Siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.12.2014 - B 11 AL 1/14 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R -
Kassel, den 4. Dezember 2014
Terminvorschau Nr. 59/14
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 11. Dezember 2014 im Elisabet-Selbert-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts zu entscheiden.
1) 9.30 Uhr - B 11 AL 1/14 R -
Dr. S. ./. BA
1 Beigeladene
Die
Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf die zweite Rate
der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein. - Die Beigeladene war
arbeitslos und erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA)
einen Vermittlungsgutschein. Mit diesem wandte sie sich an den Kläger,
einen privaten Arbeitsvermittler. Durch Vermittlung des Klägers schloss
die Beigeladene mit der Firma T., einem Verleiher von Arbeitnehmern
(Zeitarbeitsfirma), einen Arbeitsvertrag. Im Rahmen dieses ab 7.12.2010
bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
lieh die Firma T. die Beigeladene an die Firma A. (Entleiher) aus, bei
der
die Beigeladene fortan nach den Weisungen der Firma A. arbeitete. Die
Beigeladene beendete ihr Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zur Firma
T. zum 31.3.2011 und ging ab 1.4.2011 ein neues Arbeits- und
Beschäftigungsverhältnis mit der Firma A. ein. Nachdem die Beklagte dem
Kläger die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 Euro
sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung der Beigeladenen bei der
Firma T. ausgezahlt hatte, beantragte der Kläger am 6.6.2011 die
Auszahlung weiterer 1.000 Euro. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die
Beigeladene innerhalb von sechs Monaten nach Beschäftigungsbeginn in ein
rechtlich neues Beschäftigungsverhältnis gewechselt habe; § 421g Abs 2
S 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31.3.2012 geltenden
Fassung (SGB III aF) bestimme aber, dass der Restbetrag in Höhe weiterer
1.000 Euro erst nach sechsmonatiger Dauer "des"
Beschäftigungsverhältnisses fällig werde. Das SG hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das SG-Urteil
sowie die ablehnende Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte
zur Zahlung weiterer 1.000 Euro verurteilt; denn nach Sinn und Zweck
gehe es beim Vermittlungsgutschein um eine nachhaltige Vermittlung eines
Arbeitslosen in ein Beschäftigungsverhältnis. Diese sei geglückt und es
sei zu
berücksichtigen, dass die Beigeladene auch nach ihrer Festeinstellung
durch die Firma A. auf demselben Arbeitsplatz wie zuvor gearbeitet habe.
Die Beklagte hat
gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt und im Wesentlichen
ausgeführt, die Festanstellung bei der Firma A. beruhe nicht auf
Vermittlungsbemühungen des Klägers.
SG für das Saarland - S 16 AL 151/11 -
LSG für
das Saarland - L 6 AL 9/12 -
2) 10.15 Uhr
- B 11 AL 2/14 R - K. ./. BA
Die Beteiligten streiten
über die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). ‑ Die beklagte BA bewilligte
dem arbeitslosen Kläger ab 1.7.2007 Alg für die Dauer
von 360 Kalendertagen. Zum 14.4.2008 meldete sich der Kläger wegen
Arbeitsaufnahme aus dem Leistungsbezug ab. Die Beklagte hob daraufhin
die Leistungsbewilligung ab 14.4.2008 auf. Zu diesem Zeitpunkt hatte der
Kläger noch einen Restanspruch auf Alg für 77 Kalendertage. Am 3.12.2008
meldete sich der Kläger zum 1.1.2009 erneut arbeitslos und beantragte
Alg. Er teilte mit, dass er noch Ansprüche gegen die bisherige
Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht verfolge. Die Beklagte bewilligte
dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 5.2.2009 Alg ab
1.1.2009 für die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer von 77 Tagen. Sie
wandte sich auch an die bisherige Arbeitgeberin des Klägers und machte
den Übergang der Ansprüche auf Arbeitsentgelt geltend. Am 25.2.2009
schloss der Kläger einen arbeitsgerichtlichen Vergleich des Inhalts,
dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristgerechten
betriebsbedingten Kündigung (erst) zum 15.4.2009 ende und die bisherige
Arbeitgeberin dem Kläger bis 15.4.2009 zu bisherigen Konditionen ein
Bruttomonatsgehalt von 2.700 Euro zahle. Der Kläger wurde bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung
freigestellt.
Die
Beklagte erließ gegenüber dem Kläger den bestandskräftig gewordenen
Änderungsbescheid vom 17.3.2009, wonach der Anspruch auf Alg vom
1.1.2009 bis 15.4.2009 wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt ruhte. Für
die Zeit ab 16.4.2009 bewilligte sie ihm Alg für (weitere) 77 Tage. Der
Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, nach einjähriger Dauer
des Arbeitsverhältnisses sei ein neuer Anspruch auf Alg entstanden, so
dass ihm ab 16.4.2009 Alg für 180 Tage zustehe. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurück. Das SG hat die
angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab 16.4.2009 Alg für die Dauer von 180 Tagen zu
zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen.
Durch die Zahlung von Arbeitsentgelt bis 15.4.2009 sei die
Anwartschaftszeit erfüllt und ein neues Stammrecht entstanden. Der
Kläger habe für (mindestens) 180 Tage Anspruch auf Alg.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und die Verletzung von § 124 Abs 2
SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 gerügt.
SG Frankfurt am Main - S 16 AL 200/09 -
Hessisches LSG - L 7 AL 141/12 -
3) 11.00 Uhr
- B 11 AL 3/14 R - W. ./. BA
Die Beteiligten streiten
über einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Vorliegens eines
erheblichen Arbeitsausfalls sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für
die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug). ‑ Die Klägerin ist praktische Ärztin
und betrieb eine privatärztliche, vor allem auf Naturheilverfahren
ausgerichtete Praxis. Mit schriftlicher Anzeige vom 26.5.2009 zeigte sie
für die Zeit vom 27.5. bis 21.6.2009 eine Arbeitszeitreduzierung an und
nannte als Grund eine akute (Krebs-)Erkrankung der Praxisinhaberin. Die
Beklagte entschied, dass der Anzeige nicht entsprochen werden könne,
weil sich daraus nicht ergebe, dass die Kurzarbeit auf wirtschaftlichen
Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe. Die Erkrankung einer
Ärztin gehöre zum normalen Betriebsrisiko und erfülle nicht die
Voraussetzungen für den Bezug von Kug beim
nichtärztlichen Personal. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne
Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt: Zur
Gewährung von Kug könne ein Arbeitsausfall nur führen, wenn er auf
wirtschaftlichen Ursachen oder diesen gleichgestellten unabwendbaren
Ereignissen beruhe, was auf den von der Klägerin angezeigten
Arbeitsausfall beides nicht zutreffe. Der auf die Erkrankung der
Klägerin zurückgeführte Arbeitsausfall in der Praxis beruhe nicht auf
mit dem allgemeinen Wirtschaftsprozess in Zusammenhang stehenden
Gründen. Auch von einem unabwendbaren Ereignis, das von außen auf den
Betrieb einwirkende und von ihm nicht abwendbare Umstände voraussetze,
könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sei angesichts der Art der
Erkrankung und der tatsächlichen Dauer der Arbeitszeitreduzierung auch
zweifelhaft, ob ein voraussichtlich nur vorübergehender Arbeitsausfall
vorgelegen habe. Ferner könnten die Bemühungen der Klägerin um eine
Vertretung kaum als ausreichend angesehen werden, um die Feststellung
eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls zu rechtfertigen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie
rügt eine Verletzung des § 170 Abs 1 SGB III. Ihre Krebserkrankung sei
als unabwendbares Ereignis anzuerkennen. Darin habe sich ein gerade für
die Betriebe von Freiberuflern wesentliches Risiko verwirklicht; deren
Betriebe seien typischerweise von der Anwesenheit des Inhabers
abhängig, während sie kaum von Risiken wie Witterung, Brand oder
technischen Ausfällen getroffen würden.
SG Duisburg - S 16 AL 96/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 16 AL 154/10 -
4) 12.00 Uhr
- B 11 AL 11/14 R - St. ./. BA
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen
der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. ‑ Der 1948 geborene Kläger
beantragte am 30.11.2009 Leistungen der Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer bezogen auf ein am 28.12.2009 beginnendes Arbeitsverhältnis
als technischer Betriebsleiter und QM-Manager zu einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 22,5 Stunden und einem monatlichen Festgehalt von 1.000
Euro. Vom 8.12.2009 bis zum 5.2.2010 war der Kläger erkrankt und übte
vom 28.12.2009 bis zum 5.2.2010 die mit dem Anstellungsvertrag
zugesagten Tätigkeiten nicht aus; zugleich bezog er ab dem 28.12.2009
Krankengeld. Erst ab dem 6.2.2010 übte der Kläger die sich aus dem bis
dahin ungekündigten Anstellungsvertrag ergebenden Tätigkeiten
tatsächlich aus.
Dem
Kläger wurde Alg für die Zeit vom 1.12.2009 bis zum 27.12.2009
bewilligt, Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
hingegen versagt. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos,
weil der Kläger infolge seines krankheitsbedingten Fernbleibens vom
Arbeitsplatz in der Zeit vom 28.12.2009 bis zum 5.2.2010 kein
ausreichendes Beschäftigungsverhältnis begründet habe. Anschließend habe
er zwar eine Beschäftigung ausgeübt, hierdurch sei jedoch
Arbeitslosigkeit nicht beendet worden. Das SG hat die Entscheidung der
Beklagten aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, dem
Kläger ab dem 28.12.2009 Leistungen der Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG
das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe
infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom
28.12.2009 bis zum 5.2.2010 nicht ausreichend in ein
Beschäftigungsverhältnis eintreten können. Mit dem Eintritt in das
Beschäftigungsverhältnis zum 6.2.2010 sei dann keine Arbeitslosigkeit,
sondern seine Krankheit beendet worden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 421j SGB III
in der bis zum 31.3.2012 gültigen Fassung (aF). Die Norm sei ihrem Zweck
nach dahin auszulegen, dass das Merkmal der "Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung" nicht erst die tatsächliche
Ausübung der vereinbarten Beschäftigung verlange, sondern bereits den
Anbruch des arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungszeitraums
genügen lasse.
SG
Chemnitz - S 12 AL 652/10 -
Sächsisches LSG - L 3 AL 115/12 -