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| Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen. |
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| A. Die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. |
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| 1. Die Klägerin ist beteiligtenfähig. Die durch den Zusammenschluss von 23 Ergotherapeuten in H. gebildete Interessengemeinschaft tritt im Rechtsverkehr als GbR (als Außengesellschaft) auf und kann daher Zuordnungsobjekt bei der Verfolgung eigener Rechte sein (vgl BSG SozR 4-3300 § 89 Nr 1 RdNr 12 mwN). Ob sich ihre Beteiligtenfähigkeit seit der Anerkennung der Parteifähigkeit einer als Außengesellschaft im Rechtsverkehr auftretenden GbR (vgl BGHZ 146, 34) aus § 70 Nr 1 SGG als natürliche bzw juristische Person ergibt oder - wie vor der Anerkennung - aus § 70 Nr 2 SGG als nichtrechtsfähige Personenvereinigung (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 19) kann offenbleiben. |
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| 2. Die im Oktober 2006 erhobene Klage wegen der Bestimmung angemessener Vertragspreise bleibt zulässig, auch wenn erst seit 25.3.2009 im Bereich der Heilmittelversorgung die Vertragspreise durch eine Schiedsperson festgelegt werden, sofern zwischen den Vertragspartnern keine Einigung über die Vertragspreise oder deren Anpassung zustande kommt (§ 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB V idF von Art 3 Nr 7 des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes <KHRG> vom 17.3.2009, BGBl I 534). Es gilt der Grundsatz, dass eine bereits anhängige Klage weiterhin zulässig bleibt, da eine spätere Gesetzesänderung wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) abgeleiteten Rückwirkungsverbots nur eine unzulässige Klage zulässig, nicht aber eine zulässige Klage nachträglich unzulässig macht (BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-5560 § 17c Nr 2, SozR 4-2500 § 275 Nr 19 RdNr 31; vgl BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - für BSGE und SozR 4 vorgesehen - RdNr 9 mwN). |
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| 3. Der im Revisionsverfahren zutreffend auf ein Feststellungsbegehren (§ 55 SGG) beschränkte Antrag ist zulässig. Die noch vor dem LSG erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), gerichtet auf die Abgabe einer Willenserklärung, ist im Sozialgerichtsprozess zwar grundsätzlich möglich (vgl BSG SozR 3-3300 § 72 Nr 2, SozR 3-3300 § 71 Nr 2 RdNr 19; BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 15 ff). Im Bereich der Heilmittelerbringer ist die Durchführung des Schiedsverfahrens (§ 125 Abs 2 Satz 4 und 5 SGB V) aber von keiner Willenserklärung bzw Zustimmung der Vertragspartner abhängig (sog "Zwangsschlichtung", vgl Butzer in Becker/Kingreen, 3. Aufl 2012, SGB V § 125 RdNr 18). Es bedarf lediglich der gemeinsamen Benennung einer Schiedsperson durch die Vertragspartner. Bei fehlender Einigung auf eine solche Person wird diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die gesetzliche Schiedsregelung im Bereich der Heilmittelversorgung enthält darüber hinaus keine weiteren Vorgaben zur konkreten Durchführung des Schiedsverfahrens. |
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| a) Nach dem Gesetzeskonzept von § 125 Abs 2 Satz 4 und 5 SGB V wäre zwar die Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung zur Nennung des Namens einer Schiedsperson möglich. Dies entspricht aber nicht dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin, wenn es ihr um die Klärung ihres Rechts als GbR geht, die Schiedsregelung mit den beklagten Verbänden in Anspruch nehmen zu dürfen. Gerade dieses Recht bestreiten die Beklagten. Ebenso wenig entspricht es dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin, eine Klage auf Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde zu erheben, die ihr ebenso den Einwand entgegenhalten könnte, nicht Beteiligte des Schiedsverfahrens sein zu können (zur Anfechtungsklage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde, vgl BSG vom 27.11.2014 - für BSGE vorgesehen = SozR 4-2500 § 132a Nr 7). |
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| Zutreffend hat die Klägerin ihren Antrag daher auf die Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) umgestellt, dass sie berechtigt ist, die Preise in der streitigen Vergütungsvereinbarung durch eine mit den Beklagten gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festlegen zu lassen. Die Änderung des Antrags ist keine unzulässige Klageänderung (vgl § 168 Satz 1 SGG), sondern eine im Revisionsverfahren zulässige (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG) Beschränkung des Klageantrags nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG von der Leistungs- auf die Feststellungsklage (vgl BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr 1; vgl auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 4 f mwN). |
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| b) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens bzw Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Die gerichtliche Klärung, ob sie Beteiligte des Schiedsverfahrens nach § 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB V sein kann, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iS von § 55 Abs 1 Nr 1 SGG. Dieses rechtliche Interesse ist auf baldige Feststellung gerichtet, da die Klägerin ohne eine solche Entscheidung gegenüber den Beklagten weder jetzt noch in Zukunft die Festlegung von gesonderten Vertragspreisen durchsetzen kann, falls eine Einigung im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V nicht erzielt wird. |
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| c) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch deren grundsätzliche Subsidiarität nicht entgegen, denn die Klägerin kann ihre Rechte nicht durch eine vorrangige andere Klageart geltend machen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage gilt ohnehin nicht uneingeschränkt. Richtet sich die Klage - wie hier - gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts, ist zu erwarten, dass sie wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck ihren Pflichten nachkommen (vgl BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17 mwN). |
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| Die Klägerin muss sich auch nicht auf die vorrangige Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verweisen lassen. Die Beklagten haben ihr gegenüber nicht hoheitlich durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gehandelt, sondern im Gleichordnungsverhältnis eine Einigung über den Abschluss einer Preisvereinbarung abgelehnt (vgl nur BSGE 109, 116 = SozR 4-2500 § 125 Nr 7, RdNr 11 mwN). Eine Subsidiarität im Hinblick auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht nicht, weil die Schiedsperson nach § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V kein "Schiedsamt" (iS von § 89 SGB V) ist und daher auch keine Verwaltungsakte erlässt, sondern im Sinne eines sog "Vertragshelfers" die streitbefangenen Preise vertraglich festlegt (vgl § 317 BGB iVm § 69 Satz 3 SGB V; vgl BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr 5, RdNr 24; und BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 39 sowie BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - BSG SozR 4-5560 § 17c Nr 3 RdNr 13 ff - für BSGE vorgesehen). Die Konfliktlösungsmöglichkeiten durch Ausübung eines hoheitlichen Schiedsamts einerseits und durch eine als Vertragshelfer agierende Schiedsperson andererseits lassen sich in verschiedenen Normkomplexen im SGB V differenzieren. Das Modell der Vertragshelferlösung gilt für einen begrenzten, punktuell zu lösenden Konflikt (vgl BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 39). Klagen sind nicht gegen die Schiedsperson, sondern gegen den jeweils anderen Vertragspartner zu richten (vgl BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr 5, RdNr 19; BSG vom 27.11.2014 - B 3 KR 6/13 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-2500 § 132a Nr 7 RdNr 16). Auch wenn die gesetzlich normierten Vertragshelferlösungen je nach Konfliktbereich in einzelnen Aspekten unterschiedlich ausgestaltet sind (hinsichtlich Art und Weise der Einleitung, der Kompetenz zur Festlegung des Vertragsinhalts; vgl im Einzelnen die Schiedsmöglichkeiten in § 132a Abs 2 SGB V bei der häuslichen Krankenpflege, in § 73b Abs 4a SGB V bei der hausarztzentrierten Versorgung und in § 65c Abs 6 Satz 8 bis 12 SGB V zur Höhe der Vergütung für eine Meldung an das klinische Krebsregister), handelt es sich ungeachtet dieser Unterschiede bei der Schiedsregelung in der Heilmittelversorgung nach § 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB V um das Tätigwerden einer Schiedsperson, die den Vertragsinhalt - punktuell - hinsichtlich der Preise bzw ihre Anpassung festlegt. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen eine Schiedsperson kommt daher nicht in Betracht. |
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| B. In der Sache hat das Feststellungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg. |
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| Als Zusammenschluss von Leistungserbringern ist die Klägerin zwar berechtigt, mit den beklagten KK-Verbänden über eine gesonderte Vergütung zu verhandeln und hierüber einen Vertrag abzuschließen, ungeachtet des bereits bestehenden Rahmenvertrags der Beklagten mit dem Berufsverband der Ergotherapeuten (1.). Im Fall der Nichteinigung über die Vertragspreise steht der Klägerin aber kein Anspruch auf Festlegung der Vertragspreise durch eine unabhängige Schiedsperson gegen die Beklagten zu. Auch wenn die Schiedsregelung in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet (2.), ist die Klägerin von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen, weil sie kein Verband der Leistungserbringer ist. Dies ergibt sich unter Heranziehung der Vorschriften des Vereins- und Gesellschaftsrechts (3.) und steht im Einklang mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungszusammenhang und Gesetzeszweck von § 125 SGB V (4.). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (5.) |
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| Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin ein Zusammenschluss von Ergotherapeuten. Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Ergotherapie dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden (§ 124 Abs 1 SGB V). Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (§ 125 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des zum 1.4.2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 <GKV-WSG>, BGBl I 378). |
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| 1. § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V (idF des GKV-WSG) ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der zwischen dem Bundesverband der Ergotherapeuten (DVE) und den beklagten KK-Verbänden abgeschlossene Rahmenvertrag mit integrierter Vergütungsvereinbarung von vornherein den Preisverhandlungen zwischen den Beteiligten über eine gesonderte Vergütung entgegenstehen könnte. |
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| Durch die mit dem GKV-WSG eingeführten Änderungen in § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V wurden nicht nur die Verbandsstrukturen auf Seiten der KK neu geregelt. Daneben wurden den KK größere Vertragsfreiheiten eingeräumt, indem sie die Möglichkeit erhielten, neben oder anstelle von Verbandsverträgen Einzelverträge mit Leistungserbringern abzuschließen oder in Arbeitsgemeinschaften als Vertragspartner aufzutreten. Damit sollten die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten weiter flexibilisiert und der Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit gestärkt werden (vgl BT-Drucks 16/3100 zu Buchst b S 141, Zu Nummer 16, S 180; zur Gesetzesentwicklung vgl auch Armbruster in Eichenhofer/Wenner, 2013, SGB V § 125 RdNr 14; Schneider in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 125 RdNr 9, 10; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung Kommentar, Stand der Einzelkommentierung März 2010, § 125 SGB V RdNr 5 mwN). Nach der zum 1.4.2007 geänderten Rechtslage sind die KK selbst zum Einzelvertragsabschluss über Preise berechtigt. |
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| Damit ist die Rechtslage überholt, nach der noch galt, dass einzelnen Leistungserbringern und KKn nicht das Recht zustand, einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen, wenn Rahmenverträge zwischen Landesverbänden der KKn sowie der Verbände der Ersatzkassen (ErsKn) mit Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungsbringer existierten, weil diese insbesondere wegen der in den Rahmenverträgen vereinbarten Höchstpreise für die MitgliedsKK verbindlich waren. Diese Rahmenverträge wurden seinerzeit noch dem Privatrecht zugeordnet mit ähnlichen Wirkungen wie diejenigen eines Tarifvertrags (vgl BSGE 79, 28 = SozR 2500 § 125 Nr 5 zu § 125 SGB V idF vom 20.12.1988, BGBl I 2477; vgl BVerfGE 70, 1 = SozR 2200 § 376d Nr 1 zu dem bis 1.1.1989 gültigen § 376d RVO; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 125 Nr 6 S 19; BSG SozR 4-2500 § 124 Nr 1 RdNr 11). |
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| 2. Die seit 25.3.2009 geltende Schiedsregelung in der Heilmittelversorgung findet in zeitlicher Hinsicht Anwendung, auch wenn das gerichtliche Verfahren über die Festlegung angemessener Preise seit 2006 anhängig ist und inhaltlich eine rückwirkende Preisvereinbarung für die Zeit ab 1.1.2006 begehrt wird. |
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| Soweit sich die Vertragspartner in den mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossenen Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine Anpassung der Vertragspreise einigen, werden die Preise von einer von den Vertragspartnern gemeinsam zu benennenden unabhängigen Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragsschließende KK oder den vertragsschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Verbände der Leistungserbringer sowie die KK oder ihre Landesverbände je zur Hälfte (§ 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB V in der seit 25.3.2009 gültigen Fassung des KHRG vom 17.3.2009, BGBl I 534). |
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| Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden und erfassen auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl nur BSGE 115, 165 = SozR 4-2500 § 115b Nr 4, RdNr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 10e). Dies gilt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Vorliegend existiert keine anderslautende Übergangsbestimmung und für eine Einschränkung der Schiedsregelung auf "neue" Fälle enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte. Die Gesetzesmaterialien sind insofern unergiebig (vgl BT-Drucks 16/11429, S 47 Zu Nummer 7 <§ 125 SGB V>). Es handelt sich nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen, in die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsmittelsicherheit nicht nachträglich ändernd eingegriffen werden dürfte (vgl BVerfGE 87, 48, 64 mwN). Die von der Klägerin begehrten Preise standen seit 2006 im Streit, ohne dass das LSG den Wegfall des Interesses an gesonderten Vergütungssätzen festgestellt hätte. Da die streitige Preisvereinbarung nicht statusbegründend für die Zulassung der Leistungserbringer ist (vgl § 124 Abs 2 SGB V), ist ein rückwirkender Vertragsabschluss grundsätzlich möglich (vgl BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr 4). |
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| 3. Die Klägerin kann die Schiedsmöglichkeit für sich nicht in Anspruch nehmen, weil sie vom Geltungsbereich der Regelung ausgeschlossen ist. Denn sie ist kein "Verband der Leistungserbringer". |
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| Zwar sieht § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V (idF des GKV-WSG) vor, dass die Krankenkassen neben oder anstelle von Verbandsverträgen auch Einzelverträge ua über Preise mit Leistungserbringern bzw mit sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern abschließen dürfen. Gelingt eine Einigung im Hinblick auf die Vertragspreise bzw deren Anpassung nicht, steht die gesetzlich vorgesehene Schiedsmöglichkeit aber weder einzelnen Leistungserbringern noch den sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern zu. Das Schiedsverfahren nach § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V ist nur dann durchzuführen, soweit sich die Vertragspartner in den "mit Verbänden der Leistungserbringern" abgeschlossen Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine Anpassung der Vertragspreise einigen. |
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| Auch wenn die Klägerin ein Zusammenschluss von Leistungserbringern ist, ist sie dennoch kein Verband der Leistungserbringer. Als GbR verfügt sie nicht über eine körperschaftliche Struktur, die Wesensmerkmal des Verbandes ist. Zumindest fehlt es ihr an einer verbandsähnlichen Struktur, der unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 125 Abs 2 SGB V maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. |
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| Der Klägerin ist zuzustimmen, dass § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V nicht auf einen einzigen zuständigen Berufsverband der Leistungserbringer abstellt. Hiergegen spricht bereits die im Wortlaut der Norm verwandte Form des Plurals ("Verbänden der Leistungserbringer"). Zutreffend weist sie auch darauf hin, dass das SGB V keine Definition des Verbandsbegriffs für private Leistungserbringer enthält (vgl aber die Regelungen zu den Verbänden der Krankenkassen, § 207 ff SGB V). Daher sind die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen, soweit sie insbesondere mit den Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, §§ 69 ff SGB V) vereinbar sind (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V). |
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| a) Im allgemeinen Sprachgebrauch haben die Begriffe Verein und Verband die gleiche Bedeutung. Unter einem Verband wird im Regelfall ein größerer Zusammenschluss von Personen, privat- oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verstanden (vgl Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl 2007, RdNr 5207, S 936). Verbände haben meistens die Rechtsform eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins (§ 21 ff BGB). Sie können aber auch als nichtrechtsfähiger Verein am Rechtsverkehr teilnehmen. § 54 Satz 1 BGB verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Anwendung der Vorschriften der Gesellschaft, §§ 705 ff BGB (vgl BGHZ 146, 190 mwN; ob anstelle dieses Verweises das Vereinsrecht anzuwenden ist mit Ausnahme der auf die Rechtsfähigkeit bezogenen Normen, vgl dazu Reuter in Münchener Komm, 6. Aufl 2012, BGB, vor § 21 RdNr 86). Für beide Rechtsformen steht die Fähigkeit, Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten zu sein, nicht im Zweifel (vgl BGHZ 146, 190 mwN). |
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| Der (nicht)rechtsfähige Verein wird durch die Unabhängigkeit seiner Existenz von der Zusammensetzung und der Anzahl der Mitglieder, von dem Auftreten unter eigenem Namen mit besonderen Organen (Vorstand) im Rechtsverkehr, durch ein von den Mitgliedern getrenntes Vereinsvermögen charakterisiert und kennt als nichtwirtschaftlicher Verein keine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Mitglieder. Die Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) beruht auf einem höchstpersönlichen Zusammenschluss einer beschränkten Zahl vertraglich untereinander verbundener Mitglieder, tritt im Rechtsverkehr unter dem Namen der Mitglieder auf, die gesetzlich gemeinsam zur Geschäftsführung berufen sind, hat im Rechtsverkehr einen hieraus abgeleiteten Gesamtnamen und wird grundsätzlich durch einen Wechsel im Mitgliederbestand aufgelöst (vgl Ulmer/Schäfer in Münchener Komm, 6. Aufl 2013, BGB Vorbemerkung § 705 RdNr 136; vgl Palandt, 73. Aufl 2014, BGB, Einf v § 21 RdNr 7). |
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| Ungeachtet dieser generellen Abgrenzungen sind im Rechtsverkehr Vereinigungen mit sowohl körperschaftlichen als auch personalisierten Elementen und mit fließenden Übergangen von mehr vereinsmäßigen zu mehr gesellschaftsähnlichen Formen möglich. Zusammenschlüsse können daher je nachdem, welches Element im Einzelfall überwiegt, entweder als Verein oder als Gesellschaft bezeichnet werden. Möglich ist aber auch, dass für verschiedene Regelungsbereiche der Vereinigung teils Normen des Vereinsrechts, teils solche des Gesellschaftsrechts Anwendung finden (vgl BGH vom 2.4.1979 - II ZR 141/78 - NJW 1979, 2304). |
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| Im Zivilrecht wird der körperschaftlichen Struktur bzw der Grad ihrer Verfestigung entscheidende Bedeutung für die Frage beigemessen, ob ein dem Vereinsrecht folgender Verband oder eine Gesellschaft vorliegt (vgl BGHZ 146, 190 mwN; vgl auch Reuter in Münchener Komm, 6. Aufl 2012, BGB, vor § 21 RdNr 53; § 54 RdNr 5). Für die Unterscheidung im Rechtsverkehr ist insbesondere auch der Wille der Beteiligten zu einer ausdrücklichen gründungsvertraglichen Qualifikation des Zusammenschlusses von Relevanz (vgl Reuter aaO § 54 RdNr 12). |
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| b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG ist die Klägerin im Rechtsverkehr als (Außen-)GbR aufgetreten. Die rechtliche Qualifikation als GbR ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Gesellschaftsverträgen (sog Zusammenarbeitsverträge, datiert vom 28.6, 29.6. und 4.7.2006). Das Revisionsgericht hat bei der Auslegung schuldrechtlicher Verträge zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat, insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 24 mwN). Das ist nicht der Fall. |
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| Danach ist hier der Zweck der Gesellschaft die gemeinsame Verhandlung und der gemeinsame Abschluss von Verträgen mit den Kostenträgern über die Leistungen und die Vergütungen der Gesellschafter. Eine körperschaftliche Organisationsstruktur ergibt sich hieraus nicht, wenngleich die Regelungen des Gesellschaftsrechts teilweise vertraglich abbedungen sind. Die Gesellschaft hat drei geschäftsführende Gesellschafter; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in einer Gesellschafterversammlung gefasst. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von zwei Wochen aus der Gesellschaft austreten. Im Todesfall scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der Bestand der Gesellschaft wird nicht beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Gesellschafter ausscheiden. Die Gesellschaft ist aufgelöst, wenn sie nur einen Gesellschafter hat bzw alle Gesellschafter ihre Auflösung einstimmig beschließen. |
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| Wenn die Klägerin die Regelungen über die Beendigung der Gesellschaft im Fall der Kündigung, des Austritts oder des Todes von Gesellschaftern abbedungen hat (vgl § 723, 727 BGB) mit der Folge, dass die Gesellschaft selbst mit lediglich zwei Gesellschaftern fortgeführt wird, reicht diese Gestaltung nicht aus, um zumindest eine verbandsähnliche Struktur des Leistungserbringers iS von § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V anzunehmen. |
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| 4. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, den Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck der Norm bestätigt. |
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| a) Die Beschränkung, lediglich Verbände der Heilmittelerbringer als Beteiligte der Schiedsregelung zu unterwerfen und damit nur ihnen die gesetzliche Möglichkeit einzuräumen, Vertragspreise verbindlich festzulegen bzw anpassen zu lassen, wäre in § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V zwar deutlicher zum Ausdruck gekommen, wenn anstelle der Wendung: "in den mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossenen Verträgen" die Einschränkung in einen Relativsatz gefasst worden wäre ("in den Verträgen, die mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossen sind"). Doch ergibt sich diese Lesart klar aus der Gesetzesbegründung. Danach ist die Schiedsregelung für den Fall eingeführt worden, dass sich die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften und die Verbände der Leistungserbringer nicht auf Vertragspreise oder die Anpassung von Vertragspreisen einigen. Damit soll eine angemessene Vergütung der Leistungen im Heilmittelbereich erreicht werden (vgl BT-Drucks 16/11429 S 47). Zugleich folgt daraus, dass der Gesetzgeber den Einbezug sonstiger Zusammenschlüsse der Leistungserbringer oder einzelner Leistungserbringer in der Schiedsregelung nicht etwa übersehen hat, sondern sie gezielt auf Verbände der Leistungserbringer beschränkt hat (so auch Armbruster in Eichenhofer/Wenner, 2013, SGB V § 125 RdNr 23; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2010, § 125 RdNr 8a; Nolte in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, SGB V § 125 RdNr 12; Schneider in juris-PK SGB V, 2. Aufl 2012, § 125 RdNr 20; Luthe in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Einzelkommentierung Januar 2014, K § 125 RdNr 29; Butzer in Becker/Kingreen, 3. Aufl 2012, SGB V § 125 RdNr 17). Hierfür spricht auch der Zusammenhang zu der in § 125 Abs 2 Satz 6 SGB V angeordneten Kostenregelung für das durchgeführte Schiedsverfahren, die eine Teilung der Kosten zwischen den "Verbänden der Leistungserbringer" und den KK oder ihrer Landesverbände vorsieht. Auch hier finden - folgerichtig - die einzelnen Leistungserbringer bzw die sonstigen Zusammenschlüsse von Leistungserbringern keine Erwähnung. |
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| Differenzierte Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Ansprüchen und Rechten einzelner Leistungserbringer, von Verbänden oder von sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern sind dem SGB V in anderen Normkomplexen nicht unbekannt. Auch im Recht der Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln sind solche Unterschiede enthalten, ohne dass es sich um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt hat (zu § 127 Abs 2, 2a SGB V, vgl BSG vom 22.4.2015 - B 3 KR 2/14 R - BSG SozR 4-2500 § 127 Nr 5 RdNr 13 ff). |
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| b) Die Beschränkung der Schiedsregelung auf Verbände der Leistungserbringer steht dem in § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V verfolgten Gesetzeskonzept nicht entgegen, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zu flexibilisieren und den Wettbewerb durch den Abschluss von Einzelverträgen im Bereich der Heilmittelversorgung deutlich zu stärken (vgl BT-Drucks 16/3100 S 141). Auch wenn der Gesetzgeber in diesem Bereich ein endgültiges Scheitern von Preisverhandlungen bei Einzelverträgen in Kauf nimmt, wird ein vertragsloser Zustand bzw eine unangemessene Vergütung der Leistungen im Heilmittelbereich (vgl BT-Drucks 16/11429 S 47) vermieden. Soweit einzelne Leistungserbringer ohne Preisvereinbarung bleiben, können sie entweder dem durch Schiedsspruch gebundenen Verband beitreten oder die Wirksamkeit der Vereinbarung für sich anerkennen. Denn die Erteilung einer Zulassung setzt voraus, dass der Leistungserbringer die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen nach § 124 Abs 2 Nr 3 SGB V anerkennt. Wegen der durch die Anerkennungserklärung eintretenden Rechtsfolgen wird den auf Verbandsebene abgeschlossenen Vereinbarungen normative Wirkung zuerkannt. Eine Verbandsangehörigkeit oder entsprechende Satzungsregelung ist für die kollektivrechtliche Wirkung nicht erforderlich (vgl BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 28). Daher kann jeder nach § 124 Abs 2 SGB V zugelassene Heilmittelerbringer durch eine einseitige Erklärung den mit den Berufsverbänden geschlossenen und an der ambulanten Versorgung ausgerichteten Verträgen beitreten, soweit er dem räumlichen und dem an den verschiedenen Heilmittelbereichen orientierten sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung unterfällt (vgl BSGE 114, 237 = SozR 4-2500 § 124 Nr 3, RdNr 26 mwN). |
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| Den auf Verbandsebene geschlossenen Kollektivverträgen kommt im Bereich der Heilmittelversorgung im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung eine Ordnungsfunktion zu. Sie sollen aber auch den einzelnen Leistungserbringer durch die gebündelte Interessenvertretung schützen (zum sog Partnerschaftsmodell so BSG SozR 4-2500 § 125 Nr 5 RdNr 25; zu § 132a SGB V vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 3 RdNr 17; vgl Nolte in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, SGB V § 125 RdNr 5). Mit dieser besonderen Stellung, die der Gesetzgeber den privaten Verbänden beimisst, korrespondiert, dass die Schiedsmöglichkeit im Fall fehlgeschlagener Preisverhandlungen nur Verbänden der Heilmittelerbringer zusteht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die weiten einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien im Falle eines Dissens über die Vertragspreise begrenzt. Zugleich hat er die Verhandlungsposition der Verbände der Heilmittelerbringer gestärkt, die mit Hilfe der Schiedsregelung mit den KK oder ihren Landesverbänden oder den Arbeitsgemeinschaften Vertragspreise oder ihre Anpassung verbindlich durchsetzen können. |
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| Schließlich hilft die Beschränkung der Schiedsregelung auf Verbandsverträge einer unübersichtlichen Zersplitterung des Schiedswesens im Bereich der Heilmittelversorgung entgegenzuwirken. Körperschaftlich verfasste Verbände stehen für eine gewisse Größe und Beständigkeit. Durch ihre ausschließliche Beteiligung aufseiten der Heilmittelerbringer können aufwändige Schiedsverfahren - ggfs unter Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörde - in jedem Einzelfall und für nur eine sehr geringe Anzahl von Leistungserbringern vermieden werden, wenn zB der Fall eintreten könnte, dass die GbR aus nur noch zwei Gesellschaftern besteht. |
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| 5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von der Schiedsmöglichkeit bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. |
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| a) Der Ausschluss steht weder dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) noch dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art 20 Abs 3 GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip (vgl BVerfGE 85, 337, 345; 97, 169, 185) entgegen. Das GG gewährleistet, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist (vgl Sachs in ders, GG, 7. Aufl 2014, RdNr 162). Die Verfahrensordnungen zur Rechtsschutzgewährung können aber Einschränkungen für Rechtsschutzsuchende haben. Der Gesetzgeber kann hierbei Anreize für konsensuale Streitlösungen schaffen, um Rechtsfrieden zu fördern und die Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss aber immer der Weg zu einer Streitentscheidung durch staatliche Gerichte eröffnet bleiben (vgl BVerfGK 10, 275, 278 mwN). Das ist vorliegend der Fall. In Ausnahmefällen unterliegen KK einem Kontrahierungszwang, der gerichtlich überprüfbar ist, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein rechtskonformes Verhalten der KK anders als durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu dem vom Leistungserbringer unterbreiteten Angebot nicht möglich ist (vgl BSGE 101, 142 = SozR 4-2500 § 69 Nr 4, RdNr 18 ff; BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 3 RdNr 36). Dass solche Umstände hier vorliegen, hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Dagegen spricht bereits der zwischen den Beklagten und dem DVE zum 1.1.2007 abgeschlossene Rahmenvertrag, der eine integrierte Vergütungsvereinbarung enthält. |
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| b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) durch den Ausschluss von der Schiedsregelung nicht betroffen. Zwar kann sie sich in der Form der GbR als Zusammenschluss mindestens zweier Personen auf ihre Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) berufen (vgl Bauer in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 9 RdNr 20, 23, 39; Höfling in Sachs, GG, 7. Aufl 2014, Art 9 RdNr 11). Zum Schutzbereich gehört die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens von einem Verein (vgl BVerfGE 50, 290, 356; BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2600 § 6 Nr 8, RdNr 158). Betätigt sich aber eine Vereinigung wie jedermann im Rechtsverkehr, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art 9 Abs 1 GG maßgebend. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen (Individual-)Grundrechten (vgl BVerfGE 70, 1 = SozR 2200 § 376d Nr 1). Den Gesellschaftern der Klägerin steht es frei, sich einem Berufsverband auf Landes- oder Bundesebene anzuschließen bzw selbst einen (Landes-)Verband zu gründen, um die Schiedsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können. |
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| 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1, 3, § 63 Abs 2 GKG. Die Änderung der von den Vorinstanzen getroffenen Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs 3 GKG.
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