| Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. |
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| Zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass der Beklagten ein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch auf Erstattung überzahlter Rentenbeträge in Höhe von 155 871,65 Euro nicht zusteht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI bzw § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB noch aus § 118 Abs 4 S 4 SGB VI iVm § 50 SGB X. |
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| 1. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 24.8.2010 geltenden Fassung (des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze <HZvNG> vom 21.6.2002 - BGBl I 2167). Wird ein belastender Verwaltungsakt - wie der hier zu prüfende Erstattungsbescheid der Beklagten - mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses (ggf - wie hier - des Widerspruchsbescheids) maßgeblich (vgl zB BSGE 79, 223, 225 = SozR 3-1300 § 48 Nr 57 S 129; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 18 S 46; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 17). |
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| § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung enthält folgende Regelung: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet. |
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| a) In der Person der Klägerin ist ein Erstattungsanspruch schon deshalb nicht entstanden, weil diese nach den mit der Revision nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) weder Empfängerin noch Verfügende iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist. |
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| b) Die Klägerin ist auch nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns R. C. zur Erstattung der überzahlten Rentenbeträge gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB verpflichtet. |
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| aa) Zwar ist der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der Person des R. C. entstanden. |
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| Die Voraussetzungen der Norm sind in seiner Person erfüllt. Mit den Rentenzahlungen für die Zeit vom 1.11.1991 bis (jedenfalls) 31.3.2007 sind für die Zeit nach dem Tod der Rentenberechtigten M. C. am 29.10.1991 Geldleistungen erbracht worden. Diese sind zu Unrecht erfolgt, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 31.10.1991. Die Überweisung der Rente für November 1991 bis März 2007 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid auf andere Weise gemäß § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat (vgl zB BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15, Nr 10 RdNr 13 und Nr 11 RdNr 20). Der verstorbene R. C. war auch Verfügender iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI. Er war über das Konto der Rentenberechtigten M. C. verfügungsberechtigt und hat bankübliche Zahlungsgeschäfte in Form von Barabhebungen zu Lasten des Kontos vorgenommen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass das auf dem Konto vorhandene Guthaben aus Rentenzahlungen herrührte, sodass der verstorbene R. C. über den den erbrachten Geldleistungen "entsprechenden Betrag" verfügt hat. |
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| bb) Der gegen den verstorbenen R. C. gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI entstandene Erstattungsanspruch ist aber nicht auf die Klägerin als Erbin gemäß § 1922 Abs 1, § 1967 BGB übergegangen. Diese Vorschriften sind nicht anwendbar. |
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| Nach § 1922 Abs 1 BGB geht zwar das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über, sodass dieser nach § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der vom Erblasser herrührenden Schulden haftet. Inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten in den Nachlass fallen, bestimmt sich aber nicht nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, sondern nach dem öffentlichen Recht, dem die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten angehören (BGH Urteil vom 22.1.1971 - I ZR 132/69 - Juris RdNr 15; BVerwGE 16, 68, 69). Nur soweit ausdrückliche Vorschriften bzw anderweitige gesetzliche Regelungen fehlen, kann der Rechtsgedanke der §§ 1922, 1967 ff BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten entsprechend angewendet werden (BGH aaO; BVerwGE 21, 302, 303; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1922 RdNr 40 und § 1967 RdNr 3). Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Eine anderweitige § 1922 Abs 1, § 1967 BGB verdrängende gesetzliche Vorschrift stellt § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung von Abs 4 (des mit Wirkung zum 1.5.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz> vom 20.4.2007 - BGBl I 554) dar, nach dem ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibt. Die nunmehr in S 4 enthaltende Regelung ist seit ihrer Einführung als S 3 des neuen Abs 4 zum 1.1.1996 durch Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) unverändert geblieben. |
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| § 118 Abs 4 S 4 SGB VI normiert in den Fällen einer Zahlung von Renten über den Tod des Berechtigten hinaus eine eigene Regelung für die Haftung der Erben, die diesen Personenkreis bewusst nicht der verschärften Haftung des S 1 unterwirft, sondern zu seinen Gunsten die Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des SGB X vorsieht (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 29.11.1995, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 17). Dieses gesetzgeberische Anliegen würde unterlaufen, wenn der Anspruch nach S 1 eine Nachlassverbindlichkeit wäre, für die der Erbe, ohne die Möglichkeit Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend zu machen, nach § 1967 BGB einzustehen hätte. |
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| Der Begriff der Erben iS von § 118 Abs 4 S 4 SGB VI umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Erben des Verfügenden. |
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| Hierfür sprechen zum einen der Wortlaut des § 118 Abs 4 S 4 SGB VI, der allgemein auf "die Erben" und nicht lediglich auf die Erben des Berechtigten abstellt, als auch der sich aus den Materialien ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung ist in § 118 Abs 4 SGB VI eingefügt worden, um klarzustellen, "dass Rückforderungsansprüche gegen die Erben, die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach Satz 1 haften, nach den allgemeinen Regeln des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden können" (BT-Drucks 13/3150, S 42 zu Nr 17). Die Ergänzung des Abs 4 diente mithin zum einen dazu, die Personen aufzuzeigen, die neben den in S 1 genannten ebenfalls als potentiell Anspruchsverpflichtete in Betracht kommen. Dies sind nicht nur die (nicht verfügenden) Erben des Berechtigten, sondern ebenso die Erben des Verfügenden. Sie können gleichermaßen kraft Erbfalls die überzahlten Rentenbeträge erlangt haben und wären in diesem Fall gleichermaßen potentiell Anspruchsverpflichtete. Zum anderen wollte der Gesetzgeber die nicht über die Rentenzahlung verfügenden Erben privilegieren, indem er zu ihren Gunsten im Gegensatz zu den nach S 1 Haftenden die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelungen des SGB X vorgesehen hat. Dieser Privilegierungsgrund trifft sowohl auf die nicht verfügenden Erben des Berechtigten als auch die Erben des Verfügenden zu. |
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| Für einen weiten, ebenso die Erben des Verfügenden erfassenden, Erbenbegriff spricht schließlich das Gebot der verfassungskonformen Auslegung, nach dem von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang hat, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl zB BVerfGE 48, 40, 45; 110, 226, 267; 112, 164, 182 f; 124, 25, 39; BSGE 94, 192 RdNr 34 = SozR 4-2500 § 37 Nr 3 RdNr 31). |
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| Ein nur die Erben des Berechtigten erfassender Erbenbegriff iS des S 4 hätte - wie bereits oben dargelegt - zum Ergebnis, dass diese einer milderen Haftung ausgesetzt wären als die Erben des Verfügenden. |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet indes, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und ist verletzt, wenn gesetzliche Bestimmungen, die verschiedene Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18 - stRspr). Zwischen den genannten Gruppen von Erben bestehen jedoch keine Unterschiede, die eine unterschiedliche Haftung rechtfertigen könnten. |
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| Die Privilegierung der Erben durch eine nur eingeschränkte Haftung nach S 4 in Verbindung mit den Vorschriften des SGB X hat ihren Grund darin, dass diese nicht über die Rentenzahlung verfügt haben (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dieser Tatbestand trifft gleichermaßen auf die (nicht verfügenden) Erben des Berechtigten als auch auf die Erben des Verfügenden zu. Beide Personengruppen haben keinen "Zugriff" auf die Rentenüberzahlung bzw den ihr entsprechenden Betrag genommen. |
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| Dem hier vertretenen Ergebnis, dass ein gegen den Verfügenden gerichteter Anspruch gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI mangels Anwendbarkeit der § 1922 Abs 1, § 1967 BGB keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne letzterer Norm ist, steht § 57 Abs 2 S 2 SGB I nicht entgegen. Dieser ordnet keine Haftung der Erben nach den Vorschriften des BGB für Verbindlichkeiten des Erblassers nach den Sozialgesetzbüchern an, sondern bestimmt lediglich, dass die Einstandspflicht des Sonderrechtsnachfolgers die Haftung des Erben entfallen lässt (vgl nur Zweng/ Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil 1 Bd 1, § 57 SGB I RdNr 22 - Stand 8/10). Abgesehen davon ginge § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in seinem Anwendungsbereich allgemeinen Bestimmungen als speziellere Vorschrift vor. |
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| Schließlich widerspricht die Entscheidung des erkennenden Senats nicht dem Urteil des 13. Senats vom 10.7.2012 (B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11), nach dem § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 S 4 SGB VI in der vorliegend maßgeblichen Fassung eigenständige und voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen seien, sodass Erben gleichrangig neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden könnten (aaO RdNr 31). Der erkennende Senat hat in dem hiesigen Verfahren nicht über eine etwaige Rangfolge in der Haftung zwischen den genannten Personenkreisen entschieden, sondern darüber befunden, dass der Begriff der "Erben" in § 118 Abs 4 S 4 SGB VI auch die Erben des (verstorbenen) Verfügenden erfasst. Darüber hinaus hat der 13. Senat im Urteil vom 10.7.2012 (aaO RdNr 38) die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter S SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen könnten, wenn Empfänger und/oder Verfügende zugleich Erben seien und die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen erfüllten. Die Erbenhaftung sei in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzlich spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweise, die zur Erbenstellung hinzutreten könnten. Über eine derartige Fallkonstellation hat der erkennende Senat nicht entschieden. Die Klägerin des hiesigen Verfahrens ist nur Erbin und nicht gleichzeitig auch Verfügende und/oder Empfängerin. Dementsprechend stellte sich nicht die Frage eines Vorrangverhältnisses zwischen § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 S 4 SGB VI, sondern zwischen § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB und § 118 Abs 4 S 4 SGB VI. Schließlich führt der 13. Senat in der genannten Entscheidung (aaO RdNr 42) im Zusammenhang mit einem gegen den Erben gerichteten Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI aus, dass mangels entgegenstehender Vorschriften öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergingen. Die Entscheidung betrifft aber einen gegen die (Mit-)Erbin der Rentenberechtigten gerichteten Erstattungsanspruch, sodass sich der 13. Senat nicht zum Verhältnis des § 118 Abs 4 S 1 iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB und Abs 4 S 4 SGB VI geäußert hat. |
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| 2. Der Beklagten steht schließlich auch kein Anspruch gegen die Klägerin aus § 118 Abs 4 S 4 SGB VI iVm § 50 SGB X zu. |
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| a) Zwar war die Beklagte berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs 3 S 1 SGB X gegen die Klägerin als Erbin iS von § 118 Abs 4 S 4 SGB VI geltend zu machen. Denn § 118 Abs 4 SGB VI begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und den in der Vorschrift genannten Personen (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 20). |
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| b) Dem gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsanspruch steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Ob dieses gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden bestehende prozessuale und materielle Vorrangverhältnis (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 21 mwN) auch gegenüber den Erben iS von § 118 Abs 4 S 4 SGB VI gilt, bedarf keiner Entscheidung. Gemäß § 118 Abs 3 S 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung jedenfalls dann nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Danach scheidet eine Verpflichtung der Stadt- und Kreissparkasse L. zur Rückzahlung des hier streitigen Betrags aus. Bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten war über die den Rentenzahlungen entsprechenden Beträge bis auf ein Guthaben von 65 640,57 Euro, die das Geldinstitut an die Beklagte zurückgezahlt hat, bereits anderweitig durch den Stiefsohn der Rentenberechtigten R. C. verfügt. |
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| c) Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen jedoch nicht vor. |
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| Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 50 Abs 2 S 1 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. |
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| Zwar sind die Rentenzahlungen nach dem Tod der Rentenberechtigten am 29.10.1991 im Zeitraum November 1991 bis März 2007 ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erfolgt, weil sich der Rentenbewilligungsbescheid mit dem Tod der Berechtigten auf andere Weise iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat, und die Leistungen mit § 102 Abs 5 SGB VI nicht in Einklang standen (vgl dazu II 1 b aa). Zurückgefordert werden können Leistungen nach § 50 SGB X aber nur von demjenigen, der sie zu Unrecht erhalten hat (BSG SozR 1300 § 50 Nr 16 S 30). Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch von den Rentenzahlungen nichts erhalten. |
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| Über den Hilfsantrag der Beklagten war nicht zu entscheiden. Die Eventualwiderklage iS von § 100 SGG (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 100 RdNr 2) hat die Beklagte nur für den Fall erhoben, dass der Senat eine Berechtigung der Beklagten verneint, gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt tätig zu werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. |
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| Die Kostenentscheidung richtet sich entgegen der Auffassung des LSG nach § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG in Verbindung mit den Vorschriften der VwGO, hier § 154 Abs 1 und 2 VwGO. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die Klägerin ist insbesondere nicht Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Rentenberechtigten M. C. iS von § 56 SGB I, sondern Rechtsnachfolgerin des ebenfalls verstorbenen Stiefsohns der Berechtigten R. C. Zudem streiten die Beteiligten nicht über fällige Ansprüche der Berechtigten, sondern über einen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers. |
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| Aus diesem Grund ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG auch ein Streitwert, und zwar in Höhe von 155 871,65 Euro festzusetzen.
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