Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 23.7.2014 - B 12 KR 25/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 23.7.2014 - B 12 KR 16/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 23.7.2014 - B 12 KR 26/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 23.7.2014 - B 12 KR 21/12 R -
Kassel, den 11. Juli 2014
Terminvorschau Nr. 33/14
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. Juli
2014 im Elisabeth-Selbert-Saal über sechs Revisionen zu
versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen der Kranken- und
Pflegeversicherung zu entscheiden, davon in vier Fällen auf
Grund mündlicher Verhandlung, in zwei Fällen ohne mündliche Verhandlung.
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1)
9.30 Uhr - B 12 KR 16/12 R - Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
./. AOK Nordwest - Die Gesundheitskasse
3 Beigeladene
Die
Beigeladene zu 1. war seit 2005 bei der beklagten AOK als Beschäftigte
pflichtversichert (Bruttoarbeitsentgelt zuletzt 1050 Euro). Zum 1.1.2007
übernahm sie den ca 90 ha großen väterlichen landwirtschaftlichen
Betrieb, wobei Angehörige zu einem wesentlichen Teil die Tätigkeiten auf
dem Hof verrichteten (eigene Arbeitszeit ca 15 Wochenstunden). Der die
Beigeladene zu 1. betreffende Einkommensteuerbescheid für 2007 wies aus
Land‑ und Forstwirtschaft einen Gewinn von 4395 Euro sowie Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit von ca 12800 Euro aus (2008: 29489 Euro
Verlust bzw 12600 Euro Einkünfte). Im April 2007 zeigte die
Rechtsvorgängerin des klagenden Trägers der Krankenversicherung der
Landwirte (KVdL) der Beklagten an, dass sie ab 1.1.2007 die KV der
Beigeladenen zu 1. als landwirtschaftliche Unternehmerin durchführen
wolle; dem trat die Beklagte entgegen. Das SG hat die daraufhin auf
Feststellung der Pflichtversicherung in der KVdL gerichtete Klage als
unzulässig abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen: Die Klage sei zwar zulässig, in der Sache aber
erfolglos, weil die Beigeladene zu 1. als Beschäftigte in der
allgemeinen KV und nicht in der KVdL versicherungspflichtig sei; sie sei
nicht iS von § 5 Abs 5 SGB V hauptberuflich selbstständig tätig, weil
die Tätigkeit als Landwirtin weder nach der wirtschaftlichen Bedeutung
noch nach dem zeitlichen Aufwand den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit
bilde.
Mit der
Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 3 S 1
KVLG 1989 und § 5 Abs 1 Nr 1, Abs 5 SGB V: Für die Beurteilung der
"Hauptberuflichkeit" iS von § 5 Abs 5 SGB V komme es bei Landwirten
stets auf das nach § 32 Abs 6 ALG ermittelte Einkommenspotenzial an und
nicht auf das Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 SGB IV. Der sog
korrigierte Wirtschaftswert des § 32 Abs 6 ALG sei als gegenüber anderen
Vorschriften objektiver Maßstab nicht nur im Falle der steuerlichen
Veranlagung von Landwirten nach § 13a EStG anzuwenden. Rechtsprechung
des 10. Senats des BSG (SozR 3-5420 § 3 Nr 3) stehe dem nicht entgegen.
Bezüglich des Zeitaufwandes müsse nach dem Gesetzeszweck auch die
Arbeitszeit von Familienangehörigen und Fremdpersonal mitberücksichtigt
werden, weil sich anderenfalls die Möglichkeit ergäbe, willkürlich aus
der KVdL in die allgemeine KV abzuwandern.
SG Kiel - S 3 KR 121/08 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 29/11 -
2) 10.15 Uhr - B 12 KR 21/12 R - S.
./. Sozialversicherung f. Landwirtschaft,Forsten u. Gartenbau
1 Beigeladene
Der
1944 geborene, mit der Beigeladenen verheiratete Kläger wurde als
gärtnerischer Unternehmer zum 1.10.1972 auf seinen Antrag hin von der
Versicherungspflicht in der KVdL befreit und war von 2003 bis 2006 in
der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. Die Beigeladene war
bis 4.8.2007 in seinem Betrieb beschäftigt. Im August 2007 stellte der
Kläger einen Insolvenzantrag und meldete sein Gewerbe ab. Ab 31.8.2007
bezogen die Beigeladene (nach Arbeitslosengeldbezug ab 6.8.) und der
Kläger als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II (Alg II). Jedenfalls
ab diesem Zeitpunkt war die Beigeladene in der KVdL pflichtversichert.
Der Kläger erhielt die Alg II-Leistungen bis 31.7.2009 und bezieht seit
1.8.2009 Regelaltersrente. Im November 2007 lehnte die Krankenkasse für
den Gartenbau als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Antrag des Klägers
vom 29.10.2008 ab, zu seinen Gunsten ‑ vermittelt über die Beigeladene ‑
eine Familienversicherung durchzuführen, da er sich 1972 von der
Versicherungspflicht habe befreien lassen. Während sein Widerspruch
erfolglos blieb, hat das SG die Beklagte verurteilt, den Kläger ab
Antragstellung als Familienversicherten zu behandeln. Das LSG hat auf
die Berufung der Beklagten unter Änderung des SG-Urteils festgestellt,
dass der Kläger bereits vom 31.8.2007 bis 6.4.2009 familienversichert
gewesen sei: Er habe gegenüber der Beklagten im Wege der
Anschlussberufung die Feststellung seiner Familienversicherung schon vom
Alg II-Bezug an geltend machen dürfen. Obwohl der streitige Zeitraum
mittlerweile abgelaufen sei und der Kläger währenddessen
sozialhilferechtlich gegen Krankheit geschützt gewesen sei, bestehe noch
ein Feststellungsinteresse, weil das Begehren für einen möglichen
Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der KVdL ab 7.4.2009
bedeutsam sei. Im streitigen Zeitraum sei der Kläger nicht selbst als
Alg II-Bezieher versicherungspflichtig gewesen; denn allein die
Beigeladene sei Adressatin des Leistungsbescheides gewesen und der
Kläger habe sich mit ihr nur in einer Bedarfsgemeinschaft befunden. Auch
stehe die 1972 erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht einer
Familienversicherung nicht entgegen, weil sich die Befreiungswirkung
nicht auf Versicherungspflichttatbestände beziehen könne, die seinerzeit
‑ wie hier eine Versicherungspflicht als Alg II-Bezieher ‑ noch gar
nicht existiert hätten.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 94 Abs 1 KVLG
sowie § 7 Abs 1 S 1 KVLG 1989 iVm § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, deren
Wortlaut und Zweck einer Familienversicherung des Klägers
entgegenstünden. Die seinerzeitige Möglichkeit zur Befreiung von der
Versicherungspflicht in der KVdL habe darauf abgezielt, in der PKV gegen
Krankheit abgesicherten KVdL-Versicherungspflichtigen durch
Herbeiführung einer Statusentscheidung zu ermöglichen, sich gegen das
KVLG und "für immer" für die PKV zu entscheiden. Eine solche Befreiung
erfasse auch später eintretende Versicherungspflichttatbestände (Hinweis
auf BSGE 43, 194 = SozR 5420 § 4 Nr 1). § 59 Abs 1 S 1 KVLG 1989 ordne
insoweit an, dass eine Befreiung nach § 4, § 94 Abs 1 KVLG nicht
widerrufen werden könne, wobei unerheblich sei, an welche konkreten
Regelungen die Befreiung ursprünglich angeknüpft habe. Für die
Zugrundelegung einer solchen ‑ abweichend von der Befreiung in der
allgemeinen KV ‑ eintretende umfassende Befreiungswirkung sprächen die
Eigenheit der KVdL als berufsständischer Unternehmerversicherung und der
unterschiedliche Charakter der Befreiungsvorschriften (systembezogene
Wirkung in der KVdL einerseits, enge tatbestandsbezogene Wirkung in RVO
und SGB V andererseits). Das schlage sich auch im Rahmen der
Familienversicherung nieder, in die Angehörige nicht aufgenommen würden,
wenn sie des Versicherungsschutzes nicht bedürften bzw diesen Schutz
‑ insbesondere in der KVdL mit ihrer relativ kleinen
Versichertengemeinschaft ‑ nicht mehr verdienten.
SG Mainz - S 15 KR 265/08 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 5 KR 175/10 -
3) 11.15
Uhr - B 12 P 1/12 R - L.
Werkstätten e.V. ./. Stadt Frankfurt/Oder
Der klagende Verein, der eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
unterhält, beschäftigte im Jahr 2006 im Rahmen der Eingliederungshilfe
behinderte Menschen gegen 120 Euro Arbeitsentgelt monatlich. Die
beklagte Stadt als Trägerin der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
erstattete dem Kläger in der Regel gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V die
hierauf von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV). Im
Juni 2006 gewährte der Kläger den Beschäftigten zusätzlich zum laufenden
Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung und führte auf die Summe
Sozialversicherungsbeiträge ab. Das vom Kläger gegen den Beklagten
anschließend geltend gemachte Begehren auf Erstattung der Beiträge
lehnte die Beklagte teilweise ab: Da das Arbeitsentgelt für Juni 2006
den Mindestbetrag des § 235 Abs 3 SGB V (seinerzeit 490 Euro)
überschritten habe, komme es bezüglich des gesamten Arbeitsentgelts für
diesen Monat (= laufendes Entgelt plus Einmalzahlung) zu einer hälftigen
Beitragstragung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber, nicht nur
hinsichtlich des den Mindestbetrag übersteigenden Teilbetrags;
demzufolge könne dem Kläger nur die Hälfte der auf das gesamte Entgelt
entrichteten Beiträge zur GKV und sPV erstattet werden. Das SG hat
‑ nach Abtrennung des die KV-Beiträge betreffenden Teils ‑ der Klage
hinsichtlich der Erstattung der Beiträge zur sPV iHv 120,86 Euro
stattgegeben. Das LSG hat die dagegen gerichtete (zugelassene) Berufung
der Beklagten zurückgewiesen: Der Kläger müsse als Arbeitgeber auch nach
Wegfall der Regelung in § 249 Abs 3 SGB V zum 1.8.2003 auch bei
Überschreiten des in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2, § 235 Abs 3 SGB V genannten
Mindestbetrags die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jedenfalls bis zur
Höhe dieses Betrags allein tragen; nur hinsichtlich des den
Mindestbetrag übersteigenden Arbeitsentgelt-Teils seien die Beiträge
zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber hälftig aufzuteilen. Der
Gesetzgeber habe zeitgleich mit der Aufhebung von § 249 Abs 3 SGB V eine
neue Regelung in § 20 Abs 3 S 2 SGB IV geschaffen, die die bisherige
hälftige Zuordnung für bestimmte Gruppen von Geringverdienern übernehme.
Zwar würden die in einer WfbM beschäftigten Menschen in der neuen
Regelung nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch müsse dieser Personenkreis
den ‑ dort ausdrücklich erfassten ‑ zur Berufsausbildung Beschäftigten
bzw den Versicherten in einem freiwilligen sozialen Jahr gleichgestellt
werden; insoweit handele es sich nur um ein Redaktionsversehen des
Gesetzgebers.
Mit
ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 251 Abs 2 S 1 Nr
2 SGB V iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB XI. Bereits der klare Wortlaut von § 20
Abs 3 SGB IV stehe der Auslegung das LSG entgegen. Zudem seien die dort
jeweils in Bezug genommenen Grenzbeträge unterschiedlich (§ 20 Abs 3 SGB
IV: 325 Euro, § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 iVm § 235 Abs 3 SGB V: zZt 525 Euro).
Den Gesetzesmaterialien zu § 20 Abs 3 SGB IV (BT-Drucks 15/1199 S 19)
sei gerade nicht zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich genannten
Personengruppen hinaus auch Beschäftigte in einer WfbM in den Genuss der
Regelung kommen sollten. Die in § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB V
verbliebene Verweisung auf die (nicht mehr existente) Regelung des § 249
Abs 3 SGB V könne nicht als Verweis und auf § 20 Abs 3 S 2 SGB IV
verstanden werden.
SG
Frankfurt/Oder - S 11 P 37/10 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 27 P 10/11 -
In den
Revisionsverfahren 4) bis 6)
streiten die Beteiligten im Kern jeweils darüber, ob auf die den
klagenden Rentnern gewährten laufenden Zahlungen einer Pensionskasse (§
1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 BetrAVG) Pflichtbeiträge zur GKV sowie zur sPV
zu zahlen sind. Der jeweilige frühere Arbeitgeber hatte Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung durch eine Pensionskasse zugesagt. Im
Streit ist, ob auch der Teil der Zahlungen, auf Aufwendungen beruht, die
die jeweiligen Kläger nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb weiter als
freiwillige Mitglieder der Pensionskasse und aus eigenen Mitteln
tätigten, der Beitragspflicht unterliegt. Die beklagten Krankenkassen
sahen auch diesen Teil der Zahlungen als beitragspflichtigen
Versorgungsbezug iS von § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5
SGB V an. Zwar habe das BVerfG mit Beschluss vom 28.9.2010 ‑ 1 BvR
1660/08 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11; vgl auch - bereits zuvor BVerfG
Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 10 ‑ sowie
dem BVerfG folgend ‑ BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 12) die Beitragspflicht
von Bezügen verneint, soweit es sich um Kapitalleistungen handelt, die
auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf einen ursprünglich vom
Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen
Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des
Versicherungsnehmers zahlte. Diese Grundsätze seien jedoch auf die
freiwillig vom Arbeitnehmer fortgeführte Absicherung bei einer
Pensionskasse nicht übertragbar, weil die Rechtsprechung nur Leistungen
aus Direkt- bzw Kapitallebensversicherungen betreffe und es für die
Frage, ob beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung vorlägen, allein auf die Auszahlung durch eine
Institution der betrieblichen Altersversorgung ankomme.
4)
13.00 Uhr - B 12 KR 28/12 R - S. ./. Barmer GEK
Der früher bei einem Bankhaus beschäftigt gewesene Kläger ist seit 2008
als Rentner bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Er bezieht
neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ua laufende
Leistungen einer Pensionskasse iHv ca 518 Euro, die von diesem Betrag
seit 2010 Beiträge an die Beklagte abführte. Einen Antrag des Klägers
von März 2010 auf Erstattung der aus den Versorgungsbezügen
einbehaltenen Beiträge zur GKV hatte die Beklagte im September 2010
abgelehnt. Im April 2011 beantragte der Kläger unter Hinweis auf
Rechtsprechung des BVerfG erneut die Erstattung der Beiträge und wies ua
darauf hin, dass er selbst von der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren 24
Jahre lang allein Beiträge zur Pensionskasse gezahlt habe, ohne zugleich
in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Sein
Begehren blieb wiederum erfolglos. Das dagegen angerufene SG hat die
Klage abgewiesen.
Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung von § 226 Abs 1
S 1 Nr 3 und § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die
fehlende Beitragspflicht der Zahlungen folge aus der gebotenen
Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Direktversicherung auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit
der Fortsetzung des Versicherungsvertrages als alleiniger
Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der
Altersversorgung gelöst worden. Nach dem Ausscheiden des früheren
Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis werde der Angestellte
alleiniger Versicherungsnehmer. Bei einer von ihm (dem Kläger) darüber
hinaus abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe immer schon
die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gefehlt. Dass das
frühere Arbeitsverhältnis Voraussetzung für den Abschluss dieser
Zusatzversicherung bei der Pensionskasse gewesen sei, schließe die
Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse ‑ soweit sie über 55,35
Euro monatlich hinausgingen ‑ als beitragspflichtige Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien
Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur
geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.
SG Köln - S 26 KR 1041/11 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
5) - B 12 KR 25/12 R - G. ./. IKK Classic
Die bei der beklagten IKK bzw ihren Rechtsvorgängerinnen versicherte
Klägerin (seit 1996 Rentenbezieherin) war von Ende 1970 bis 30.9.1972
bei einem Diözesan-Caritasverband angestellt. Nach Ende der
Beschäftigung führte sie die damit verbunden gewesene Mitgliedschaft bei
der Pensionskasse (ein VVaG) auf der Grundlage von
Arbeitsvertragsrichtlinien und der Satzung der Pensionskasse mit eigener
Beitragszahlung freiwillig fort. Nachdem die Pensionskasse von den seit
1997 gezahlten Leistungen ab 2005 Beiträge zur GKV und sPV abgeführt
hatte, begehrte die Klägerin im Jahr 2011 von der Beklagten unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zu Direktversicherungen
erfolglos die Erstattung dieser Beiträge. Das SG hat ihre Klage
abgewiesen. Nunmehr verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der
Sprungrevision weiter und rügt sinngemäß die Verletzung der §§ 237, 229
SGB V: Die Rechtsprechung des BVerfG müsse auf die Leistungen von
Pensionskassen übertragen werden, da nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses ein institutioneller betriebsbezogener Rahmen
fehle, in welchem der Versicherungsnehmer oder der Arbeitgeber einen
Beitrag leiste. Den Rahmen bilde nur noch die vom Arbeitgeber
personenverschiedene Pensionskasse als VVaG. Eine ohne Versorgungszusage
des Arbeitgebers finanzierte Rente dürfe nicht mit einer
beitragspflichtigen Rente gleichgesetzt werden.
SG Aachen - S 13 KR 130/11 -
6) - B 12 KR
26/12 R - S. ./. BKK Linde
2 Beigeladene
Der
Kläger ist inzwischen als Rentner bei der beklagten BKK in der GKV sowie
bei der Beigeladenen zu 1. in der sPV versichert. Sein früherer
Arbeitgeber (ein Bankhaus) begründete zu Gunsten des Klägers zum
1.7.1984 eine betriebliche Altersversorgung bei der Beigeladenen zu2.,
einer Pensionskasse aus dem Bankenbereich. Nachdem der Kläger seine
Beschäftigung Ende 1986 beendet hatte, führte er die Absicherung bei der
Pensionskasse selbst bis Ende Juni 2005 weiter. Die Pensionskasse
gewährte ihm ab 1.7.2005 Rentenleistungen iHv monatlich 406,86 Euro, aus
denen sie an die Beklagte Beiträge zur GKV und zur sPV abführte. Das
Begehren des Klägers auf Erstattung dieser Beiträge lehnte die Beklagte
ab. Während der Kläger beim SG die Aufhebung der Bescheide der Beklagten
und deren Verurteilung zur Erstattung erreichen konnte, hat das LSG auf
die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen: Eine Übertragung der Rechtsprechung des BVerfG zur
Behandlung von Zahlungen aus einer Direktversicherung auf solche durch
Pensionskassen scheide aus, weil beide Leistungen insoweit nicht
miteinander vergleichbar seien. Pensionskassenleistungen wiesen
zwangsläufig einen Bezug zur vorherigen Beschäftigung und damit auch zum
Betriebsrentenrecht auf.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 SGB V und
Art 3 Abs 1 GG. Er meint, angesichts der Rechtsprechung des BVerfG könne
eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Pensionskassen-
und Direktversicherungszahlungen keinen Bestand haben. Nach seinem
Ausscheiden aus dem Betrieb sei nämlich er über 18 Jahre hinweg
alleiniger Versicherungsnehmer gewesen. Da die Einstandspflicht des
früheren Arbeitgebers die eigenen Einzahlungen (des Klägers) nicht
umfasst hätten, handele es sich nicht um beitragspflichtige
Betriebsrentenzahlungen.
SG Koblenz - S 16 KR 216/11 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 5 KR 78/12 -