Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 4/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 18/12 R -
Kassel, den 24. Juli 2013
Terminvorschau Nr. 37/13
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts
beabsichtigt, am 4. September 2013 im Weißenstein-Saal über fünf
Revisionen aus dem Elterngeldrecht zu entscheiden.
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1)
11.00 Uhr - B 10 EG 4/12 R - W. ./.
Landeskreditbank Baden-Württemberg
Die Klägerin gebar am 16.11.2007 während der Verbüßung einer längeren
Freiheitsstrafe einen Sohn, der sodann mit ihr in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) lebte. Ab dem 21.1.2008 war die Klägerin im
Arbeitsbereich der JVA bei 34,15 Stunden/Woche gegen geringes Entgelt
beschäftigt. Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld lehnte die beklagte
Landeskreditbank insbesondere mit der Begründung ab, die Klägerin lebe
mit dem Kind nicht in einem Haushalt. Nach erfolgloser Klage und
Berufung verfolgt die Klägerin ihr Leistungsbegehren mit der Revision
weiter. Sie macht ua geltend: Innerhalb der JVA habe sie mit ihrem Sohn
in einem Haushalt ("Mutter-Kind-Einrichtung") gelebt. Ihre ab 21.1.2008
verrichtete Arbeit stelle keine Erwerbstätigkeit iS des § 1 Abs 1 Nr 4
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dar, weil sie nicht
freiwillig erfolgt sei, sondern sich nach dem Vollzugsplan gerichtet
habe.
SG Ulm - S 12 EG 4464/08 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 EG 2761/10 -
2) 12.00 Uhr -
B 10 EG 7/12 R - F. ./.
Landeskreditbank Baden-Württemberg
Ein ehemaliger Mitarbeiter der beklagten Landeskreditbank (Z.), der
seinerzeit befugt war, Entscheidungen über die Bewilligung von
Elterngeld zu treffen, verabredete im Jahre 2008 mit dem Kläger, dass
dieser Briefe und auf sein Konto erfolgende Zahlungen der Beklagten an
ihn, den Z., weiterleiten solle. Daraufhin veranlasste Z. die
Bewilligung von Elterngeld für nicht existierende Zwillinge des Klägers
in Höhe von insgesamt 9450 Euro. Die an ihn gerichteten Schreiben der
Beklagten (ua den Bewilligungsbescheid vom 20.6.2008) übergab der Kläger
ungeöffnet dem Z., ebenso händigte er diesem die auf seinem Konto
eingegangenen Elterngeldbeträge aus. Im Jahre 2009 fälschte Z.
Elterngeldanträge von zwei nicht existierenden Personen. Als
Bankverbindung gab er dabei das Konto des Klägers an. Die daraufhin
ergangenen Bescheide liefen an die Beklagte zurück. Die auf sein Konto
überwiesenen Beträge (insgesamt 18 900 Euro) zahlte der Kläger an Z.
aus. Wenig später hob die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers
den an den Kläger gerichteten Bewilligungsbescheid vom 20.6.2008 auf und
forderte vom Kläger die Erstattung von insgesamt 28 350 Euro. Diesen
Verwaltungsakt hat das vom Kläger angerufene SG bestätigt, das LSG hat
ihn aufgehoben. Da aufgrund der kriminellen Machenschaften des Z. kein
sozialrechtliches oder öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen sei, könne die
Beklagte nicht einen auf § 50 SGB X gestützten oder sonst wie
öffentlich-rechtlich begründeten Erstattungsanspruch gegen den Kläger
geltend machen. Der Bescheid vom 20.6.2008 sei dem Kläger nicht bekannt
gegeben worden und habe damit keine Wirksamkeit erlangt. Dagegen wendet
sich die Beklagte mit ihrer Revision.
SG Karlsruhe - S 11 EG 4158/09 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 EG 416/11 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
3) - B 10 EG 6/12 R - W. ./. Stadt Dortmund
Mit Bescheid vom 22.11.2010 bewilligte die beklagte Stadt der Klägerin
für den 3. bis 12. Lebensmonat ihres am 28.9.2010 geborenen Sohnes
Elterngeld, und zwar 913,89 Euro für den 3. und je 1305,56 Euro für den
4. bis 12. Lebensmonat (67 % des Bemessungseinkommens von 1948,59 Euro).
Aufgrund der Änderung des BEEG durch das am 1.1.2011 in Kraft getretene
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBegleitG 2011) vom 9.12.2010 (BGBl I 1885)
setzte die Beklagte den monatlichen Elterngeldbetrag ab 28.1.2011
(5. Lebensmonat des Kindes) auf 1266,58 Euro herab. Nach erfolglosem
Widerspruch, Klage und Berufung verfolgt die Klägerin ihr
Anfechtungsbegehren mit der Revision weiter. Sie macht im Wesentlichen
geltend, die durch das HBegleitG 2011 erfolgte Absenkung der Höhe des
Elterngeldes von 67 % auf 65 % des Bemessungseinkommens dürfe wegen
Vertrauensschutzes in ihrem Fall nicht zum Tragen kommen.
SG Dortmund - S 10 EG 12/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 52/11 -
4) - B 10 EG
11/12 R - P. ./. Landkreis Friesland
Mit Bescheid vom 8./10.12.2010 bewilligte der beklagte Landkreis der
Klägerin für die ersten 12 Lebensmonate ihres am 24.9.2010 geborenen
Kindes Elterngeld, und zwar in Höhe von 1312,48 Euro (67 % des
Bemessungseinkommens von 1958,93 Euro) für den 3. und 4. Lebensmonat.
Für die Folgezeit sollten antragsgemäß über einen Zeitraum von
16 Monaten monatliche Beträge von 656,24 Euro erbracht werden. Aufgrund
der Änderung des BEEG durch das am 1.1.2011 in Kraft getretene HBegleitG
2011 setzte die Beklagte den Elterngeldbetrag ab dem 24.1.2011
(5. Lebensmonat des Kindes) auf 636,65 Euro herab. Das von der Klägerin
angerufene SG hat diesen Verwaltungsakt aufgehoben. Das LSG hat die
erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit
ihrer Revision trägt die Klägerin dagegen im Wesentlichen vor: Der
angefochtene Bescheid könne nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, weil
durch das HBegleitG 2011 für sie keine wesentliche Änderung eingetreten
sei. Diese Neuregelung berühre nicht das ihr bewilligte Elterngeld.
Andernfalls enthielte das HBegleitG 2011 insoweit eine unzulässige
Rückwirkung.
SG Oldenburg - S 36 EG 8/11 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 2 EG 2/12 -
5) - B 10 EG 18/12
R - W. ./. Landeskreditbank Baden-Württemberg
Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. Die Betriebskosten der
Kanzlei teilt er sich mit seinem Partner. Am 6.5.2010 nahmen der Kläger
und seine Ehefrau ein am 19.4.2010 geborenes Kind mit dem Ziel der
Annahme als Kind in ihren Haushalt auf. Für den 13. und 14. Monat nach
Aufnahme in den Haushalt (6.5.2011 bis 5.7.2011) beantragte der Kläger
Elterngeld. Nach den von ihm für diesen Zeitraum vorgelegten Unterlagen
ergab sich wegen der gleichbleibenden Kanzleikosten bei verringerter
Tätigkeit ein Verlust. Vor der Aufnahme des Kindes in den Haushalt lag
das Einkommen des Klägers knapp unter 4000 Euro im Monat. Die beklagte
Landeskreditbank gewährte dem Kläger für die beiden Monate je
1755 Euro. Das von ihm angerufene SG hat dem Kläger je 1800 Euro
monatlich zugesprochen. Das LSG hat diese Entscheidung aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe hier § 2 Abs 3 BEEG zutreffend
angewendet. Danach könne der Kläger höchstens 65 % von 2700 Euro, also
1755 Euro, als Elterngeld beanspruchen. Diese Entscheidung greift der
Kläger mit seiner Revision an. Er ist der Ansicht: Da er in der
betreffenden Zeit Verluste gehabt habe, dürfe er nicht schlechter stehen
als ein Elterngeldberechtigter, der nicht erwerbstätig gewesen sei.
SG Mannheim - S 6 EG 2134/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 EG 4747/11 -