Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 15/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -
Kassel, den 11. Februar 2014
Terminvorschau Nr. 4/14
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 13. Februar 2014 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Gebiet des Sozialhilferechts zu entscheiden.
1) 10:00 Uhr - B 8 SO 28/12 R -
L.S. ./. Hochtaunuskreis
Zwischen den Beteiligten ist im
Streit, ob Darlehensrückzahlungsansprüche des Beklagten gegen den Kläger
verjährt sind.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger, dessen
Ehefrau und dem Sohn im Jahre 1995 ein Darlehen in Höhe von 6300 DM; der
Bewilligungsbescheid enthielt den Zusatz, dass der bewilligte Betrag in
monatlichen Raten von 250 DM ab Beginn einer Erwerbstätigkeit zu
überweisen sei. Nachdem der Kläger den Beklagten im Oktober 2000 über
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit informiert, aber keine Zahlungen
erbracht hatte, forderte ihn der Beklagte (erst) im Januar 2007 zur
Rückzahlung des Darlehens auf; der Kläger hielt dem die Einrede der
Verjährung entgegen.
Klage und Berufung, gerichtet auf die
Feststellung, dass die Darlehensrückzahlungsansprüche verjährt seien,
blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, gemäß § 52 Abs 2 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch ‑ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ‑
(SGB X) aF (Fassung vor dem 1.2.2002) laufe eine Verjährungsfrist von
30 Jahren, weil der Beklagte bereits mit dem Bewilligungsbescheid
selbst einen Verwaltungsakt zur Durchsetzung seiner
Rückzahlungsansprüche erlassen habe, der die Verjährung gemäß § 52 Abs 1
SGB X aF unterbrochen habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit
der Revision. Er macht geltend, die Verjährung richte sich nach dem ab
1.2.2002 geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches und betrage 3
Jahre. Die Anwendung des § 52 SGB X aF setzte einen Verwaltungsakt zur
Durchsetzung eines fälligen Anspruchs voraus, sodass er nicht eingreife,
weil Rückzahlungsansprüche erst nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
fällig geworden seien.
SG Frankfurt am Main
- S 20 SO 15/08 -
Hessisches LSG
- L 7 SO 58/10 -
2) 10:45 Uhr - B 8
SO 15/12 R - H.H. ./. Kreis
Recklinghausen
Im Streit ist die Gewährung eines höheren
Barbetrags zur persönlichen Verfügung (zusätzlich 29,78 Euro) unter
besonderer Berücksichtigung des § 133a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
‑ Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1940 geborene Kläger ist seit
1994 stationär untergebracht. Die Kosten dafür trug im Dezember 2004
(und davor) im Wesentlichen der Beklagte; der Kläger wurde jedoch
aufgrund eigenen Einkommens an den Kosten der Maßnahme beteiligt wurde.
Deshalb bezog er im Dezember 2004 nach der früheren Regelung des § 21
Abs 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) über den normalen Barbetrag hinaus
einen sog Zusatzbarbetrag in Höhe von 29,78 Euro, der auch in der
Folgezeit gemäß § 133a SGB XII bis Ende Januar 2006 weitergezahlt wurde;
in das ab 1.1.2005 geltende SGB XII war diese Leistung nicht übernommen
worden. Ab Februar 2006 lehnte der Beklagte bestandskräftig die weitere
Übernahme von Kosten der stationären Einrichtung und die Zahlung eines
Barbetrages (einschließlich des Zusatzbarbetrags) ab, weil dem Kläger
aufgrund erbrechtlicher Ansprüche (in Höhe von etwa 80 000 Euro) im
Dezember 2005 fast 50 000 Euro zugeflossen seien. Nach Verbrauch der
Gelder bewilligte der Beklagte Leistungen erst wieder ab 1.3.2008,
lehnte jedoch die Gewährung des zusätzlichen Barbetrags ab, weil § 133a
SGB XII als Bestandsschutzregelung dessen Weiterzahlung aufgrund der
zwischenzeitlichen Unterbrechung des Leistungsbezugs nicht mehr
ermögliche. Während das SG der Klage stattgegeben hat, hat das LSG die
Entscheidung des Beklagten bestätigt.
Hiergegen wendet sich der
Kläger mit der Revision. Er ist der Ansicht, § 133a SGB XII sehe als
Bestandsschutzregelung einen Verlust des am 31.12.2004 bestehenden und
über diesen Zeitpunkt in der für Dezember festgestellten Höhe
fortbestehenden Anspruchs auf einen Zusatzbarbetrag bei Unterbrechung
des Leistungsbezugs nach dem 1.1.2005 nicht vor.
SG
Gelsenkirchen
- S 8 SO 98/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 20 SO 581/11 -
3) 11:30 Uhr
- B 8 SO 11/12 R - Landrat des Landkreises
Vulkaneifel ./.
Landrat des Landkreises Bernkastel-Wittlich
Im Streit ist die
Erstattung von Sozialhilfekosten im Rahmen der Hilfe für betreutes
Wohnen.
Der 1990 geborene Leistungsempfänger war bis 30.9.2008
auf Kosten des Beklagten als Jugendhilfeträger in verschiedenen Heimen
(stationär) untergebracht. Ab 1.10.2008 bezog er aufgrund eines von ihm
selbst geschlossenen Vertrags eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des
Klägers, wurde dort jedoch 25 bis 30 Stunden in der Woche durch eine
Person des bisherigen stationären Einrichtungsträgers weiter betreut
und erhielt vom Beklagten Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und
eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 Sozialgesetzbuch Achtes
Buch ‑ Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Am 19.10.2009 wurde der
Hilfeempfänger stationär in eine Einrichtung außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Beteiligten aufgenommen. Der Kläger
bewilligte hierfür, nachdem der Beklagte den entsprechenden
Leistungsantrag an ihn weitergeleitet hatte, bereits vor Beginn der
Maßnahme Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach
dem SGB XII. Die Kosten hierfür hat er ohne Erfolg beim Beklagten
geltend gemacht.
Während die Klage erstinstanzlich Erfolg hatte,
hat sie das LSG abgewiesen, weil der Kläger selbst für die
Leistungserbringung nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII örtlich und auch
sachlich zuständig gewesen sei. Nach dieser Vorschrift komme es für die
örtliche Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt des
Leistungsempfängers vor Beginn der stationären Maßnahme an; dieser habe
während der ambulanten Betreuung des jetzigen Hilfeempfängers in der
Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegen.
Mit
seiner Revision macht der Kläger geltend, bei der Betreuungsmaßnahme vor
Beginn der streitbefangenen stationären Maßnahme habe es sich entgegen
der Ansicht des LSG wegen § 106 Abs 2 SGB XII (Fiktion des Aufenthalts
in einer stationären Einrichtung bei weiterer Betreuung durch die
Einrichtung) um eine stationäre Maßnahme gehandelt, bei der gemäß § 109
SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werde; deshalb sei
für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den gewöhnlichen
Aufenthalt vor Beginn der ersten stationären Maßnahme (im August 2001)
abzustellen. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten, weil
der Hilfeempfänger bei seinen Eltern im Kreisgebiet des Beklagten gelebt
habe.
SG Trier
- S 3 SO 73/09 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 SO 135/10 -
4) 12:30 - B 8 SO
20/12 R -
W.F. ./. Bürgermeister der Verbandsgemeinde
Sprendlingen-Gensingen
Im Streit ist ein Auskunftsbegehren des
Beklagten.
Der Kläger ist Vater des 1987 geborenen behinderten
Hilfeempfängers, der vom Beklagten Leistungen (Hilfe zum
Lebensunterhalt) bezog. Der Beklagte forderte den Kläger auf, einen
Fragebogen zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auszufüllen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb beim SG und LSG
erfolglos.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der
§§ 94 Abs 2 Satz 2, 117 SGB XII. Nach § 94 Abs 2 SGB XII gehe der
Unterhaltsanspruch seines volljährigen behinderten Sohnes nur in
pauschalierter Höhe (20 Euro monatlich hälftig für jeden Elternteil bei
Hilfe zum Lebensunterhalt und 26 Euro hälftig bei Eingliederungshilfe
und Hilfe zur Pflege) auf den Beklagten über, und es werde vermutet,
dass er (der Kläger) in dieser Höhe leistungsfähig sei. Der Beklagte
könne den Unterhaltsanspruch in der nur eingeschränkten Höhe auf der
Grundlage dieser Vermutungsregelung ohne umfassende Auskünfte über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend machen, solange er (der
Kläger) sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufe. Er bestreite
aber den Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen (fehlende
Leistungsberechtigung des Sohnes).
SG Koblenz
- S 12 SO 7/10 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 SO 159/10 -
5) 13:15 Uhr - B
8 SO 23/12 R - R.K. ./.
Regionalverbandsdirektor Regionalverbandes Saarbrücken
Im Streit
sind Leistungen der hauswirtschaftlichen Hilfe.
Die 1928
geborene alleinstehende Klägerin bezog vor dem 1.3.2006 Leistungen zur
"Weiterführung des Haushalts" (§ 70 SGB XII) für vier Stunden
wöchentlich durch ihren Neffen bei monatlichen Stundennachweisen
- ausgenommen die Zeit eines Krankenhausaufenthalts (nur 1 Stunde). Nach
der Entlassung aus dem Krankenhaus wurde dem Beklagten mitgeteilt, bei
einer bei einer Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit sei festgestellt
worden, dass die Wohnung der Klägerin in allen Räumen ausgeprägt
schlecht gelüftet und mangelhaft gereinigt gewesen sei, sich
Schmutzwäsche auf dem Tisch gestapelt habe, das Waschbecken verschmutzt
und der Pflegezustand der Klägerin defizitär gewesen sei. Der Beklagte
lehnte daraufhin eine weitere Hilfe ab 1.3.2006 zunächst ganz ab,
bewilligte jedoch später für die Zeit einer Anschlussheilbehandlung (ab
9.3.2006) die Übernahme von Kosten für Wäschewaschen im Umfang von einer
Stunde wöchentlich. Die Klage auf weiter gehende Leistungen ist erst-
und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, in den tatsächlichen Verhältnissen
sei nach dem Krankenhausaufenthalt der Klägerin eine wesentliche
Änderung eingetreten; der Zweck der Hilfeleistung sei nicht mehr
sichergestellt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, bei der
Beurteilung der Bedarfssituation könne nicht auf die Verhältnisse an
einem Tag abgestellt werden, an dem der Hilfebedarf gerade bestanden
habe. Vielmehr hätten weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen,
die weder der Beklagte noch das LSG vorgenommen habe.
SG für das
Saarland - S 25 SO 75/06 -
LSG für das Saarland - L 11 SO 1/09 -