Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 2. Senats vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R -, Urteil des 2. Senats vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R -, Urteil des 2. Senats vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R -, Urteil des 2. Senats vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R -
Kassel, den 23. April 2015
Terminbericht Nr. 13/15
(zur Terminvorschau Nr. 13/15)
Der für Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
zuständige 2. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine
Sitzung vom 23. April 2015.
1) Die
Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat im Ergebnis zu
Recht entschieden, dass es sich bei dem Ereignis vom 29.1.2009
‑ Verletzung während des Handballtrainings ‑ um einen Arbeitsunfall
gehandelt hat. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte
nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gesetzlich versichert. Sie hat infolge
dieser versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, der zu einem
Gesundheitserstschaden geführt hat. Die Klägerin erfüllte durch ihre
konkrete Verrichtung vor dem Unfallereignis ‑ das Handballtraining ‑ den
gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigte.
Eine Beschäftigung iS des SGB VII wird ausgeübt, wenn die konkrete
Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene
objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus einem zu Grunde
liegenden Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Anhaltspunkte einer
Beschäftigung sind nach § 7 Abs 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Diese Voraussetzungen lagen hier ‑ jedenfalls im Verhältnis zum
Beigeladenen ‑ vor. Die Klägerin hat mit dem Beigeladenen, dem
Handball-Sportmanagement-A. einen gesonderten Vertrag abgeschlossen,
ohne Vereinsmitglied des Beigeladenen zu sein. Die konkrete
Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in diesem Vertrag führt zu dem
Ergebnis, dass die Klägerin sich in das Unternehmen des Beigeladenen
eingegliedert hat und dass sie in ihrer Tätigkeit dessen Weisungen
unterstand. Das Weisungsrecht des Beigeladenen ging über rein persönlich
wirkende Bindungen einer Hochleistungssportlerin, die sich nur auf
sportliche Tätigkeiten beziehen, (deutlich) hinaus. Die Klägerin
erfüllte durch ihre Teilnahme am Training damit eine aus der Beziehung
zum Beigeladenen resultierende Hauptpflicht als Beschäftigte des
Handball-Sportmanagements-A. In der gesetzlichen Unfallversicherung
bedarf es für den Versicherungstatbestand der Beschäftigung
grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts. Entgegen der
Rechtsansicht der Revision gilt dieser Grundsatz auch im Bereich
sportlicher Tätigkeiten. Der Versicherungsschutz bei sportlicher
Betätigung hängt damit nicht davon ab, dass der Spieler bzw die
Spielerin für die sportliche Betätigung eine Vergütung erhält.
Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1
SGB VII sind vielmehr die genannten Kriterien: Eingliederung in die
Organisation des Arbeitgebers und Weisungsabhängigkeit. Zwar kann die
Zahlung eines Arbeitsentgelts Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis
sein, sie ist umgekehrt jedoch nicht konstitutives Tatbestandsmerkmal.
Auf die Einordnung der zum Handballverein SV A. e.V. bestehenden
Beziehungen kommt es für die positive Feststellung des
Versicherungstatbestandes daher nicht mehr an. Es kann damit
dahinstehen, ob zusätzlich ein Versicherungstatbestand aus dem
Verhältnis zum eigentlichen Sportverein resultierte, wovon das LSG
offenbar ausging. Hierbei wäre dann allerdings fraglich, ob die Klägerin
mit dem Handballspielen nicht lediglich einer (gesteigerten) Pflicht als
Mitglied des SV A. nachgekommen sein könnte. Die Beklagte ist im Übrigen
sowohl für den Sportverein als auch für den Beigeladenen zuständiger
Versicherungsträger.
SG Reutlingen
- S 7 U 1918/10 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 8 U 1324/13 -
Bundessozialgericht
- B 2 U 5/14 R -
2) Die Revision
der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das LSG die Beklagte
dazu verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) gemäß Nr 2108
der Anlage zur BKV: "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer
Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung,
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können." anzuerkennen. Der Kläger unterlag
insbesondere den nach dem Tatbestand der BK 2108 vorausgesetzten
Einwirkungen. Im Zeitraum seiner versicherten Tätigkeit als
Betriebs-Maschinen- und Bauschlosser lagen Belastungen durch Heben und
Tragen von Lasten in Höhe von insgesamt 9,71 MNh vor. Darüber hinaus hat
das LSG zu Recht die Tätigkeiten im Wechsel von Schaufeln und Blechen
unter den Begriff der "extremen Rumpfbeugehaltung" in der BK 2108
subsumiert. Das seitens der Revision zusätzlich geforderte Merkmal einer
Zwangshaltung lässt sich den Materialien und dem aktuellen Merkblatt zur
BK 2108 (BArbBl 10/2006, S 30 ff) sowie sonstigen Hinweisen zur
Auslegung des Tatbestands der BK 2108 nicht entnehmen. Ebenso kann
hieraus nicht abgeleitet werden, dass nur Tätigkeiten mit einer
Rumpfbeuge von mindestens 90°in die Berechnung einbezogen werden
können.
Die vom LSG
vorgenommene Addition der Belastungen durch Heben und Tragen einerseits
und Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung andererseits ist ebenfalls
nicht zu beanstanden, so dass der Kläger damit einer kumulativen
Einwirkungs-Belastung iHv 18,5 MNh unterlag. Damit kann wegen des
Überschreitens des hälftigen Gesamtbelastungsdosiswertes von 12,5 MNh
des ‑ nach wie vor eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im
Text der Nr 2108 Anl BKV nur richtungsweise umschriebenen Einwirkungen
darstellenden ‑ Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) ein
Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und
bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS nicht ausgeschlossen werden,
was das BSG am 30.10.2007 (B 2 U 4/06 R) klargestellt hat. Die
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten sind darüber hinaus langjährig und
regelmäßig erfolgt. Das LSG hat zutreffend auch das Vorliegen der
arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Feststellung des
wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen gefährdenden Einwirkungen iS
der BK 2108 und der bindend festgestellten Bandscheibenerkrankung des
Klägers bejaht. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass
das LSG hierfür die sog Konsensempfehlungen aus dem Jahre 2005 zugrunde
gelegt hat. Diese sind nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die
Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands, ohne dass
ihnen allerdings ein irgendwie gearteter "normativer Charakter"
beizumessen ist. Zwar kann ein wissenschaftlicher Erkenntnisstand
dadurch erschüttert werden, dass grundlegende und fundierte Zweifel
seitens der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen
Fachwissenschaftler diesem den Boden entziehen, ohne dass sich diese in
ihrer Mehrheit auf einen neuen Konsens geeinigt haben müssten. Einzelne
Gegenstimmen, die sich zudem im Wesentlichen gegen die Bestimmung und
Höhe der Einwirkungsgrößen, nicht aber gegen die Grundaussage der
Konsensempfehlungen, dass Bandscheibenschäden aufgrund beruflich
erworbener Druckbelastungs-Dosen entstehen können, wenden, sind
demgegenüber nicht geeignet, einen einmal gebildeten und sich in
schriftlichen Beurteilungskriterien manifestierenden wissenschaftlichen
Erkenntnisstand zu erschüttern. Entgegen der Revision lässt sich den
Konsensempfehlungen auch nicht das Erreichen der
MDD-Gesamtbelastungsdosiswerte als deren Anwendungsvoraussetzung
entnehmen. Die vom LSG vorgenommene Einordnung des Schadensbildes des
Klägers in die auf der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen
aufbauenden Konstellation B 4 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil
nach den insoweit bindenden Feststellungen ein mindestens drei- und
damit mehrsegmentaler Bandscheibenschaden der LWS besteht, sowie die
Schäden an der HWS demgegenüber schwächer ausgeprägt sind.
SG Detmold
- S 14 U 98/10 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 4 U 44/11 -
Bundessozialgericht
- B 2 U 20/14 R -
3) Die Revision
der Klägerin war iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begründet. Aufgrund
der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht
abschließend darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen einer
Wirbelsäulen-BK gemäß § 9 Abs 1 SGB VII iVm Nr 2108 der Anlage zur BKV
vorliegen. Nach den bindenden Feststellungen des LSG unterlag die
Klägerin bei der Ausübung ihrer versicherten Beschäftigung im
Landschaftsbau einer kumulativen Einwirkungs-Belastung in Form von Hebe-
und Tragevorgängen iHv 18,5 MNh, die nach dem weiterhin anwendbaren MDD
bereits generell geeignet sind, bandscheibenbedingte Schäden der
Wirbelsäule bei Frauen zu verursachen. Die Einwirkungen erfolgten auch
langjährig.
Anhand
der Feststellungen des LSG lässt sich nicht entscheiden, ob die
arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Bejahung des erforderlichen
Ursachenzusammenhangs zwischen den gefährdenden Einwirkungen iS der BK
2108 und der bindend festgestellten monosegmentalen
Bandscheibenerkrankung der Klägerin bestehen. Die Zugrundelegung der
Konsensempfehlungen von 2005 ist allerdings revisionsgerichtlich nicht
zu beanstanden; wie der Senat in dem Verfahren B 2 U 20/14 R (soeben
Nr 2) klargestellt hat.
Dabei sind zunächst die Ausführungen des LSG, das Schadensbild
entspreche nicht der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen, sondern
der Konstellation B 3, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das LSG
hat insoweit nicht fehlerhaft entschieden, dass das zweite
Zusatzkriterium der Konstellation B 2: "besonders intensive Belastung"
nicht vorliegt, denn dem Senat sind keine wissenschaftlichen
Erkenntnisse bekannt oder vorgetragen, dass auf Grundlage des aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstands die rechtlich wesentliche
Verursachung eines monosegmentalen Bandscheibenprolapses im Segment
L 5/S 1 durch die in der BK 2108 genannten Einwirkungen bei Erreichen
einer Gesamtbelastungsdosis bereits iHv. 8,42 MNh für Frauen in einem
Zeitraum von 10 Jahren als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden
kann (vgl Nr 4). Sofern das LSG jedoch ausführt, dass bei Vorliegen der
Konstellation B 3 "mehr gegen als für" den Zusammenhang zwischen
beruflicher Belastung und bandscheibenbedingter Erkrankung spreche, hat
es seinem Urteil einen nicht existierenden Erfahrungssatz zugrunde
gelegt. Den Konsensempfehlungen, die keinen normativen Text und auch
kein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen, lässt sich
insoweit nur ein fehlender Konsens, hingegen weder eine positive noch
eine negative Empfehlung hinsichtlich der Anerkennung als BK entnehmen.
Das LSG wird daher zu ermitteln haben, ob es einen nach dem neuesten
Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannten Erfahrungssatz gibt,
nach dem isolierte Bandscheibenvorfälle ohne die in der Konstellation
B 2 genannten Zusatzkriterien durch schweres Heben und Tragen verursacht
werden können. Kann das LSG einen solchen Erfahrungssatz feststellen, so
wird es auch noch zu ermitteln haben, ob dieser Erfahrungssatz auf die
Klägerin konkret anwendbar ist. In diesem Fall wäre dann noch zu
ermitteln, ob die erforderliche Regelmäßigkeit der Einwirkungen
(Anhaltspunkt ca 60 Schichten pro Jahr) gegeben ist, weil die
maßgeblichen Hebe- und Tragevorgänge bei saisonbedingten
Anpflanzungstätigkeiten erfolgten, ohne dass sich der zeitliche Umfang
bzw deren Häufigkeit den Urteilsgründen entnehmen lässt.
SG Würzburg
- S 1 U 5061/04 -
Bayerisches LSG
- L 17 U 244/06 -
Bundessozialgericht
- B 2 U 6/13 R -
4) Die zulässige
Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht
festgestellt, dass beim Kläger eine BK Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV
vorliegt.
Der Kläger
war während seiner Tätigkeit als Baufacharbeiter langjährig, nämlich
über 10 Jahre, Belastungen durch Heben und Tragen von schweren Lasten
bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung von insgesamt 31 MNh nach
dem MDD ausgesetzt, das weiterhin ein geeignetes Modell zur
Konkretisierung der im Text der BK Nr 2108 genannten unbestimmten
Rechtsbegriffe ist. Die Belastung des Klägers hatte den hierfür nach der
Rechtsprechung des Senats maßgebenden Orientierungswert für Männer in
Höhe von 12,5 MNh (der Hälfte von 25 MNh) überschritten. Bei Aufgabe der
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit im Juli 1998 litt der Kläger auch
unter einer bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule.
Nicht zu beanstanden ist, dass das LSG die arbeitsmedizinischen
Voraussetzungen für das Vorliegen des erforderlichen
Ursachenzusammenhangs zwischen diesen gefährdenden Einwirkungen und der
Bandscheibenerkrankung des Klägers bejaht hat. Zutreffend hat es
zunächst als aktuell geltenden arbeitsmedizinischen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand über Ursachen und Wirkungszusammenhänge bei
Lendenwirbelsäulenerkrankungen die sog Konsensempfehlungen aus dem Jahre
2005 herangezogen (siehe hierzu die Fälle 2 und 3), weil diese auch
unter Berücksichtigung neuerer medizinischer Veröffentlichungen
weiterhin eine hinreichende Orientierungsgrundlage für die Bestimmung
des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen. Nicht zu
beanstanden ist auch, dass das LSG beim Kläger das Vorliegen einer
Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen angenommen hat, bei der der
Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen durch die versicherte
Tätigkeit und der Lendenwirbelsäulenerkrankung nach den aktuell
geltenden medizinischen Erfahrungssätzen gegeben ist. Der Kläger litt
unter einer Chondrose Grad III mit Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1
sowie eine Chondrose Grad I im Segment L4/L5 und damit einem
belastungskonformen Schadensbild. Es kann dahinstehen, ob das LSG
zutreffend einen Ursachenzusammenhang im Hinblick auf das erste
Zusatzkriterium der Konstellation B 2 angenommen hat, weil eine
Höhenminderung bzw ein Prolaps lediglich an zwei Bandscheiben vorlag.
Jedenfalls konnte es hier im Hinblick auf das zweite Zusatzkriterium der
Konstellation B 2 den erforderlichen Ursachenzusammenhang aufgrund der
besonders intensiven Belastung des Klägers bejahen, weil der Kläger im
Zeitraum vom 1.6.1977 bis 31.5.1987 Belastungen von 15 MNh ausgesetzt
war. Nach den den Konsensempfehlungen zur Konstellation B 2 zu
entnehmenden geltenden medizinischen Erfahrungssätzen ist Anhaltspunkt
für eine solche besonders intensive Belastung das Erreichen des
Richtwerts für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren. Dies hat das
LSG hier bejaht und als Orientierungswert die Hälfte des Wertes von
25 MNh des MDD zugrunde gelegt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür,
dass dieser Wert nicht dem aktuellen Stand der medizinischen
Erfahrungssätze entsprechen könnte. An der Überprüfung der
Feststellungen des LSG zu dem aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand ist der Senat zwar nicht durch die Bindung an die
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gemäß § 163 SGG gehindert.
Wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der
Krankheitsverursachung durch schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz
sind keine Tatsachen des Einzelfalles, sondern sog Rechtstatsachen, die
für die Auslegung, dh für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm,
hier der BK Nr 2108, benötigt werden. Es ist allerdings weder dem
Vorbringen der Revision zu entnehmen, noch sonst für den Senat
ersichtlich, dass der vom LSG zugrunde gelegte wissenschaftliche
Erfahrungssatz hinsichtlich der besonders intensiven Belastung bei dem
2. Zusatzkriterium der Konstellation B 2 offensichtlich falsch ist oder
in der Wissenschaft allgemein angegriffen wird. Der Senat sieht sich
nach seinen eigenen Erkenntnissen jedenfalls nicht veranlasst, die vom
LSG zu Grunde gelegten wissenschaftlichen Erfahrungssätze zu
korrigieren.
SG
Chemnitz
- S 8 U 288/06 -
Sächsisches LSG
- L 6 U 111/11 -
Bundessozialgericht
- B 2 U 10/14 R -