Siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 10.12.2014 - B 6 KA 12/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 10.12.2014 - B 6 KA 49/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 10.12.2014 - B 6 KA 2/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R -, Beschluss des 6. Senats vom 1.4.2015 - B 6 KA 48/13 R -
Kassel, den 11. Dezember 2014
Terminbericht Nr. 57/14
(zur Terminvorschau Nr. 57/14)
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse der am 10. Dezember 2014 aufgrund mündlicher Verhandlung entschiedenen Revisionsverfahren:
1) Der Termin wurde aufgehoben, nachdem das
Verfahren für erledigt erklärt worden ist.
SG Stuttgart - S 11 KA 5464/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 5 KA 2647/12 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 48/13 R -
2) Die Revision
der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) hatte Erfolg.
Die Klage ist nach Ablauf des Zeitraums der erteilten Genehmigung als
Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin hat ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der angefochtene Bescheid
rechtmäßig war, weil dem zu 6. beigeladenen Kinderarzt inzwischen erneut
eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
Ob einem hausärztlich tätigen Kinderarzt damit die Teilnahme an der
fachärztlichen Versorgung für Leistungen eröffnet werden kann, die der
EBM-Ä in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung dem Kapitel
"Hausärztlicher Versorgungsbereich" zuordnet, kann offen bleiben.
Jedenfalls durfte dem Beigeladenen zu 6. die Genehmigung nicht erteilt
werden, weil er nicht über die erforderliche formale Qualifikation zur
Abrechnung der streitgegenständlichen Gebührenordnungspositionen (GOP)
in Gestalt der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie verfügt. Eine
Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung kann
Anforderungen, die der EBM-Ä an die formale Qualifikation des Arztes
stellt, nicht überspielen.
Der Beigeladene zu 6. kann auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
keinen Anspruch herleiten, weil die neuropädiatrischen GOP, deren
Abrechnung er begehrt, zum 1.1.2008 als neue Leistungen für Ärzte in den
EBM-Ä eingeführt worden sind. Die Abrechnung dieser Leistungen war von
Anfang an Ärzten mit der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie
vorbehalten.
SG
Karlsruhe - S 4 KA 3216/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 5 KA 483/13 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 49/13 R -
3) Die Revision
des Klägers war aus den Gründen des Verfahrens B 6 KA 12/14 R erfolglos.
SG Magdeburg - S 13 KA 109/09 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 2/14 R -
4) Die Revision des
Klägers war erfolglos. Die Beklagte hat der Honorarabrechnung den seit
dem 1.1.2004 geltenden BEMA-Z zu Recht zugrunde gelegt. Der Erweitere
Bewertungsausschuss (EBewA) hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum
nicht überschritten.
Bei der Bestimmung des Zeitfaktors als maßgeblichem Kriterium durfte er
sich auf die von den Krankenkassen einerseits und den
Zahnärzten/Kieferorthopäden andererseits in Auftrag gegebenen Studien
stützen. Auch wenn diese Studien unterschiedlichen Konzepten folgten,
waren sie geeignet, verwertbare arbeitswissenschaftliche Daten zu
liefern. Soweit sich die Messungen nicht auf BEMA-Positionen, sondern
auf bestimmte Therapieschritte bezogen, konnte eine rechnerische
Übertragung erfolgen. Differenzen wurden in zulässiger Weise im Wege
einer Mittelwertberechnung bereinigt. Ob eine wissenschaftlich exakte
Ermittlung des Zeitaufwandes für einzelne kieferorthopädische Leistungen
überhaupt möglich ist, kann offen bleiben. Erforderlich für die
Rechtmäßigkeit der Festsetzungen des BEMA ist sie jedenfalls nicht.
Maßgeblich ist daher nur, ob die vorliegenden Daten in sachgerechter
Weise ausgewertet worden sind. Das war hier der Fall.
Dass der EBewA die Bewertung der kieferorthopädischen Leistungen unter
Berücksichtigung des abgesenkten Punktwertes für diese Leistungen
vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Neujustierung
des Bewertungssystems erforderte auch, den realen Wert einer Leistung in
den Blick zu nehmen, der sich durch Multiplikation von Punktzahl und
Punktwert ergibt. Hätte der EBewA für zahnärztliche und
kieferorthopädische Leistungen einen gleichen Punktwert zugrunde gelegt,
hätte dies zu einer weiteren Absenkung der Punktzahlen für die
kieferorthopädischen Leistungen im BEMA-Z geführt.
Eine verfassungswidrige Benachteiligung der Kieferorthopäden, weil sie
nicht die Möglichkeit haben, Einkommensverluste durch Verlagerung ihrer
Tätigkeit auszugleichen, ist nicht gegeben. Dass eine angemessene
Vergütung der Leistungen nicht mehr gewährleistet wäre, ist nicht
ersichtlich.
SG Dresden - S 11 KA 5060/05 -
Sächsisches LSG - L 8 KA 13/10 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 12/14 R -
5) Die Revision
des beigeladenen Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg. Sie ist
zulässig, soweit der Beigeladene geltend macht, dass der Honoraranspruch
ihm und nicht dem klagenden Zahnarzt zusteht. Dagegen ist im
Revisionsverfahren nicht zu klären, ob infolge einer Abtretung von
Honoraransprüchen durch den Kläger weitere Personen als
anspruchsberechtigt in Betracht kommen, weil der Revisionsführer
insoweit nicht in eigenen Rechten betroffen ist.
Der beigeladene Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf die
streitgegenständliche Honorarzahlung für das Quartal III/2008 und die
Abschlagszahlungen für das Quartal IV/2008, weil er mit der
Freigabeerklärung auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
hinsichtlich des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers
verzichtet hat. Die genannten Zahlungen fielen in den Zeitraum der
Freigabe, der erst mit der Unwirksamkeitserklärung durch Beschluss des
Insolvenzgerichts enden kann. Ein solcher Beschluss lässt die Freigabe
nicht rückwirkend (ex tunc) entfallen, sondern nur mit Wirkung für die
Zukunft (ex nunc).
SG
Mainz - S 2 KA 72/11 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 7 KA 51/11 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 45/13 R -