua
vier Versicherte der beklagten Krankenkasse stationär. Sie berechneten
hierfür eine Fallpauschale, die die Beklagte umgehend bezahlte. Auf
Grund aufsichtsbehördlichen Hinweises (2006) beauftragte die Beklagte
den Medizinischen Dienst (MD), ua die Abrechnungen zu überprüfen. Er
zeigte seine Beauftragung an (2008), erhielt Behandlungsunterlagen und
kam zu dem Ergebnis, die Behandlungen seien jeweils geringer zu vergüten
gewesen (2009). Die Beklagte rechnete mit ihren angeblichen
Erstattungsforderungen gegen unstreitige Forderungen der Klägerinnen
wegen anderer, im Jahr 2009 erfolgter Krankenhausbehandlungen auf. Die
jeweils identische Klägerin der ersten Fälle 6) bis 8) ist mit ihren
Zahlungsklagen vorinstanzlich erfolglos geblieben, weil ‑ so das LSG ‑
die Beklagte wirksam aufgerechnet habe. Der Anspruch sei nicht verjährt
gewesen, das Prüfverfahren habe die Verjährung gehemmt. Im vierten
Verfahren hat die Klägerin dagegen in den Vorinstanzen Erfolg gehabt:
Die Aufrechnung ‑ so das LSG ‑ sei unwirksam, das Prüfverfahren habe den
Eintritt der Verjährung nicht gehemmt.
Mit ihren Revisionen rügt die Klägerin in den Fällen 6) bis 8) eine
Verletzung des § 45 Abs 1 und 2 SGB I iVm § 204 Abs 1 Nr 8 BGB, des
Beschleunigungsgebots sowie hilfsweise des § 103 SGG. Der angebliche
Erstattungsanspruch sei mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Die
Beklagte rügt mit ihrer Revision im Fall 9) insbesondere eine Verletzung
des § 45 Abs 1 und 2 SGB I in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung
von § 204 Abs 1 Nr 8 BGB und § 215 BGB.
6)
- B 1 KR 59/12 R - Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH ./. Bahn-BKK
SG Leipzig - S 8 KR 381/09 -
Sächsisches LSG - L 1 KR 112/10 -
7) - B 1 KR 60/12 R - Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH ./. Bahn-BKK
SG Leipzig - S 8 KR 383/09 -
Sächsisches LSG - L 1 KR 114/10 -
8) - B 1 KR 61/12 R - Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH ./. Bahn-BKK
SG Leipzig - S 8 KR 385/09 -
Sächsisches LSG - L 1 KR 116/10 -
9) - B 1 KR 71/12 R - Evangelisches Krankenhaus Königin Elisabeth
Herzberge gGmbH ./. Bahn-BKK
SG Berlin - S 112 KR 1664/09 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 1 KR 267/11 -