Siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 19.2.2014 - B 6 KA 38/12 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.2.2014 - B 6 KA 8/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.2.2014 - B 6 KA 16/13 R -
Kassel, den 7. Februar 2014
Terminvorschau Nr. 2/14
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. Februar 2014 im Elisabeth-Selbert-Saal über sieben Revisionen in Angelegenheiten der Vertragsärzte, davon sechs auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden:
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1) - 4) 10.00 Uhr - B 6 KA
9/13 R - Dr. A ./. KÄV Hessen
- B 6 KA 10/13 R - Dr. B ./. KÄV Hessen
- B 6 KA 11/13 R - Dr. N ./. KÄV Hessen
- B 6 KA 12/13 R - Dr. P ./. KÄV Hessen
Im Streit steht die Höhe des Anspruchs aus der sog Erweiterten
Honorarverteilung für die Quartale III/2006 und IV/2006 sowie II/2007
bis II/2008.
Die
Kläger beziehen Leistungen aus dem allein in Hessen bestehenden System
der Alterssicherung der Ärzte im Wege der prozentualen Teilnahme an der
Honorarverteilung der beklagten KÄV ("Erweiterte Honorarverteilung"). Ab
dem 1.7.2006 wurden diese Ansprüche mittels eines Nachhaltigkeitsfaktors
so quotiert, dass die Punktwerte bei der Honorarverteilung an die
aktiven Vertragsärzte nicht mehr als 5% belastet wurden. Bei der
Ermittlung des für die Ansprüche aus der Alterssicherung maßgeblichen
Durchschnittshonorars wurde der für den einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen definierte Kostenanteil für technische
Leistungen abgezogen, soweit er den Kostendurchschnitt der Fachgruppe
überstieg. Die Kläger waren mit ihren Widersprüchen gegen die auf dieser
Grundlage festgesetzten Ansprüche aus der EHV erfolglos. Das SG hat die
Beklagte zur Neubescheidung verurteilt, weil der Anteil der zu
berücksichtigenden technischen Leistungen nicht in der Satzung bestimmt
sei. Daraufhin stellte die Vertreterversammlung der beklagten KÄV die
Liste dieser Kostenanteile mit Beschlüssen aus 2010 mit Wirkung zum
1.4.2005 fest. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte
verurteilt, Leistungen aus der erweiterten Honorarverteilung ohne
Quotierung durch den Nachhaltigkeitsfaktor zu gewähren. Die Kürzung der
Ansprüche aus der erweiterten Honorarverteilung aufgrund des
Nachhaltigkeitsfaktors verstoße gegen Art. 14 Abs 1 GG. Die
Berücksichtigung besonderer Kosten sei dagegen nicht zu beanstanden.
Die Beklagte macht mit
ihren Revisionen geltend, die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors habe
der Bestandssicherung des Systems der erweiterten Honorarverteilung
gedient und die inaktiven Vertragsärzte nicht unverhältnismäßig
belastet. Die Kläger machen im Wege der Anschlussrevision jeweils
geltend, die Regelung des Abzugs von Kosten für technische Leistungen
sei unklar und entfalte in unzulässiger Weise Rückwirkung.
1)
SG Marburg
- S 12 KA 348/09 -
Hessisches LSG
- L 4 KA 45/11 -
2) SG Marburg
- S 12 KA 350/09 -
Hessisches LSG
- L 4 KA 43/11 -
3) SG Marburg
- S 12 KA 310/09 -
Hessisches LSG
- L 4 KA 46/11 -
4) SG Marburg
- S 12 KA 155/08 -
Hessisches LSG
- L 4 KA 47/11 -
5) 12.00 Uhr - B
6 KA 8/13 R - Dr. Dr. S
./. KÄV Hessen
5 Beigeladene
Streitig ist die Einbeziehung eines Medizinischen Versorgungszentrums
(MVZ) in die Finanzierung der "Erweiterten Honorarverteilung" der
beklagten KÄV (dazu näher oben zu den Verfahren 1 - 4).
Der mittlerweile verstorbene Kläger war Träger eines MVZ im hessischen
K.. Zur Finanzierung des in Hessen bestehenden besonderen Systems der
Alterssicherung der Ärzte im Wege der prozentualen Teilnahme an der
Honorarverteilung behielt die Beklagte einen Teil des Honoraranspruchs
des MVZ ein. Anspruchsberechtigt aus dem umlagefinanzierten
Sicherungssystem sind die im MVZ angestellten Ärzte. Das SG hat die auf
Feststellung gerichtete Klage, dass das MVZ nicht zur Teilnahme an der
EHV verpflichtet sei, mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Nach erfolgloser
Durchführung des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens hat das LSG
auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das MVZ als Inhaber des
Honoraranspruchs müsse einen Abzug zugunsten der EHV hinnehmen. Dass
nicht das MVZ selbst, sondern allein die bei ihm angestellten Ärzte aus
der EHV begünstigt würde, stehe der Heranziehung des MVZ nicht entgegen.
Der Kläger macht mit
seiner Revision geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die
Heranziehung des MVZ, weil die EHV nur für Vertragsärzte bestehe. Da das
MVZ keine eigenen Anwartschaften erwerben könne, dürfe es auch nicht zur
Finanzierung der EHV herangezogen werden.
SG Marburg
- S 12 KA 646/08 -
Hessisches LSG
- L 4 KA 15/12 -
6) 13.30 Uhr
- B 6 KA 38/12 R - Prof. Dr. Dr. K.
./. KÄV Berlin
Der ursprünglich schon auf den 11.12.2013 angesetzte Termin ist wegen
einer Verhinderung des Bevollmächtigten des Klägers aufgehoben worden.
Der Kläger ist als
Facharzt für Transfusionsmedizin sowie als Facharzt für
Laboratoriumsmedizin vertragsärztlich tätig. Seinen Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der
ärztlichen Betreuung bei Apherese (Nrn 13620, 13621 EBM‑Ä) lehnte die
beklagte KÄV mit der Begründung ab, dass er nicht über die erforderliche
Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie
verfüge. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Beklagte verpflichtet, dem
Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen. Dem Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) sei keine wirksame Beschränkung der
Leistungserbringung auf Nephrologen zu entnehmen, weil die dort in Bezug
genommene Vereinbarung zur Durchführung der LDL-Elimination nicht
existiere. Anlage 1 Nr 1 der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche
Versorgung" beschränke die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen
der Apherese zwar grundsätzlich auf Nephrologen. Der daraus folgende
Ausschluss der Ärzte für Transfusionsmedizin von der Erbringung von
Apheresen sei jedoch rechtswidrig, weil es dafür keinen sachlichen
Grund gebe. Transfusionsmediziner seien für die Erbringung von Apheresen
ebenso qualifiziert wie Nephrologen.
Mit ihrer Revision macht die beklagte KÄV geltend, dass der Gemeinsame
Bundesausschuss (G‑BA) berechtigt gewesen sei, die Erbringung und
Abrechnung von Apheresen den Ärzten für innere Medizin mit dem
Schwerpunkt Nephrologie vorzubehalten, weil diese über die größte
Erfahrung im Bereich der Blutwäsche und der Blutreinigungsverfahren
verfügten. Obwohl die in Bezug genommene Vereinbarung zur Durchführung
der LDL-Elimination nicht existiere, sei die Beschränkung auf
Nephrologen auch dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des EBM‑Ä zu
entnehmen. Die ausschließliche Zuweisung der Apheresen an die
Nephrologen diene sowohl der Gesundheit der Versicherten als auch der
finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit
wichtigen Gemeinwohlbelangen.
SG Berlin
- S 83 KA 154/06 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 7 KA 121/08 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
7) - B 6 KA 16/13 R -
Dr. L ./. KÄV Niedersachsen
Das Verfahren betrifft die Höhe vertragsärztlichen Honorars in den
Quartalen II/2005 und III/2005, insbesondere die Rechtmäßigkeit des der
Berechnung zugrunde gelegten Honorarverteilungsvertrages (HVV).
Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin. Die beklagte KÄV
setzte den Honoraranspruch der Klägerin auf der Grundlage des seinerzeit
maßgeblichen HVV fest, welcher die Bildung von Regelleistungsvolumina
(RLV) für die einzelnen Arztgruppen vorsah. Die im Beschluss des
Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 (BRLV) aufgeführten Arztgruppen
wurden jeweils in drei Untergruppen unterteilt, für die sich
unterschiedliche Fallpunktzahlen ergaben; die Zuordnung der Arztpraxen
zu den Untergruppen richtete sich nach der Höhe des von der jeweiligen
Arztpraxis im Referenzzeitraum erzielten (unterdurchschnittlichen,
durchschnittlichen bzw überdurchschnittlichen) Fallwerts.
Während Widersprüche und Klage erfolglos geblieben sind, hat das LSG auf
die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die angefochtenen
Honorarbescheide aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung
verurteilt. Das LSG hat ausgeführt, der zugrundeliegende HVV entspreche
weder den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SGB V (damaliger Fassung)
noch den Bestimmungen des BRLV. Die vordergründige Umsetzung der
gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben werde durch gesonderte
Berechnungsvorgaben für die Fallpunktzahlen unterlaufen; diese führten
dazu, dass die Größe des RLV einer Arztpraxis maßgeblich von deren
Fallwerten in zurückliegenden Referenzquartalen abhänge.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie
geltend macht, eine Differenzierung der Arztgruppen sei durch den BRLV
zugelassen und konterkariere auch nicht eine arztgruppenbezogene
Durchschnittsbetrachtung.
SG Hannover
- S 24 KA 129/06 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 3 KA 113/10 -