Siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 5.3.2014 - B 12 KR 1/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.3.2014 - B 12 R 1/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.3.2014 - B 12 R 4/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R -
Kassel, den 24. Februar 2014
Terminvorschau Nr. 6/14
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 5. März
2014 im Jacob-Grimm-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sechs
Revisionen zu versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu
entscheiden.
1) 9.30 Uhr - B 12 KR 1/12 R -
DRV Bund ./. BKK Mobil Oil
beigeladen: 1. Pflegekasse BKK Mobil Oil,
2. Private Fachhochschule X, 3. Prof. Dr. M. - Revisionsführer
Der Beigeladene zu 3. war und ist bei der Beigeladenen zu 2. als
Fachhochschullehrer beschäftigt und unterlag insoweit bis Anfang
November 2003 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV). Im Jahr 2003 erwarb er mit weiteren zwei
Personen die ‑ schon im Handelsregister eingetragen gewesene ‑
F.-Aktiengesellschaft (AG). Am 28.10.2003 berief der Aufsichtsrat den
bisherigen Vorstand ab und bestellte ua den Beigeladenen zu 3. zum
1.11.2003 als Vorstandsmitglied; am selben Tag wurde in Bezug auf die
Wahrnehmung der der Vorstandstätigkeit ein Anstellungsvertrag
geschlossen. Unter dem 24.11.2003 wurde ua der Beigeladene zu 3. als
neues Vorstandsmitglied der AG zum Handelsregister angemeldet; die
Eintragung erfolgte am 2.6.2004. Im November 2003 machte er bei der
Einzugsstelle geltend, er unterliege nun wegen der Bestellung zum
Vorstandsmitglied in Beschäftigungen nicht weiter der RV-Pflicht. Dem
schloss sich die beklagte Krankenkasse im Januar 2004 an und stellte
durch Bescheid fest, dass er ab 1.11.2003 in allen
Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr der RV-Pflicht unterliege. Eine
Mehrfachausfertigung des Bescheides wurde ‑ ohne auf sie bezogene
Rechtsbehelfsbelehrung ‑ der DRV Bund (Klägerin) übersandt. Diese hat
dagegen im November 2004 Klage erhoben und ‑ in erster Instanz ohne
Erfolg ‑ die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene zu 3. in seiner
Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab 1.11.2003 (doch) der RV-Pflicht
unterliege. Nachdem die Beklagte im dagegen von der Klägerin
angestrengten Berufungsverfahren erklärt hatte, ihr Bescheid beziehe
sich nur auf das am 6.11.2003 (= Stichtag der in § 229 Abs 1a SGB VI
enthaltenen Übergangsregelung) bestehende Beschäftigungsverhältnis bei
der Beigeladenen zu 2., hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides
und Feststellung der RV-Pflicht nur noch für die Zeit ab 1.1.2004
begehrt. Das LSG hat das SG-Urteil geändert und dem Berufungsantrag der
Klägerin entsprochen: Die Klage sei fristgerecht erhoben worden, weil
für die Klägerin wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung hierfür eine
Frist von einem Jahr gegolten habe. Für die (noch streitige) Zeit habe
die Beklagte zu Unrecht die "Versicherungsfreiheit" des Beigeladenen
zu 3. festgestellt, weil § 1 S 4 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden
Fassung bei Vorstandsmitgliedern einer AG nicht (mehr) die Feststellung
der "Versicherungsfreiheit" in allen Beschäftigungsverhältnissen
ermögliche. Obwohl der Beigeladene zu 3. schon nach seiner Bestellung
zum Vorstand über die Rechtsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG
verfügt habe, gelte für ihn die Übergangsbestimmung des § 229 Abs 1a
SGB VI nicht. Diese Vorschrift verlange für den hier zu beurteilenden
sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang eine bereits am 6.11.2003
vorliegende, hier aber erst am 2.6.2004 erfolgte Eintragung als
Vorstandsmitglied in das Handelsregister. Die Rechtsprechung des BSG
zur sog Vor‑AG (BSGE 97, 32 = SozR 4‑2600 § 229 Nr 1) gelte entsprechend
auch für die Eintragung einzelner Vorstandsmitglieder, ohne dass dies
gegen Aktienrecht verstoße.
Mit seiner Revision rügt der Beigeladene zu 3. Verfahrensfehler sowie
die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe in seinem Urteil unter
Verstoß gegen Regelungen des SGG nicht erörtert und begründet, warum zum
1.1.2004 nur eine auch im Handelsregister eingetragene Person "Mitglied
des Vorstandes einer AG" sein könne, während die Klägerin doch für die
Monate November und Dezember 2003 bei ihm einen solchen Rechtsstatus
anerkenne. Zudem habe das LSG § 229 Abs 1a SGB VI fehlerhaft ausgelegt.
Dieser setze nicht voraus, dass schon am 6.11.2003 eine Eintragung als
Vorstandsmitglied in das Handelsregister bestanden habe. Der vom LSG
hervorgehobene Zweck einfacher, sicherer und gleichmäßiger
Rechtsanwendung sei im Rahmen des § 229 Abs 1a SGB VI ohne Belang; hier
gehe es allein um ein individuelles Übergangsrecht, ohne dass das
Bedürfnis nach Sozialversicherungsschutz eine Rolle spiele. Aus der
zitieren BSG-Rechtsprechung lasse sich für die vorliegende
Fallkonstellation nichts herleiten. Das LSG habe schließlich auch gegen
§§ 81, 84 AktG verstoßen, weil schon die Bestellung des Vorstandes durch
den Aufsichtsrat für den Rechtsstatus konstitutiv sei.
SG Berlin
- S 86 KR 461/05 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 9 KR 359/08 -
2) 10.15 Uhr - B
12 R 4/12 R - D.-R. ./. DRV Bund
1 Beigeladener
In
einem für den Beigeladenen geführten Verwaltungsverfahren nach § 7a
SGB IV zur Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status
wies die Beklagte die ihn vertretende Klägerin ‑ eine Steuerberaterin ‑
als Bevollmächtigte zurück, da es ihr dafür an einer Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) fehle. Nach Inkrafttreten des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 beantragte die Klägerin
erfolglos die Überprüfung der (bindend gewordenen)
Verwaltungsentscheidung. Widerspruch, Klage und Berufung dagegen sind
ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die
Klägerin weder nach § 44 SGB X noch nach § 48 SGB X einen Anspruch auf
Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung habe. Ihre Tätigkeit sei eine
erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten iS des Art 1 § 1 RBerG gewesen. Weder habe sie
über eine Erlaubnis dazu verfügt noch sei die Tätigkeit erlaubnisfrei
gewesen. Auch unter Geltung des § 13 Abs 5 SGB X nF (ab 18.12.2008)
sowie des RDG habe die Klägerin zurückgewiesen werden müssen. Die
Vertretung in einem Verfahren nach § 7a SGB IV sei erlaubnispflichtige
Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG, ohne dass insoweit eine
zulässige Nebenleistung iS von § 5 RDG vorliege. Eine Analogie zu § 73
Abs 2 S 2 Nr 4 SGG scheide mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus.
Mit ihrer Revision
macht die Klägerin geltend, entgegen der Ansicht des LSG sei ihr eine
Vertretung in § 7a SGB IV-Anfrageverfahren als Nebenleistung nach § 5
RDG erlaubt. Entsprechendes gehöre zum Tätigkeits- und Berufsbild eines
Steuerberaters, weil dieser über die notwendigen juristischen Kenntnisse
zur Betreuung auch solcher Verfahren verfüge. Zudem seien nach der
Rechtsprechung des 12. Senats des BSG Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV,
in welchen Steuerberater vollumfänglich vertretungsbefugt seien, dem
hier betroffenen Verfahren gleichwertig. Daher müsse § 73 Abs 2 S 2 Nr 4
SGG iVm § 13 Abs 6 S 2 SGB X analog darauf angewendet werden. Dass nicht
auch Verfahren nach § 7a SGB IV in § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG aufgeführt
seien, beruhe nur darauf, dass dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zur
Gleichwertigkeit der Verfahren nicht bekannt gewesen sei.
SG Aachen
- S 6 R 217/08 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 8 R 319/10 -
3) 10.15
Uhr - B 12 R 7/12 R - R. ./. DRV
Bund
Wie in dem
unter 2. beschriebenen Verfahren wurde der Kläger ‑ ein Steuerberater ‑
als Bevollmächtigter im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV
von der Beklagten zurückgewiesen, hier zu einem Zeitpunkt, zu dem
bereits das RDG galt. Widerspruch und Klage dagegen sind erfolglos
geblieben. Der Kläger macht nunmehr ‑ im Wege der Sprungrevision und mit
ähnlichen Argumenten wie im vorgenannten Verfahren ‑ geltend, er sei in
den Anfrageverfahren des § 7a SGB IV vertretungsbefugt. Der
Anwendungsbereich des RDG sei schon deshalb nicht eröffnet, weil es sich
bei der im Rahmen einer Antragstellung nur notwendigen Beibringung von
Unterlagen sowie Mitteilung von Sachverhaltsumständen nicht um eine
Rechtsdienstleistung in Form einer rechtlichen Prüfung iS des § 2 Abs 1
RDG handele. Die Vertretung im Widerspruchsverfahren sei dagegen zwar
Rechtsdienstleistung, aber als Nebenleistung nach § 5 RDG zulässig.
SG Duisburg
- S 29 R 575/10 -
4) 11.15 Uhr - B
12 R 1/12 R - Z. ./. DRV
Braunschweig-Hannover
1 Beigeladene
Im
Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Einzugsstelle unter Verzicht auf
Beanstandungsschutz die Erstattung der für die Zeit vom 1.8.1993 bis
30.11.2003 für die im Unternehmen seiner Ehefrau ausgeübte Tätigkeit
entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, nachdem insoweit zuvor die
fehlende Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung
sozialgerichtlich rechtskräftig festgestellt worden war. Den Anspruch
auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile trat der Kläger an das
beigeladene Kreditinstitut ab. Nach Weiterleitung des Antrags an die
Beklagte entsprach diese dem Erstattungsbegehren hinsichtlich der
Arbeitnehmeranteile der zur GRV geleisteten Beiträge für die Zeit vom
1.12.2003 bis 31.5.2008, lehnte die Erstattung aber für den
vorangegangenen Zeitraum ab, weil der Anspruch für diesen Zeitraum
verjährt sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolgslos geblieben.
Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, der Erstattungsanspruch für die
streitige Zeit bestehe nicht, weil § 26 Abs 1 S 3 SGB IV die Geltung der
ursprünglich zu Unrecht gezahlten Beiträge als zu Recht entrichtete
Pflichtbeiträge anordne. Die Norm sei nicht auf erst nach ihrem
Inkrafttreten am 1.1.2008 entrichtete Beiträge beschränkt. Der Kläger
habe die Erstattung unter Verzicht auf Beanstandungsschutz erst im Jahr
2008 und damit unter Geltung der neu geschaffenen Vorschrift beantragt.
Auf das vorangegangene Statusfeststellungsverfahren komme es in diesem
Zusammenhang nicht an, weil es vom Erstattungsverfahren getrennt zu
betrachten sei.
Mit
seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 26 Abs 1 S 3 SGB
IV in Verbindung mit den Grundsätzen über den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch. § 26 Abs 1 S 3 SGB IV dürfe vorliegend nicht zur
Anwendung kommen, da durch das Statusfeststellungsverfahren eine von der
Einzugsstelle durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln zu verantwortende
zweijährige Verzögerung eingetreten sei. Er sei so zu stellen, als hätte
er bereits vor dem 1.1.2008 einen Erstattungsantrag gestellt.
SG Aurich
- S 2 R 138/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 2 R 335/11 -
5) 11.15 Uhr - B 12 R 11/13 R -
H. ./. DRV Bund
Auch in diesem Verfahren geht es um eine Erstattung von Beiträgen zur
GRV. Im Januar 2008 beantragte die Klägerin bei der Einzugsstelle unter
Verzicht auf Beanstandungsschutz die Erstattung von zu Unrecht
entrichteten Beiträgen für die Zeit vom 11.4.1995 bis 31.12.2007,
nachdem zuvor die Einzugsstelle im Dezember 2007 durch bestandskräftigen
Widerspruchsbescheid festgestellt hatte, dass sie in ihrer seit 1979 im
Unternehmen ihres Ehemannes verrichteten Tätigkeit ab 11.4.1995 nicht
(mehr) wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag. Nach
Weiterleitung des Antrags an die Beklagte erstattete diese der Klägerin
nach entsprechender Beitragsbeanstandung die für die Zeit vom 1.12.2003
bis 31.12.2007 zu Unrecht entrichteten Arbeitnehmeranteile. Die
Erstattung der (zuvor) bis 30.11.2003 gezahlten Beiträge zur GRV lehnte
sie ab, da es sich um nach § 26 Abs 1 S 3 SGB IV als zu Recht entrichtet
geltende Beiträge handele. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch hat
das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch die in der noch
streitigen Zeit entrichteten Beiträge entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu erstatten. Das LSG hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen: Die Regelung in § 26 Abs 1 S 3 SGB IV sei zwar
grundsätzlich auch auf schon vor 2008 entrichtete Beiträge anzuwenden.
Vorliegend sei aber noch altes Recht anzuwenden, weil die Beklagte der
Annahme von Selbstständigkeit durch die Einzugsstelle im vorangegangenen
Statusfeststellungsverfahren bereits im Mai 2007 zugestimmt habe.
Deswegen habe für die Beklagte bereits 2007 offensichtlich Anlass
bestanden, von Amts wegen ein Beanstandungs- und Erstattungsverfahren
einzuleiten, wobei sie aufgrund des von der Klägerin eingeleiteten
Statusfeststellungverfahrens davon hätte ausgehen können, dass die
Klägerin auch auf einen Beanstandungsschutz verzichte. Der Beklagten sei
es daher nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass
die Klägerin erst 2008 eine Beitragserstattung unter Verzicht auf
Beanstandungsschutz beantragt habe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des ihrer Ansicht
nach vom LSG zu Unrecht nicht angewandten § 26 Abs 1 S 3 SGB IV. Die
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status und das Begehren
auf Beitragserstattung erfolgten in unterschiedlichen, getrennt zu
betrachtenden Verwaltungsverfahren. Der Abschluss des
Statusfeststellungsverfahrens markiere nicht automatisch den Beginn
eines Beanstandungs- und Erstattungsverfahrens. Vor dem 1.1.2008 habe
für sie (die Beklagte) kein Anlass bestanden, ein Beanstandungsverfahren
einzuleiten, weil erst die bestandskräftige Entscheidung der
Einzugsstelle, die ihr zusammen mit dem Beitragserstattungsantrag der
Klägerin erst im Jahr 2008 bekanntgegeben worden sei, den
versicherungsrechtlichen Status der Klägerin ‑ auch hinsichtlich der
Frage einer Versicherungspflicht in der GRV als selbstständig Tätige
nach § 2 SGB VI ‑ verbindlich festgelegt habe.
SG Regensburg
- S 15 R 4269/08 -
Bayerisches LSG
- L 13 R 598/10 -
6) 13.00 Uhr - B
12 KR 22/12 R - F. ./. BARMER GEK
beigeladen: BARMER GEK - Pflegekasse -
Die 1946 geborene Klägerin ist seit 2006 als Rentnerin in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert und seit 2010
Mitglied der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin. Der
Arbeitgeber ihres 1943 geborenen Ehemannes schloss von 1979 bis 1990
verschiedene Lebensversicherungsverträge im Rahmen betrieblicher
Altersversorgung in Form von Direktversicherungen zu Gunsten des
Ehemannes ab. Als reguläres Ablaufdatum war jeweils der 1.3.2009
vorgesehen, wobei der Abschluss auch auf den Todesfall des Ehemannes
erfolgte. Hinsichtlich des Bezugsrechts war in einigen
Versicherungsverträgen für den Fall des Todes des Versicherten
angegeben, dass "deren überlebender Ehegatte" begünstigt sei. Im Jahr
1997 wurde der Ehemann mit seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung
selbst Versicherungsnehmer. Nachdem der Ehemann im Jahr 2006 verstorben
war, erhielt die Klägerin ‑ zugleich seine Alleinerbin ‑ aus den
Verträgen insgesamt 72 408 Euro ausgezahlt, welche das
Versicherungsunternehmen der Beklagten als Versorgungsbezug meldete.
Die Beklagte setzte daraufhin in Anwendung von § 229 Abs 1 S 3 SGB V
hieraus ab 1.10.2006 zu zahlende Kranken‑ und
Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von zunächst 99,26 Euro monatlich
fest. Auf den Widerspruch der Klägerin hin wurden die Beiträge durch
mehrere Bescheide reduziert, insbesondere auch im Berufungsverfahren
durch Herausrechnung der Zeiten ab 1.5.1997, in denen der Ehemann
Versicherungsnehmer war. Das SG hat die Bescheide der Beklagten
aufgehoben, weil die Kapitalleistungen mangels Einbeziehung der Klägerin
in die Versicherungsverträge bei ihr keinen beitragspflichtigen
Versorgungsbezug darstellten. Das LSG hat das SG-Urteil im Wesentlichen
aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der auf die Zeit entfallende
Teil der Kapitalleistungen, während der der Arbeitgeber des Ehemannes
Versicherungsnehmer gewesen sei, der Beitragspflicht unterfalle: Die
Kapitalleistungen seien nach den Versicherungsverträgen nicht allein
zugunsten des Ehemannes abgeschlossen worden, der Klägerin als
Leistungen auf den Todesfall ausgezahlt worden und damit bei ihr als
Hinterbliebenenrenten der betrieblichen Altersversorgung
beitragspflichtig. Nicht sei dagegen bei der Klägerin eine bloße
Erbschaft (ohne Beitragspflichten) angefallen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 229
Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Das LSG habe in Bezug auf
die Versicherungsverträge die Grenzen zulässiger Auslegung
überschritten. Da aus dem Vertragswerk und den sonstigen Unterlagen
nicht hervorgehe, dass ihr Ehemann sie im Todesfall direkt habe
versorgen wollen, sei seinerzeit keine Hinterbliebenenversorgung,
sondern eine rein erbrechtliche Regelung vorgenommen worden. Sie ‑ die
Klägerin ‑ werde durch die Auffassung des LSG beitragsrechtlich
ungerechtfertigt schlechter gestellt verglichen mit Ehefrauen, deren
Ehegatte die Auszahlung der Kapitalleistungen noch selbst erlebt habe.
SG München
- S 44 KR 343/07 -
Bayerisches LSG
- L 4 KR 109/09 -