Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -
Kassel, den 20. Februar 2014
Terminbericht Nr. 5/14
(zur Terminvorschau Nr. 5/14)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 20. Februar 2014.
1) Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
des LSG wurde zurückgewiesen. Das LSG hatte zu Recht auf die Berufung des
beklagten Jobcenters das Urteil des SG geändert und die Klage insgesamt
abgewiesen. Denn die Klägerin hatte im strittigen Zeitraum keinen
Anspruch auf höheres Alg II wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs
nach § 21 Abs 5 SGB II.
Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind neben einer
Leistungsberechtigung als solcher medizinische Gründe, also eine (oder
mehrere) gesundheitliche Beeinträchtigung(en), eine kostenaufwändige
Ernährung, die im Vergleich mit dem im Regelbedarf enthaltenen
Ernährungsanteil zu bestimmen ist, ein Ursachenzusammenhang zwischen den
medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung sowie die
Kenntnis der leistungsberechtigten Person, einer solchen Ernährung zu
bedürfen, weil mit dem ernährungsbedingten Mehrbedarf eine medizinisch
indizierte kostenaufwändige Ernährung ermöglicht werden soll.
Für die bei der Klägerin schon in der Vergangenheit diagnostizierte
Eisenmangelanämie scheitert ein ernährungsbedingter Mehrbedarf am Fehlen
einer hierdurch bedingten kostenaufwändigeren Ernährung. Denn bei einer
Eisenmangelanämie genügt nach den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 eine
Vollwertkost; diese ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
Die bei der Klägerin außerdem vorliegende Erkrankung Zöliakie/Sprue
konnte in dem strittigen Bewilligungsabschnitt vom 1.10.2009 bis
31.3.2010 zu keinem ernährungsbedingten Mehrbedarf führen, weil der
Klägerin diese Erkrankung in dieser Zeit nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des LSG nicht bekannt war.
SG Mainz - S 10 AS 1414/09 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 4 AS 115/12 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 65/12 R -
2) Auf die
Revision der Klägerin wurde das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen. Zur Beurteilung des von der Klägerin nur noch für die
Monate Mai und Juni 2007 geltend gemachten Anspruchs auf Alg II kommt es
entscheidend darauf an, inwieweit ihre BHW-Lebensversicherung dem als
verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II entgegensteht. Das LSG hat dies
bejaht, weil der Verlust der Klägerin bei Auflösung der BHW-Versicherung
nur 16,71% betrage und zumutbar sei.
Dem kann nicht gefolgt werden, weil die Unwirtschaftlichkeit der
Verwertung einer Lebensversicherung nicht alleine aufgrund der
Verlustquote beurteilt werden kann, sondern zahlreiche andere Faktoren,
wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw ebenfalls zu beachten
sind. Zu diesen Faktoren hat das LSG jedoch keine Feststellungen
getroffen. Ebenfalls fehlen Feststellungen zu einer möglichen besonderen
Härte, zumal Leistungen nur für kurze Zeit begehrt werden.
SG Schleswig - S 16 AS 2114/07 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AS 93/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 10/13 R -
Die Urteile, die ohne mündliche
Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die
Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum
Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.