Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R -, Urteil des 4. Senats vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R -, Urteil des 14. Senats vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R -
Kassel, den 15. Februar 2018
Terminbericht Nr. 4/18
(zur Terminvorschau Nr. 4/18)
Der 4./14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 14. Februar 2018.
1) Der Rechtsstreit wurde durch einen
Vergleich erledigt.
SG Leipzig
- S 25 AS 1776/11 -
Sächsisches LSG
- L 3 AS 1898/13 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 38/16 R -
2) Nach einem
Teilvergleich ist das Urteil des LSG aufgehoben und sind die Berufungen
der Kläger zurückgewiesen worden.
Die Kläger haben keinen
Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II im Hinblick auf den Kopfteil des Sohns. Ausgangspunkt für
Abweichungen vom Kopfteilprinzip, zB bei einer Minderung der Leistungen
an ein (anderes) Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft wegen einer
Pflichtverletzung, sind bedarfsbezogene Gründe der übrigen Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung ihres Grundbedürfnisses "Wohnen"
(BSG vom 23.5.2013 – B 4 AS 67/12 R – BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22
Nr 68, RdNr 22). Eine Grenze für diese Abweichung ist aber zB das zu
berücksichtigende Einkommen des anderen Mitglieds der
Bedarfsgemeinschaft, denn es ist nicht Aufgabe des SGB II,
wirtschaftlich leistungsfähigen Personen ein kostenfreies Wohnen zu
ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 ‑ B 14 AS 50/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr
82 RdNr 22).
Dass derartige bedarfsbezogene Gründe bei den
Klägern vorliegen, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.
Das LSG musste auch keine Ermittlungen hinsichtlich des Einkommens des
Sohns anstellen: Hatte er ein bedarfsdeckendes Einkommen, schließt dies
einen höheren Anspruch der Kläger aus. Hatte er kein bedarfsdeckendes
Einkommen, dann hatte er grundsätzlich selbst Anspruch auf entsprechende
Leistungen nach dem SGB II, nicht aber die Kläger auf höhere. Allein die
Versagung von Leistungen für den Sohn wegen dessen mangelnder Mitwirkung
bei der Einkommensprüfung rechtfertigt keine Abweichung vom
Kopfteilprinzip zugunsten der Kläger.
SG Dresden
- S 17 AS 2229/11 -
Sächsisches LSG
- L 3 AS 432/14 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 17/17 R -
3) Auf die
Revision der Klägerin sind die Urteile der Vorinstanzen und der
Mahngebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der
beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgehoben worden.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist ua die
sachliche Zuständigkeit der handelnden Behörde. Diese war vorliegend für
den angegriffenen Mahngebührenbescheid der beklagten BA aufgrund einer
Mahnung wegen einer Forderung des Jobcenters Uecker-Randow nicht
gegeben.
Eine wirksame Übertragung des Forderungseinzugs
seitens des Jobcenters auf die BA, die nach § 44b Abs 4 SGB II
grundsätzlich zulässig ist, lag zumindest für das Jahr 2013, in dem die
beklagte BA handelte, nach den nicht mit Rügen angegriffenen
Feststellungen des LSG nicht vor. Die nach § 44c Abs 2 SGB II
erforderliche Entscheidung der Trägerversammlung des Jobcenters hat das
LSG nicht festgestellt, der vom LSG festgestellte Finanzplan vermag sie
auch nicht zu ersetzen. Durch eine vom Geschäftsführer des Jobcenters
abgeschlossene, aber mangels entsprechender Entscheidung der
Trägerversammlung hinsichtlich der Übertragung des Forderungseinzugs
unwirksame Verwaltungsvereinbarung kann eine Verwaltungsaktbefugnis
nicht in zulässiger Weise übertragen werden.
SG Neubrandenburg
- S 1 AL 89/13 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS
34/14 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 12/17 R -