| Der Senat konnte trotz fehlender Vertretung der Beklagten im Termin (einseitig) mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 110 Abs 1 S 2 SGG). |
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| Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet (1.) und der Senat hat unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile in der Sache selbst zu entscheiden (§ 170 Abs 2 S 1 SGG), soweit die Bescheide der Beklagten vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012, sämtlich in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 30.4.2013, geändert worden sind und gleichzeitig festgestellt worden ist, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Einzelberatung von Patienten im Zeitraum vom 1.11.2004 bis 31.3.2008 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 1 SGB VI unterliegt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (2.) und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG), weil der Kläger als selbständiger Ernährungsberater im Bereich der "Einzelberatung von Patienten" kein "Lehrer" und damit nicht versicherungspflichtig war. |
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| 1. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit das SG darin die Bescheide vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012, sämtlich in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 30.4.2013, "abgeändert" (dh teilweise aufgehoben, vgl dazu BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa 19/84 - BSGE 59, 148, 152 = SozR 2200 § 368a Nr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4) hat. Denn sie trafen keine Regelungen für den zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum vom 1.11.2004 bis 31.3.2008. Die Höhe der monatlichen Beiträge für diesen Zeitraum hatte die Beklagte bereits in der Anlage zum Ausgangsbescheid vom 3.6.2008 festgesetzt, so dass es sich bei der iterativen Auflistung der Beiträge in der Anlage der Bescheide vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012 um keine erneute Festsetzung der Beitragshöhe, sondern lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt, die sich zwar auf die bereits erfolgte Festsetzung im Ausgangsbescheid vom 3.6.2008 bezieht, insofern aber keine neue Regelung trifft und deshalb keinen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X darstellt. Dies gilt auch für den Bescheid vom 28.7.2009, der im Tenor fälschlicherweise eine Änderung "ab dem 1.1.2008" ankündigt, aber ausweislich seiner Anlage erst ab dem 1.4.2008 verfügt. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger vor dem SG ausdrücklich beantragt hatte, auch die Bescheide vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012 aufzuheben, hat das SG das Klagebegehren insofern verkannt und damit § 123 SGG verletzt (ne ultra petita). Da der Senat einen Verstoß gegen diese bundesrechtliche Norm von Amts wegen beachten muss (Senatsurteil vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr 4 RdNr 20), ist unerheblich, dass die Beklagte eine Verletzung dieser Vorschrift nicht gerügt hat. Die Überprüfung ist dem Belieben der Beteiligten entzogen (vgl allgemein BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13), weil der Verfahrensmangel im Revisionsverfahren fortwirkt, so dass er bei Nichtbeachtung auch das Verfahren des Revisionsgerichts fehlerhaft machen würde (vgl allgemein BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 31). |
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| Ebenfalls zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG auch insofern bestätigt, als es darin ausdrücklich festgestellt hat, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Einzelberatung von Patienten im Zeitraum vom 1.11.2004 bis 31.3.2008 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 1 SGB VI unterlag. Damit hat das SG dem Kläger gleichfalls unter Verstoß gegen § 123 SGG mehr zugesprochen als er verlangt hatte. Denn eine derartige Feststellung hatte der rechtskundig vertretene Kläger weder beantragt noch begehrt. Als Adressat belastender Verwaltungsakte im Bescheid vom 3.6.2008 konnte er sich vielmehr auf deren Anfechtung beschränken und war keinesfalls gezwungen, im Wege der negativen Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) das Nichtbestehen von Versicherungspflicht noch einmal ausdrücklich feststellen zu lassen. Der Verstoß gegen § 123 SGG ist nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger im Berufungsverfahren beantragt hat, die Berufung zurückzuweisen, sich den (antragsüberschreitenden) Urteilsausspruch des SG damit zu eigen gemacht und sein Klagebegehren entsprechend erweitert hat (so aber vgl BGH Urteile vom 24.6.1981 - IVb ZR 513/80 - Juris RdNr 9, vom 19.3.1986 - IVb ZR 19/85 - Juris RdNr 7, vom 20.4.1990 - V ZR 282/88 - BGHZ 111, 158, 161, vom 12.1.1994 - VIII ZR 165/92 - BGHZ 124, 351, 370, vom 6.10.1998 - XI ZR 313/97 - NJW 1999, 61, 62 jeweils zu § 308 Abs 1 ZPO; vgl bereits RG vom 26.1.1938 - VI 220/37 - RGZ 157, 23, 24). Hierin findet entgegen dem äußeren Anschein kein eigenständiges Berufungsbegehren Ausdruck. Sollte der Kläger im Berufungsrechtszug mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung erstmals eine (negative) Feststellungsklage erhoben haben, so hätte er damit den (ursprünglichen) Klageantrag in der Hauptsache nicht lediglich erweitert (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern neben die bereits rechtshängige isolierte (Teil-)Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Fall 2 SGG) nachträglich einen weiteren selbständigen prozessualen Anspruch gestellt. Eine solche nachträgliche Klagehäufung iS von § 56 SGG (iVm § 153 Abs 1 SGG) ist wie eine Klageänderung iS von § 99 Abs 1 SGG zu behandeln (zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung in Fällen der nachträglichen Klagehäufung s BGH Urteile vom 14.6.1978 - IV ZR 167/77 - BGHZ 72, 107 und vom 10.1.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842 sowie BAG Beschluss vom 11.4.2006 - 9 AZN 892/05 - BAGE 117, 370). Selbst wenn diese Klageänderung prozessual zulässig gewesen wäre, weil sich die Beklagte auf die neue Klage rügelos eingelassen hätte (§ 99 Abs 2 SGG), wäre das LSG nicht befugt gewesen, entgegen § 29 SGG in der Sache zu entscheiden. Denn eine zulässige Klageänderung entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen. Infolgedessen müssen für die geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - Juris RdNr 17), mithin auch die Zuständigkeit des LSG gegeben sein. Da ein Ausnahmetatbestand für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG hier nicht vorliegt, wäre die geänderte Klage unzulässig. Sie hätte im Übrigen auch nicht mit der ursprünglichen (Teil-)Anfechtungsklage kombiniert werden können, weil nach § 56 SGG (iVm § 153 Abs 1 SGG) mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen ua nur verfolgt werden (dürfen), wenn "dasselbe Gericht zuständig ist". |
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| 2. Im Übrigen erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts als zutreffend. Der Kläger hat sich mit der "Beratung von Patienten" nicht als Lehrer iS von § 2 S 1 Nr 1 SGB VI betätigt. Insofern kommt daher weder die Feststellung von Versicherungspflicht in Betracht, noch ist die Beklagte zur Beitragserhebung befugt. |
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| Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermitteln (BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 2 Nr 5), gleich auf welchem Gebiet (Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2013, § 2 RdNr 8). Dabei kann sozialversicherungsrechtlich bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen (vgl insofern zur Rentenversicherungspflicht von Aerobic-Trainern: BSG Urteile vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 1 und B 12 RA 14/04 R - Juris sowie vom 27.9.2007 - B 12 R 12/06 R - USK 2007-66), selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 1 RdNr 22). Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug. Im Übrigen hängt der weite Versicherungspflichttatbestand nicht von einer bestimmten Geisteshaltung oder Weltanschauung ab (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 2 S 9) und enthält weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 17 mwN), zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (zB Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler und erfordert keine Teilnahmepflicht oder Leistungskontrolle der Teilnehmer und kein Ausstellen von Zeugnissen oder Bescheinigungen (zum Ganzen: BSG Urteile vom 22.6.2005 - B 12 RA 14/04 R - Juris RdNr 11 und vom 12.12.2007 - B 12 KR 8/07 R - BSGE 99, 277 = SozR 4-2600 § 2 Nr 11, RdNr 13; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 2 RdNr 3; von Koch, BeckOK SGB VI, Stand: 1.3.2015, § 2 RdNr 4). |
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| Ungeachtet dieses weiten Verständnisses des konkreten Versicherungspflichttatbestandes unterwirft das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht etwa alle Erwerbstätigkeiten der Versicherungspflicht. Während dies in den Fällen der abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt wie auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich der Fall ist, beschränkt sich bei Selbständigen der zwangsweise Eingriff in ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) auf wenige, im Gesetz enumerativ aufgeführte Gruppen. Schon deshalb bedarf es auch unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zur bestimmungsgemäßen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen in § 2 SGB VI jeweils deren Abgrenzung von nicht mit der Rechtsfolge Versicherungspflicht verbundenen Tatbeständen und in jedem Einzelfall einer konkreten Feststellung eines nach der selektiven Vorgehensweise des Gesetzes Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts. Insofern kann die Beklagte von vornherein nicht mit dem Einwand gehört werden, bei ihr handele es sich um eine "Massenverwaltung" mit der Folge, dass die Tätigkeit als Lehrer jede Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen umfasse. |
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| Vor diesem Hintergrund bedarf auch die vorliegend in Frage stehende Beratungstätigkeit der Abgrenzung. Zwar basiert letztlich auch sie auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt nach den bindenden Feststellungen des LSG gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck. Ein derartiges Verständnis, das Beratung und Lehre rechtlich wesentlich unterscheidet, liegt etwa auch § 2 Abs 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) zugrunde. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können. Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist. |
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| Im Blick hierauf haben SG und LSG die vom Kläger durchgeführte "Einzelberatung von Patienten" zutreffend nicht als Lehrtätigkeit beurteilt. Nach den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) stand hier nicht der Ausgleich von Wissens- und Kompetenzdifferenzen für sich im Vordergrund, sondern die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen in ernährungsbezogenen Alltagssituationen. Soweit der Kläger abstraktes Wissen über gesunde Ernährung vermittelte (zB über geeignete/ungeeignete Lebensmittel; Erkennen von Nahrungsbestandteilen und deren physiologischem Wert), geschah dies begleitend zu einem anwendungsbezogenen Zweck (Lösung individueller Ernährungsprobleme). Dabei zielte der Kläger vor dem Hintergrund der Gesamtheit seines Wissens und seiner Erfahrungskompetenz auf die Veränderung der Denkstrukturen und die Handlungsweise des jeweils konkreten Klienten als Einzelperson ab, dessen spezifische Verhaltensdefizite durch eine Änderung der inneren Haltung korrigiert werden sollten. Dafür analysierte er ungeachtet einer dem klassischen platonischen Verständnis erkennbar entfremdeten Verwendung des "sokratischen Gesprächs" die jeweiligen Ernährungsprobleme und erarbeitete mit dem Klienten im Dialog eine Lösung in Form eines individuellen Ernährungsplans, der auf die spezifischen Probleme des jeweiligen Klienten zugeschnitten war, aber gleichzeitig dessen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit wahrte. Auf der Hand liegendes Hauptmotiv der Klienten für die Teilnahme an der Beratung war damit weniger die Aussicht auf abstrakten Wissens- oder Erkenntnisgewinn, zumal sie oftmals bereits umfassendes Wissen über gesunde Ernährung erworben hatten, sondern in erster Linie die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Lösung der jeweiligen eigenen Ernährungsprobleme. Damit übte der Kläger keine versicherungspflichtige und nach der Wertung des Gesetzes allein typisierend soziale Schutzbedürftigkeit begründende Lehrtätigkeit aus. Unerheblich ist insofern, ob das jeweils zu lösende Ernährungsproblem (bereits) Krankheitswert hatte und die Beratertätigkeit des Klägers deshalb als therapeutisch im weiteren Sinne zu bewerten war. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
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