Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R -, Urteil des 12. Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R -, Urteil des 12. Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 24/12 R -
Kassel, den 9. Dezember 2013
Terminvorschau Nr. 62/13
Das Verfahren B 12 KR 24/12 R (lfd. Nr.
3) wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Das Verfahren B 12 KR 2/13 R (lfd. Nr. 6) ist
durch Rücknahme erledigt.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 18. Dezember 2013 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über drei Revisionen sowie ohne mündliche Verhandlung über zwei Revisionen zu versicherungs- bzw beitragsrechtlichen Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entscheiden.
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1.
9.30 Uhr - B 12 KR 3/12 R - M.
./. 1. AOK Baden-Württemberg
2. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg
Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium,
welches ab 1.10.2008 von einer Stiftung gefördert wurde (mtl 1050 Euro
Grundstipendium zzgl 100 Euro Forschungskostenpauschale für Literatur-,
Sach- und Reisekosten). Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig
versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten
zu 2.. Die Beklagte zu 1. setzte ‑ zugleich für die Beklagte zu 2. ‑ für
die Zeit ab 1.7.2009 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
und sozialen Pflegeversicherung (sPV) fest (monatlich 164,45 Euro und
25,30 Euro). Einen in Bezug auf die Beitragspflicht des Stipendiums
gerichteten Überprüfungsantrag der Klägerin von November 2009 lehnte die
Beklagte ab, da es als dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen insgesamt
beitragspflichtig sei. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise
erfolgreich gewesen. Es hat zwar ‑ ohne die Wirksamkeit der ab 1.1.2009
geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) in Zweifel zu ziehen ‑
das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die
Forschungskostenpauschale. Das LSG hat die Berufung der Klägerin sowie
die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien
unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage
versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt
Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als
Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem
Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG entgegenstehe.
Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale
als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1
BeitrVerfGrsSz stützen.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der
BeitrVerfGrsSz geltend. Zudem sei deren § 3 Abs 1 zu unbestimmt, da sich
mit seiner Hilfe der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen
lasse. Eine ‑ nötige ‑ ausdrückliche Regelung betreffend die
Beitragspflicht von Stipendien fehle darin ebenso wie im SGB V. Zudem
sei die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009
durch Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011
rechtswidrig gewesen.
SG Stuttgart
- S 12 KR 2851/10 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 11 KR 5896/10 -
2)
11.15 Uhr - B 12 KR 15/11 R - N. ./. 1. AOK
Baden-Württemberg
2. Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg
Der Kläger unterliegt als Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. seit
1.4.2007 der Auffangversicherungspflicht in der GKV und sPV nach § 5
Abs 1 Nr 13 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI. Nachdem er einen ihm im
Juni 2009 von den Beklagten übersandten Einkommensfragebogen
unbeantwortet gelassen hatte, setzte die Beklagte zu 1. unter Änderung
vorangegangener Beitragsfestsetzungen die Beiträge in den
Versicherungszweigen für die Zeit ab 1.7.2009 auf 525,53 Euro und
80,85 Euro mtl fest. Dabei legte sie der Bemessung Einnahmen in Höhe der
Bemessungsgrenze des Jahres 2009 zugrunde. Dem Widerspruch des Klägers
halfen die Beklagten teilweise ab und ersetzten die Festsetzungen in
Bezug auf die Beiträge zur sPV (1.7. bis 30.11.2009 nur 18,48 Euro mtl);
im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Folgezeit wurden
die Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Änderung vorangegangener
Festsetzungen jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Das
SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil und
die Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur GKV und sPV
für die Zeit ab 1.7.2009 von mehr als 138,60 Euro, ab 1.1.2010 von mehr
als 140,53 Euro und ab 1.1.2011 von mehr als 145,64 Euro mtl gefordert
wurden: Die Beiträge des nicht erwerbstätigen Klägers hätten nur nach
der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V
festgesetzt werden dürfen, nicht aber nach der für hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätige geltenden Regelung in S 2. § 6 Abs 5
BeitrVerfGrsSz biete keine Rechtsgrundlage für fiktive höhere Einnahmen
und Beitragsfestsetzungen.
Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten die Verletzung von § 227 SGB V
iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V. Entgegen der Ansicht des LSG zeige § 240
Abs 4 SGB V ("… gilt …"), dass die Fiktion höherer Einnahmen bei
fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch
§ 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz statthaft sei. Da auch einkommenslose
Versicherte in einem gewissen Maße ihren Versicherungsschutz
mitzufinanzieren hätten, werde der Grundsatz, dass Beiträge nach der
tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen seien, zulässigerweise
durch die Fiktion beitragspflichtiger Einnahmen durchbrochen.
SG Karlsruhe
- S 7 KR 3347/09 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 11 KR 3165/10 -
3) ohne
mündliche Verhandlung
12.45 Uhr
- B 12
KR 24/12 R - B. ./. BARMER GEK
Die 1954 geborene, hauptberuflich selbstständig erwerbstätige und bei
der Beklagten freiwillig krankenversicherte Klägerin ist nach einem 1981
erlittenen Kfz-Unfall querschnittsgelähmt. Sie bezieht deswegen
Leistungen von einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Zuletzt war der
Krankenversicherungsbeitrag von der Beklagten ab 1.2.2008 auf mtl 326,38
Euro festgesetzt worden. Zu Grunde gelegt wurden hierbei monatliche
beitragspflichtige Einkünfte in Höhe von 2250,92 Euro gemäß einer
Einkommenserklärung der Klägerin von Januar 2008 und dem
Einkommensteuerbescheid für 2005; auf eine Einkommensanfrage hin legte
die Klägerin im April 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2006 und 2007 vor, die ua als "Leibrenten aus privater
Rentenversicherung" ausgewiesene und mit einem Ertragsanteil versteuerte
Leistungen des Versicherungsunternehmens enthielten. Grundlage der
Zahlungen war ein von der Klägerin mit der Versicherung geschlossener
Abfindungsvergleich (= lebenslange Rente von 1800 Euro mtl). Die
Beklagte legte diese Zahlungen daraufhin in mehreren 2009 ergangenen
Beitragsbescheiden ‑ neben weiteren Einkünften der Klägerin ‑ der
Beitragsbemessung zu Grunde und setzte Beiträge rückwirkend neu fest (ab
1.6.2008 mtl 442,46 Euro, ab 1.1.2009 mtl 454,66 Euro, ab 1.4.2009 mtl
514,32 Euro). Dem Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, der
Teilbetrag, der nach den getroffenen Abreden ausdrücklich dem Ausgleich
behinderungsbedingter Mehrbelastungen dienen solle, müsse beitragsfrei
bleiben, half die Beklagte teilweise ab, indem sie die Beiträge nur für
die Zeit ab 1.6.2009 neu festsetzte. Im Übrigen blieb der Widerspruch
ohne Erfolg (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Das SG hat die
dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen: Es könne offenbleiben, ob ein Anwendungsfall
des § 45 SGB X oder nicht eher ein solcher des § 48 SGB X vorliege. Da
erst der nach Ergehen des Beitragsbescheides von 2008 erlassene
Einkommensteuerbescheid für 2006 die Rentenzahlungen der Versicherung
als Leibrente eingestuft habe, seien diese Einnahmen jedenfalls mit
Blick darauf zu berücksichtigen. Der Ansicht der Klägerin, dass die
Rentenzahlungen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürften,
soweit sie über die reine Behebung unfallbedingter Schäden hinausgingen,
könne mit Blick auf die oa BSG-Rechtsprechung nicht gefolgt werden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 240 SGB V
sowie von Art 3 Abs 1 und Abs 3 S 2 GG. Die in der monatlichen Leibrente
enthaltenen unfallbedingten Schadensersatzzahlungen in Höhe von 720 Euro
mtl dienten allein der Kompensation des bei ihr bestehenden
behinderungsbedingten Mehraufwandes. Demzufolge stünden sie nicht für
den Lebensunterhalt zur Verfügung und dürften von der Beklagten nicht
zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
herangezogen werden. Entsprechendes habe das BSG bereits im Jahre 1980
entschieden (BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr 5 -
Beschädigtengrundrente). Auch der allgemeine Gleichheitssatz und das
Verbot der Ungleichbehandlung von Personen wegen ihrer Behinderung
stünden den Bescheiden und vorinstanzlichen Urteilen entgegen.
SG Speyer
- S 7 KR 21/10 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 56/12 -
4) 13.30 Uhr - B 12 R
2/11 R - D. AG ./. Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
9 Beigeladene
Die
Rechtsvorgängerin der Klägerin, die als Konzerntochter der Deutschen
Bahn AG in der Güterbeförderung tätig ist, gewährte ihren aktiven und
ausgeschiedenen Mitarbeitern für diese und deren Angehörige in den
Jahren 1999 bis 2001 verschiedene Vergünstigungen in Form von
Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen sowie zT persönliche
Jahresnetzkarten zur beruflichen und privaten Nutzung. Der von der
Klägerin insoweit ermittelte geldwerte Vorteil wurde teilweise pauschal,
teilweise arbeitnehmerbezogen, teilweise gar nicht versteuert. Im
Anschluss an eine Außenprüfung machte die zuständige Finanzbehörde im
Jahr 2004 Steuernachforderungen im Umfang von ca 2 Mio Euro geltend. Der
beklagte Rentenversicherungsträger forderte von der Klägerin nach einer
anschließenden Betriebsprüfung mit nicht personenbezogenem Bescheid im
Dezember 2005 für die Jahre 1999 bis 31.12.2001 insoweit 1 121 712,68
Euro Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach. Die Beklagte wertete
hierbei den Bescheid der Finanzbehörde von 2004 aus und nahm dessen
Steuernachforderungen zum Anlass seiner Beitragsnachforderung.
Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat das
SG-Urteil auf die Berufung der Klägerin geändert und die Bescheide der
Beklagten in Bezug auf die vor dem 1.1.2001 fällig gewordenen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge ‑ weil insoweit Verjährung eingetreten
sei ‑ aufgehoben. Hinsichtlich der im Jahr 2001 fällig gewordenen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge verhalte es sich hingegen so, dass die
in den Fahrpreisvergünstigungen liegenden geldwerten Vorteile
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellten; die Ausnahmeregelung in
§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) gelte nicht. Die
Fahrpreisvergünstigungen seien einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von
§ 23a SGB IV. Die erst zum 1.1.2003 in Kraft getretene Ausnahmeregelung
des § 23a Abs 1 S 2 SGB IV finde bei der Klägerin noch keine Anwendung,
auch sei damit nicht nur ein bereits zuvor bestehender Rechtszustand
deklaratorisch klargestellt worden. Dessen ungeachtet sei der
Tatbestand des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV auch deshalb nicht erfüllt, weil
die Fahrpreisvergünstigungen keine "sonstigen Bezüge" iS von § 40 Abs 1
S 1 Nr 1 EStG darstellten, sondern nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG
besteuerte Bezüge. Nach Eintritt der Bestandskraft des
Steuerbescheides, in dem sich das Finanzamt auf § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG
gestützt habe, habe die Klägerin nämlich eine Pauschalbesteuerung nach
Nr 1 der Regelung nicht mehr wählen können. Die Beitragspflicht von
Einmalzahlungen verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Schließlich könne
sich die Klägerin gegenüber der Beitragsforderung weder auf
Vertrauensschutz noch auf Verwirkung berufen. Das lasse sich weder aus
früheren beanstandungsfrei verlaufenen Betriebsprüfungen herleiten
noch aus Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger. Aus BSG-Urteilen vom 7.2.2002 (SozR 3-2400
§ 14 Nr 23 und SozR 3-2400 § 28f Nr 3) folge nichts anderes.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 14 SGB IV und
§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes
des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV lägen vor, weil die im Jahr 2001 gewährten
Fahrvergünstigungen als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"
qualifiziert werden müssten und sonstige Bezüge iS von § 40 Abs 1 S 1
Nr 1 EStG darstellten. Sie könne die Behandlung der
Fahrpreisvergünstigungen als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"
beanspruchen, weil ihr in die seinerzeitige Verwaltungspraxis der
Sozialversicherungsträger gesetztes Vertrauen schützenswert sei; schon
in der Nichtbeanstandung der vorgenommenen Anmeldungen durch die
Beklagte habe deren Zustimmung zu dieser Handhabung gelegen. Nach
Ergehen der BSG-Urteile vom 7.2.2002 sei auf eine rückwirkende
gesetzliche Änderung der Rechtslage verzichtet worden; die
Spitzenverbände hätten indessen im Hinblick auf die erwartete
gesetzliche Neuregelung die Nichtanwendung der BSG-Rechtsprechung bis
zum Inkrafttreten der Neuregelung bestätigt; all dies habe zu einer
Selbstbindung der Spitzenverbände und der durch sie repräsentierten
Sozialversicherungsträger geführt, später ‑ nachdem eine gesetzliche
Rückwirkung nicht angeordnet wurde ‑ doch wieder eine gegenteilige
Rechtsposition für die Vergangenheit einzunehmen. Die Nichtanwendung
veröffentlichter Besprechungsergebnisse auf bestimmte
Beitragsverpflichtete sei willkürlich. Ohnehin lägen hier "sonstige
Bezüge" iS von § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vor, weil es für die
Qualifikation der Fahrpreisvergünstigungen nur darauf ankomme, ob diese
materiell-rechtlich solche Bezüge darstellten. Eine Bindung der
Sozialversicherungsträger in Bezug auf das Vorgehen der Finanzverwaltung
und deren bestandskräftigen Nachforderungsbescheid von 2004 bestehe bei
alledem nicht.
SG
Mainz
- S 8 KR 206/06 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 6 RS 11/08 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
5) - B 12 KR 8/12 R -
P. ./. 1. AOK Plus, 2. Pflegekasse der AOK
Ähnlich wie im Fall 1. wird auch in diesem Fall über die Beitragspflicht
eines Promotionsstipendiums in der GKV und sPV gestritten, hier im
Rahmen der Auffangversicherungspflicht. Der 1979 geborene, bei den
Beklagten versicherte Kläger erhielt von einer wissenschaftlichen
Forschungsgesellschaft ab 1.12.2007 ein Promotionsstipendium (mtl 1128
Euro, vom 1.12.2009 bis 30.11.2011 1340 Euro). Die Beklagte zu 1. setzte
‑ auch im Namen der Beklagten zu 2. ‑ die zu entrichtenden Beiträge zur
GKV und sPV zunächst ohne Berücksichtigung des Stipendiums fest. Nach
erfolgter Einkommensabfrage wurden die Beiträge ab 1.7.2009 unter
Berücksichtigung des Stipendiums auf mtl 161,30 Euro und 24,82 Euro
festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Im
anschließenden Klageverfahren wurden die Beiträge ab 1.1.2011 neu
festgesetzt. Während das SG die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung
des Klägers erfolgreich gewesen. Das LSG hat die ‑ auch im gerichtlichen
Verfahren ergangenen ‑ Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit
beitragspflichtige Einnahmen von kalendertäglich mehr als 1/90 der
monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wurden. Der Kläger schulde
Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4
S 1 SGB V. Da Stipendien nicht zu den in der Rechtsprechung des BSG
bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmearten gehörten, sondern
zweckgebundene beitragsfreie Anteile enthielten, könnten sie erst durch
eine ‑ hier fehlende ‑ konkretisierende Regelung der Beitragspflicht
unterworfen werden. Spitzenverbandsrundschreiben, auf die sich die
Beklagten bezögen, seien insoweit nicht für die Gerichte verbindlich.
Mit ihren Revisionen
rügen die Beklagten eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 2 SGB V und § 57
Abs 4 SGB XI iVm ‑ dem als hinreichend bestimmt anzusehenden ‑ § 3 Abs 1
BeitrVerfGrsSz. Der von der Auffangversicherungspflicht erfasste Kläger
sei kraft gesetzlicher Verweisung wie ein freiwilliges Mitglied nach
§ 240 SGB V zu behandeln. Die Beitragspflicht von dem Lebensunterhalt
dienenden Promotionsstipendien folge aus Sinn und Zweck sowie
Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen, insoweit komme es
allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers an. Für
die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen reiche nach der
Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel nur dann nicht aus, wenn die
Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche
Schwierigkeiten stoße oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung
stünden und das Gesetz selbst keinen eindeutigen Bewertungsmaßstab
enthalte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die
Einkommensteuerfreiheit des Stipendiums sei für die Beitragspflicht ohne
Belang.
SG Leipzig
- S 27 KR 200/10 -
Sächsisches LSG
- L 1 LR 145/11 -
6) Durch
Rücknahme erledigt. - B 12 KR 2/13 R -
P. ./. AOK Plus
Der
1966 geborene Kläger war mit Unterbrechungen vom 1.1.2009 bis 31.12.2010
bei der beklagten AOK freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom
9.6.2010 setzte die Beklagte seine Beiträge hinsichtlich des zu Grunde
gelegten Einkommens für die og Zeit jeweils unter Berücksichtigung des
ihm vom Freistaat Sachsen gewährten Landesblindengeldes (LBlg) als
Einnahme neu fest (zB ab 1.1.2009: 125,16 Euro mtl; zuletzt ab 1.5.2010:
185,13 Euro) und hob zugleich vorangegangene Bescheide auf. Den
Widerspruch des Klägers, der sich gegen die Verbeitragung des LBlg
wandte, wies die Beklagte zurück. Gemäß § 3 Abs 1 der BeitrVerfGrsSz des
SpVBdKK gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und
Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten.
Insoweit sei ein von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeiteter
"Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240
SGB V" ergänzend heranzuziehen, in dem das LBlg als beitragspflichtige
Einnahme genannt werde. Das dagegen angerufene SG hat die Klage
abgewiesen. Das LSG hat der Berufung des Klägers stattgegeben und unter
Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen entschieden, dass das
LBlg nicht zur Beitragsbemessung habe herangezogen werden dürfen: Obwohl
die BeitrVerfGrsSz als solche rechtmäßig seien, enthielten sie keine
ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht der streitigen
Leistung. Die Beklagte könne sich insoweit weder auf den nur
generalklauselartigen § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz noch den von den
Einnahmekatalog der Krankenkassenspitzenverbände stützen. Die
Verbeitragung des LBlg widerspreche dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebot, das unter Geltung der BeitrVerfGrsSz besonders zu
beachten sei. Darüber hinaus hätten für besondere Zwecke vorgesehene
Einnahmen auch nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen des § 240 SGB V
ohne ausdrückliche Festlegung ihrer Beitragspflicht außer Ansatz zu
bleiben.
Mit ihrer
Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm
§ 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz. Danach gelte der Grundsatz, dass die
Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
berücksichtigen müsse. Dass das monatlich wiederkehrend gezahlte LBlg
dem Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen dienen solle,
schließe nicht aus, dass der Leistungsberechtigte es für den
Lebensunterhalt verbrauchen könne. Letzteres aber sei nach der unter
Geltung des SGB V ergangenen Rechtsprechung des BSG allein entscheidend
für die Beitragspflicht. Dadurch werde weder gegen das
Bestimmtheitsgebot verstoßen noch bestünden sonst durchgreifende
Bedenken gegen § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz. Auch sei von der
Verbindlichkeit des normenkonkretisierenden Einnahmekatalogs der
Spitzenverbände auszugehen.
SG Chemnitz
- S 11 KR 384/10 -
Sächsisches LSG
- L 1 LR 172/11 -