Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.9.2014 - B 1 KR 65/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.9.2014 - B 1 KR 4/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.9.2014 - B 1 KR 30/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.9.2014 - B 1 KR 3/13 R -
Kassel, den 3. September 2014
Terminbericht Nr. 39/14
(zur Terminvorschau Nr. 39/14)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 2. September 2014.
1) Die Revision des klagenden
Kriegsopferversorgungsträgers ist iS der Zurückverweisung der Sache an
das LSG erfolgreich gewesen. Die streitigen Erstattungsansprüche setzen
voraus, dass der Kläger rechtmäßig leistete und die beklagte
Krankenkasse sachlich und zeitlich kongruente Leistungen gegenüber der
Versicherten zu erbringen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung des LSG
sind die bewilligte Badekur und eine ambulante Vorsorge am Kurort
sachlich kongruent. Das LSG wird die noch erforderlichen Feststellungen
nachzuholen haben.
SG
Berlin - S 76 KR 1645/09 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 1 KR 25/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 30/13 R -
2) Die Revision
der beklagten Krankenkasse ist iS der Zurückverweisung der Sache an das
LSG erfolgreich gewesen. Der Senat kann nicht abschließend über den
Anspruch auf Freistellung von den Kosten einer Versorgung mit Goldinlays
wegen Systemversagens entscheiden. Es fehlt insbesondere an
Feststellungen, inwieweit der Gemeinsame Bundesausschuss vertretbar
annehmen durfte, dass unter Berücksichtigung bewährter, allgemein
anerkannter Füllungsmaterialien die gebotene Versorgung auch dann
gewährleistet ist, wenn Allergien auf Amalgam, TEGDMA und Hydrochinon
bestehen. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen
haben.
SG Leipzig - S 27 KR 375/08 -
Sächsisches LSG - L 1 KR 87/10 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 3/13 R -
3) Der Senat hat
die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die Beklagte
lehnte es rechtswidrig ab, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des
Versicherten die vollen Kosten für selbstbeschaffte drei intravitreale
Injektionen mit privatärztlich verordnetem Lucentis in Höhe von
insgesamt 5769,78 Euro zu erstatten. Es fehlten wegen Systemversagens
Abrechnungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, um
vertragsärztlich mit solchen Injektionen zwecks Erhaltung der
Sehfähigkeit zu behandeln, eine Kernleistung der gesetzlichen
Krankenversicherung. Eine isolierte vertragsärztliche Verordnung von
Lucentis ohne gesicherte vertragsärztliche Anwendung kam nicht in
Betracht. Die Beklagte konnte den Versicherten nicht auf Leistungen
mittels Auseinzelung des Mittels verweisen. Der zulassungsentsprechende
Gebrauch von Lucentis soll Risiken wie zB Verunreinigungen durch
Mehrfachentnahmen verhindern. Die Kosten der ärztlichen Behandlung
entstanden, weil die Abrechnung formell konform mit der GOÄ war. Es ist
ohne Belang, ob die Rechnung auch materiell der GOÄ entsprach. Die
Beklagte hatte dem Versicherten nämlich nicht angeboten, ihn in einem
Rechtsstreit auf Abrechnungsminderung zu unterstützen und von Kosten
freizustellen.
SG
Köln - S 5 KN 30/07 KR -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 5 KN 182/10 KR -
Bundessozialgericht - B 1 KR 11/13 R -
4) Der Senat hat
die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die Beklagte
lehnte es auch in diesem Fall rechtwidrig ab, dem Kläger die vollen
Kosten für selbstbeschaffte drei intravitreale Injektionen mit
privatärztlich verordnetem Lucentis zu erstatten.
SG Koblenz - S 16 KR 516/11 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 5 KR 330/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 65/12 R -
5) Die Revision
des Klägers ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG erfolgreich
gewesen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger
einen Anspruch auf Erstattung von 11 564 Euro Kosten einer sog
Kuba-Therapie bei Prof. Dr. Pelaez nach den Maßstäben
grundrechtsorientierter Auslegung hat. Verlaufsbeobachtungen anhand von
operierten 126 Menschen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im
Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche
Erklärungsmodelle sind entgegen der Auffassung des LSG geeignet, nach
den Regeln der ärztlichen Kunst "Indizien" für eine positive Einwirkung
zu begründen. Der Erhalt der Sehfähigkeit für 18 bis 24 Monaten genügt
als positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Es fehlt aber an
Feststellungen dazu, dass die Therapie für den Kläger geeignet war und
ihre Ergebnisse entsprechend neuerer Rechtsprechung des Senats
hinreichend veröffentlicht wurden.
SG Neubrandenburg - S 4 KR 5/03 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 16/10 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 4/13 R -
6) Der Senat hat
die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zu Recht haben die
Vorinstanzen einen Anspruch darauf verneint, dass die beklagte
Krankenkasse die vollen Kosten der Zahnbehandlung im Überprüfungsweg
übernimmt. Sie setzte den Festzuschuss für den über die Regelversorgung
hinausgehenden Zahnersatz gesetzes-, völkerrechts- und
verfassungskonform fest.
SG Freiburg - S 5 KR 2582/10 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 KR 4024/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 12/13 R -