Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R -
Medieninformation Nr. 23/14
Kosten für die Behandlung mit Lucentis sind voll zu übernehmen
Lucentis ist als Arzneimittel für die
Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration, einer weit
verbreiteten Augenkrankheit, in einer "Durchstechflasche zum einmaligen
Gebrauch" zugelassen. Ein Arzt muss es ‑ gegebenenfalls mehrmals in
Zeitabständen ‑ ins Auge des Patienten injizieren. Gesetzlich
Krankenversicherte können die Behandlung bisher nur privat-, nicht aber
vertragsärztlich erhalten. Denn Injektionen ins Auge sind bisher nicht
in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen, der die
vertragsärztlichen Leistungen abschließend festlegt. Der 1. Senat des
Bundessozialgerichts hat am 2. September 2014 entschieden, dass die
beklagte Krankenkasse die vollen Kosten der Behandlung mit Lucentis
übernehmen muss. Versicherte müssen sich wegen der möglichen Risiken
jedenfalls gegen ihren Willen nicht darauf verweisen lassen, die
Einmalspritze auf zwei oder drei patientengerechte Darreichungsformen
aufzuteilen. Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, die
Abrechnung der ärztlichen Behandlung habe zwar formell, nicht aber
materiell der Gebührenordnung für Ärzte entsprochen. Die Beklagte hatte
dem Versicherten nämlich nicht angeboten, ihn in einem Rechtsstreit auf
Abrechnungsminderung gegen den behandelnden Arzt zu unterstützen und von
Kosten freizustellen.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat
die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Fall 3), ebenso die Revision
der Beklagten in einem ähnlichen Fall (Fall 4).
Az.:
B 1 KR 11/13 R
M. J. ./. DRV Knappschaft-Bahn-See
Rechtsvorschriften
(Auszug)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch
(V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
§ 13 Absatz 3
Satz 1 Fall 2 (hier anzuwenden in der seit 1.7.2001 geltenden Fassung
des Art 5 Nr 7 Buchst b SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046)
Hat die Krankenkasse eine
Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die
selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung
notwendig war