Siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 7.8.2014 - B 13 R 39/13 R -, Urteil des 13. Senats vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R -
Kassel, den 17. Juli 2014
Terminvorschau Nr. 35/14
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 7. August 2014 im Weißenstein-Saal über zwei Revisionen aus dem Bereich der Rentenversicherung zu entscheiden, davon in einem Verfahren nach mündlicher Verhandlung.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1)
11.30 Uhr - B 13 R 37/13 R - C. ./. DRV
Berlin-Brandenburg
Die Klägerin und der Kläger sind im September 1996 bzw September 1997
geboren; sie begehren Halbwaisenrente nach ihrer im September 1999
verstorbenen Mutter.
Die Beklagte hatte den erstmaligen Antrag der Kläger im Jahre 1999
abgelehnt: Ihre 1977 geborene Mutter habe die fünfjährige allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt; es seien nur drei Jahre (an
Kindererziehungszeit) und drei Monate (sonstige Pflichtbeitragszeiten)
anrechenbar. Auch der Überprüfungsantrag des Jahres 2009 hatte keinen
Erfolg: Die Beklagte wies darauf hin, dass zwar für jedes Kind drei
Jahre an Kindererziehungszeit zustünden, auch wenn sich die
Erziehungszeiten überschnitten. Dies gelte jedoch längstens bis zum
Todestag der Versicherten, sodass hier insoweit nur drei Jahre
anzurechnen seien. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Im
Urteil des LSG hat der streitentscheidende Einzelrichter ausgeführt,
nach der einschlägigen Vorschrift (§ 56 Abs 5 S 2 SGB VI) werde die
Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen
Erziehung "verlängert". Dieser Wortlaut stehe einer Addition von
Kindererziehungszeiten und auch einer fiktiven Wartezeitverlängerung
über den Tod hinaus entgegen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, der
Tod der Versicherten hindere die Anrechnung der bereits geleisteten
Kindererziehung nicht. Bis zum Tode habe ihre Mutter bereits fünf Jahre
an Kindererziehung (drei Jahre für die Klägerin, zwei Jahre für den
Kläger) erbracht; diese seien dadurch zu honorieren, dass sie insgesamt
bei der Wartezeit für die Waisenrente mitzählten.
SG Berlin
- S 21 R 1308/10 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 3 R 163/12 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
2) - B 13 R 39/13 R -
H. ./. DRV Bund
Die
Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Rückerstattung des
überzahlten Teils ihrer Witwenrente.
Die 1919 geborene Klägerin und ihr 1912 geborener Ehemann hatten in den
Jahren 1989/1990 nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung zum
Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen freiwillige Beiträge
zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Die Klägerin hatte hierfür
das Darlehen einer Finanzierungsgesellschaft aufgenommen. Die Tilgung
sollte durch dieteilweise Abtretung der Rentenansprüche gegen die
Beklagte (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) erfolgen.
Die Beklagte hatte, wie hierfür erforderlich, durch Bescheid
festgestellt, die Abtretung liege im wohlverstandenen Interesse der
Eheleute (§ 53 Abs 2 Nr 2 SGB I). Tilgungsende sollte im September 2001
sein.
In der
Folgezeit kam es zu einer Überzahlung; die Beklagte rechnete wegen eines
unterschiedlich vermerkten Vornamens das Altersruhegeld der Klägerin
nicht auf deren Witwenrente nach ihrem im Dezember 1990 verstorbenen
Ehemann an. Nachdem sie den Fehler bemerkt hatte, stellte die Beklagte
die Witwenrente für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2007 neu
fest, forderte jedoch vom errechneten Überzahlungsbetrag iHv ca
EUR 14.000,- in Anbetracht aller Einzelumstände im Ermessenswege nur die
Hälfte zurück; diese Summe sollte iHv EUR 250,-/ Monat von der Rente
einbehalten werden. Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen
Erfolg.
Mit der vom
LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin, wie bereits vor dem SG und
dem LSG, geltend, sie habe zwei Drittel ihres Altersruhegeldes an die
Finanzierungsgesellschaft abgetreten; deshalb sei lediglich ein Drittel
als Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen. Dies folge daraus, dass
nach der Rechtsprechung des BSG der Einzelanspruch auf Rentenzahlung,
der zu Beginn eines Monats fällig werde, mit seiner Entstehung in Höhe
des abgetretenen Teils aus dem Vermögen des Versicherten ausscheide und
in das Vermögen des neuen Gläubigers übergehe.
SG Berlin
- S 7 R 2435/09 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 33 R 708/12 -