Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 27/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 22/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 36/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 1/15 R -, Beschluss des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 1/15 R -
Kassel, den 8. September 2015
Terminbericht Nr. 39/15
(zur Terminvorschau Nr. 39/15)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 8. September 2015.
1) Der Senat hat die Revision der beklagten
Krankenkasse zurückgewiesen. Die in der Gruppe der Versicherten
durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten ist ungültig. Die
Wahl muss wiederholt werden. Die Vorschlagsliste der Klägerin wies mit
1086 die erforderliche Zahl von mindestens 1000 Unterschriften
Wahlberechtigter auf. Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte
Auslegung rechtfertigt es, für "die Gesamtzahl der Unterschriften" auf
die Mindestgesamtzahl abzustellen, die zur Erreichung des
Unterschriftenquorums von 1000 Unterschriften notwendig ist. Es genügte,
dass ‑ wie geschehen ‑ mindestens 750 behördenfremde Personen
unterschrieben, obwohl die Gesamtzahl der Unterschriften auf der
Vorschlagsliste größer war als 1000 und mehr als 250 Unterschriften von
nicht wählbaren Behördenangehörigen stammten. Nur diese Auslegung wird
dem Regelungsziel gerecht, eine Mindestqualität durch behördenfremde
Unterstützer zu gewährleisten, ohne willkürliche Verzerrungen
hervorzurufen. Die Regelung des § 48 Abs 3 S 2 SGB IV ist in dem Sinne
teleologisch zu reduzieren.
SG Dortmund - S 28 KR 234/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 80/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 28/14 R -
2) Der Senat hat
die Revision des Klägers zurückgewiesen, soweit er die Einholung eines
zahnärztlichen Gutachtens durch die Beklagte begehrt. Seine hierauf
gerichtete Klage ist mangels vorangegangenen Verwaltungsverfahrens
unzulässig. Im Übrigen ist die Revision im Sinne der Zurückverweisung
erfolgreich gewesen: Der Kläger hat Anspruch auf Einsichtnahme in die
Patientenakte beim Zahnzentrum, einer Eigeneinrichtung seiner
Krankenkasse. Es fehlt an Feststellungen des LSG dazu, dass die Beklagte
diesen Anspruch erfüllt hat.
SG Ulm - S 13 KR 1989/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 KR 5691/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 36/14 R -
3) Der Senat hat
die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die
beklagte Krankenkasse keinen Anspruch auf einen doppelten Festzuschuss
für die Reparatur ihres Zahnersatzes. Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt überstiegen im hier maßgebenden Jahr 2012 die
maßgebliche Grenze von 1050 Euro. Zu monatlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt gehören auch die von den Kindern der Klägerin monatlich
gezahlten 1000 Euro zum Ausgleich der ungedeckten Heimkosten. Sie
ermöglichen den Lebensunterhalt in dem Seniorenheim. Hieran ändert es
nichts, dass die Klägerin wegen der Direktzahlung an den Heimträger
nicht selbst über diese Zuwendungen verfügen kann.
SG Trier - S 3 KR 33/13 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 5 KR 246/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 22/14 R -
4) Die Revision
der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich gewesen: Für
die Annahme des LSG, dass die Behandlung des Versicherten durch das
Rinecker Proton Therapy Center nicht unaufschiebbar war und deswegen
kein Kostenerstattungsanspruch besteht, fehlt es an hinreichenden
Feststellungen. Das LSG wird diese nachzuholen haben.
SG Lübeck - S 1 KR 323/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 102/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 14/14 R -
5) Der Senat hat
die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die beklagte Krankenkasse
stellte gegenüber dem Kläger rechtmäßig fest, welches die im Rechtssinne
nächsterreichbaren Leistungserbringer sind, um durch diese Entscheidung
über ein Teilelement künftiger Ansprüche auf Fahrkosten weitere
Streitigkeiten zu vermeiden. Ob ein Vertragsarzt als "nächsterreichbar"
zu qualifizieren ist, ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist der
tatsächlich räumlich nächsterreichbare Leistungserbringer allein anhand
der kürzesten Wegstreckendistanz zwischen Ausgangs- und Zielort
festzustellen. Spricht gegen dessen Inanspruchnahme ein "zwingender
Grund", ist der ohne Berücksichtigung dieses Leistungserbringers
nächstgelegene Leistungserbringer zu bestimmen. Bei diesem handelt es
sich um den im Rechtssinne nächsterreichbaren Leistungserbringer, wenn
nicht auch gegen dessen Inanspruchnahme zwingende Gründe sprechen.
Zwingende Gründe können dabei nur solche sein, die in ihrer Wertigkeit
zwingenden medizinischen Gründen entsprechen.
SG Nürnberg - S 7 KR 40/11 -
Bayerisches LSG - L 4 KR 58/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 27/14 R -
6) Die Revision
des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich gewesen. Das
LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die beklagte
Krankenkasse ermächtigt ist, das Ruhen der Leistungen festzustellen,
wenn ein Beitragsrückstand des Klägers bei der beigeladenen, vor seinem
Wechsel für ihn zuständigen Krankenkasse mit einem Betrag in Höhe von
Beitragsanteilen für zwei Monate trotz Mahnung besteht. Es fehlt aber an
Feststellungen, in welcher Höhe der Kläger Beiträge schuldete und dass
er seine Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlte. Eine vom LSG
angenommene Feststellungswirkung der Ruhensfeststellung der Beigeladenen
sieht das Gesetz nicht vor. Das LSG hat auch die Voraussetzungen einer
Präklusion weiteren Vorbringens nicht beachtet. Es wird nunmehr die
erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
SG Freiburg - S 11 KR 966/12 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 KR 1169/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 16/15 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der
Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind,
erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an
die Beteiligten.
Kassel, den 27. Oktober 2015
Nachtrag
zum Terminbericht Nr. 39/15
Nach Zustellung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen
Urteils berichtet der 1. Senat des Bundessozialgerichts über das weitere
Ergebnis seiner Sitzung am 8. September 2015 (Nr. 7 der Terminvorschau
Nr. 39/15).
Der Senat hat unter Aufhebung der
Entscheidungen der Vorinstanzen festgestellt, dass der Rechtsstreit über
das Begehren der klagenden Krankenhausträgerin, die beklagte
Krankenkasse zur Zahlung von Krankenhausvergütung iHv 6680,52 Euro nebst
Zinsen zu verurteilen, durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist. Die
Beklagte konnte ihr wirksam gegenüber dem SG erklärtes Anerkenntnis
weder wegen Irrtums anfechten noch frei widerrufen, da es eine bindende
Prozesserklärung ist. Der 4. und der 9. Senat des BSG haben an früherer
abweichender Rechtsprechung nicht festgehalten.
SG Hannover
- S 19 KR 622/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 4 KR 468/09 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 1/15 R -