Siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R -, Urteil des 13. Senats vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R -, Urteil des 13. Senats vom 24.4.2014 - B 13 R 23/13 R -
Der Termin um 10.40 Uhr in dem Verfahren B 13 R 15/13 R wurde aufgehoben.
Kassel, den 16. April 2014
Terminvorschau Nr. 16/14
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 24. April 2014 im Weißenstein-Saal über drei Revisionen aus dem Bereich der Rentenversicherung zu entscheiden, davon in einem Verfahren nach mündlicher Verhandlung.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1)
10.40 Uhr
Der Termin wurde aufgehoben - B 13 R 15/13 R - S. ./. DRV
Bund
Die Beklagte
wendet sich gegen die Aufhebung eines Rücknahmebescheids durch die
Vorinstanzen.
Sie
hatte der Klägerin mit Bescheid vom Oktober 2008 große Witwenrente nach
dem vorletzten Ehegatten (sog "Geschiedenenwitwenrente") ab September
2008 iHv ca € 400/Monat gewährt. Bereits im November 2008 nahm sie
jedoch die Bewilligung mit Wirkung ab dem Folgemonat mit Bescheid nach
§ 45 SGB X zurück. Sie ging nunmehr davon aus, dass die gesetzlichen
Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten; auch
Ermessenserwägungen stünden der Rücknahme nicht entgegen. Der
Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Widerspruchsstelle der Beklagten
führte aus, der Rentenbescheid vom Oktober 2008 sei zu Recht
zurückgenommen worden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage habe dem
Widerspruch der Erfolg versagt bleiben müssen. Das SG hat auf Klage den
Rücknahmebescheid vom November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
wegen eines Ermessensfehlers im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Die
Widerspruchsstelle habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die
Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids führe zur Rechtswidrigkeit
auch des Ausgangsbescheids. Das LSG hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision: Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Widerspruchsbescheid den
ermessensfehlerfreien Ausgangsbescheid prüfe und insgesamt bestätige und
überdies keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich bzw vorgetragen seien, die
im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen könnten, bestehe daneben
keine Verpflichtung der Widerspruchsstelle, ausdrücklich und speziell
auf die Ermessenserwägungen des Ausgangsbescheids Bezug zu nehmen.
SG Karlsruhe
- S 6 R 1688/09 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 10 R 2006/10 -
2) 11.50 Uhr
- B 13 R 3/13 R - S. ./. DRV
Knappschaft-Bahn-See
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X) höhere Altersrente
unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung.
In einem Bescheid des
Jahres 1989 waren bei ihm die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten
für Zeiten bis 1982 verbindlich festgestellt worden, darunter ua elf
Monate der Jahre 1958/59 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) als
Schulausbildung. In einer Rentenauskunft aus dem Jahre 1997 fehlten
diese im Versicherungsverlauf; nach dem seit 1.1.1997 geltenden Recht
sind Ausbildungs-Anrechnungszeiten erst nach Vollendung des
17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Entsprechend erging auch der
Altersrentenbescheid im Jahre 2001. Im November 2005 beantragte der
Kläger die Neufeststellung seiner Altersrente ua unter Berücksichtigung
von Anrechnungszeiten für die Schulausbildung vor Vollendung des
17. Lebensjahres. Dies lehnte die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren
ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das LSG hat ausgeführt,
zwar hätte die Beklagte spätestens im Altersrentenbescheid die
Anerkennung von Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres aufheben
müssen (Urteil des BSG vom 30.3.2004, SozR 4‑2600 § 149 Nr 1). Es sei
jedoch nicht einzusehen, wieso der Kläger durch einen vermeidbaren
Fehler der Beklagten bei der Verfahrensweise besser stehen solle, als
wenn die Behörde sich von vorneherein rechtmäßig verhalten hätte. Der
Fehler hätte zudem auch noch in einem Widerspruchsverfahren korrigiert
werden können. Ein Vertrauen in den Fortbestand des
Feststellungsbescheids von 1989 sei mit Eintritt der Bestandskraft des
Altersrentenbescheids entfallen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Ansprüche weiter. Er beruft sich auf sein Vertrauen aus dem bindenden
Feststellungsbescheid von 1989. Dieser könne nicht mehr aufgehoben
werden; deshalb müsse die Beklagte die dort festgestellten Zeiten für
Schulausbildung berücksichtigen.
SG München
- S 14 R 220/08 SK -
Bayerisches LSG
- L 13 R 470/09 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
3) - B 13 R 23/13 R
V. ./. DRV Westfalen
Die Klägerin begehrt die rückwirkende Zahlung von Erziehungsrente
bereits ab Juli 2001.
Ihr geschiedener Ehemann war im Juni 2001 verstorben. Bei Beantragung
von Halbwaisenrente für den gemeinsamen Sohn im Juli 2001 wurde sie
nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, ihrerseits eine Erziehungsrente
zu erhalten. Auf den entsprechenden, erst im Dezember 2010 gestellten
Antrag bewilligte ihr die Beklagte Erziehungsrente in laufender Höhe von
ca € 440/Monat. Wegen des im Jahre 2001 unterlassenen Hinweises nahm sie
einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, was zu einer
Nachzahlung mit Wirkung ab Januar 2006 (ca € 29.000) führte. Der mit dem
Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung bereits ab Juli
2001 hatte auch im Klage- und Berufungsverfahren keinen Erfolg.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Anspruch weiter: Anders als vom LSG angenommen sei beim
Herstellungsanspruch die Rückwirkung nicht in entsprechender Anwendung
des § 44 Abs 4 SGB X auf vier Jahre begrenzt. Sie stützt sich insoweit
auf Ausführungen des 4. Senats des BSG im Urteil vom 26.6.2007, SozR
4‑1300 § 44 Nr 12; nicht zu folgen sei dem entgegenstehenden Urteil des
erkennenden Senats vom 27.3.2007, BSGE 98, 162 = SozR 4‑1300 § 44 Nr 9.
SG Gelsenkirchen
- S 14 R 769/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 14 R 432/12 -
4) - B 13
R 25/12 R -
S. ./. DRV Rheinland
Der beklagte
Rentenversicherungsträger wendet sich gegen seine Verurteilung, der
Klägerin große Witwenrente ohne Minderung um die Rentenanwartschaften zu
zahlen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ersten Ehefrau des
Versicherten übertragen worden waren.
Der Versicherte H.S. hatte bis zu seinem Tode im Januar 2010
Regelaltersrente bezogen: Bei deren Berechnung wurde zuletzt (im Wege
des sog Rückausgleichs) nicht mehr berücksichtigt, dass im Jahre 1990 zu
seinen Lasten Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto seiner ersten
Ehefrau S.S. übertragen worden waren. Denn aus jenen Anwartschaften
waren bis zum Tode der S.S. lediglich Leistungen unterhalb des
maßgebenden Grenzbetrags gewährt worden; den aufgewendeten Betrag hatte
die Beklagte im Jahre 2007 durch Einbehaltung aus der Rente des
Versicherten ausgeglichen. Bei der Berechnung der großen Witwenrente der
Klägerin, der zweiten Ehefrau des H.S., kürzte die Beklagte jedoch die
persönlichen Entgeltpunkte um die an die erste Ehefrau übertragenen
Anwartschaften. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das LSG hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Ungeachtet der ab dem
1.9.2009 geltenden Neuregelung stehe der Klägerin der Besitzschutz für
eine Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließe (§
88 Abs 2 SGB VI), zu.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision. Die Vorschrift
des § 88 Abs 2 SGB VI beziehe sich nicht auf die persönlichen
Entgeltpunkte, hinsichtlich derer schon nach altem Recht die Kürzung
aufgrund des Versorgungsausgleichs nur "ausgesetzt" gewesen sei.
Der Senat hat die Beteiligten auf das Urteil des 5. Senats des BSG vom
20.3.2013, SozR 4‑2600 § 88 Nr 2, hingewiesen; hiernach besteht
Besitzschutz nach § 88 Abs 2 SGB VI auch für diejenigen persönlichen
Entgeltpunkte, die infolge eines Rückausgleichs bei der Berechnung der
Rente des Versicherten zu berücksichtigen waren.
SG Köln
- S 6 R 1362/10 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 18 R 684/11 -