Siehe auch: Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R -, Urteil des 5. Senats vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R -, Urteil des 5. Senats vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R -, Urteil des 5. Senats vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R -, Urteil des 5. Senats vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R -, Beschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R -, Beschluss des 5. Senats vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R -
Kassel, den 7. April 2016
Terminbericht Nr. 13/16
(zur Terminvorschau Nr. 13/16)
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 7. April 2016.
1) Die Revision ist nach Hinweis auf die
mögliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Fehlern der Begründung
zurückgenommen worden.
SG Speyer - S 11 R 745/10 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 2 R 549/12 -
Bundessozialgericht - B 5 RE 2/15 R -
2) Die Revision
war erfolgreich. Das LSG hat durch die Bestätigung der angefochtenen
Verwaltungsakte Bundesrecht verletzt. Der Beklagten steht ein
Erstattungsanspruch im streitigen Umfang nicht zu.
Der Bescheid vom 23.5.2012 verlautbart zunächst (erneut) die Aufhebung
von monatlichen Zahlungsansprüchen aus einem Recht auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013
nach § 48 SGB X. Die Beklagte wiederholt damit im Sinne eines
ersetzenden und erneut den Rechtsweg eröffnenden sog Zweitbescheids eine
Regelung, die sie der Sache nach bereits im Bescheid vom 4.11.2011
getroffen hatte, indem sie der Klägerin für den genannten Zeitraum
"anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine
befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt hatte (vgl
Urteil des Senats vom 5.9.2010 ‑ B 5 KN 4/08 R, juris Rn 33 mwN).
Diese Regelung stützt sich zu Unrecht auf § 48 SGB X, dessen
Anwendungsbereich indessen auf die Aufhebung von Verwaltungsakten mit
Dauerwirkung im Fall einer nach deren Erlass eintretenden Änderung der
einschlägigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beschränkt ist
(S 1 aaO). Ein befristetes Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung mit
der Folge hieraus monatlich entstehender Einzelansprüche auf Zahlung für
dessen Dauer war jedoch kraft Gesetzes bereits bei Erlass des Bescheides
vom 8.4.2011 am 1.11.2010 entstanden. Bereits damals stand folglich "bei
objektiver Betrachtung" fest, dass durchsetzbare Ansprüche auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht gleichzeitig bestehen
konnten (§ 89 Abs 1 Nr 7, 11 SGB VI). Die Entscheidung des Senats vom
7.9.2010 im Rechtsstreit B 5 KN 4/08 R, der unzweifelhaft eine
nachträgliche Änderung der Verhältnisse zugrunde lag, ist insofern nicht
einschlägig. Ihr ist auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu
entnehmen, dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung
kommen müsse.
Eine Umdeutung (§ 43 SGB X) des aufhebenden Verwaltungsakts im Bescheid
vom 23.5.2012 in einen solchen nach § 45 Abs 1 SGB X scheidet schon
deshalb aus, weil es insofern für Fälle der vorliegenden Art der
Ausübung von Ermessen bedurft hätte. Die pauschalen Ausführungen der
Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 genügen dem weder
zeitlich noch inhaltlich. Aus denselben Gründen kommt auch ein
Nachschieben von Gründen bzw eine Auswechslung der Rechtsgrundlage nicht
in Betracht.
Damit
entfällt gleichzeitig die Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 S 1
SGB X als einzig in Betracht kommender Grundlage für den geltend
gemachten Erstattungsanspruch.
SG München - S 56 R 2477/12 -
Bayerisches LSG - L 14 R 97/14 -
Bundessozialgericht - B 5 R 26/15 R -
3) Die Revision
war erfolgreich. Die Voraussetzungen des § 28a SGB III in der hier
maßgeblichen Fassung vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 liegen nicht vor.
Von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2
Nr 1 bis 3 SGB III aF liegen jedenfalls diejenigen der Nr 2, deren
Regelung 3 von vorne herein ausscheidet, nicht vor. Der Kläger hat die
behauptete selbstständige Tätigkeit nach den bindenden Feststellungen
des LSG erst am 5.12.2008 aufgenommen. Damit fehlt es an einem
unmittelbaren Anschluss an das vorbestehende
Versicherungspflichtverhältnis bis zum 31.10.2008 (Regelung 1). Der
Kläger hat auch nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III in der Gestalt von
Arbeitslosengeld bezogen (Regelung 2). Wie der Senat bereits mit Urteil
vom 4.12.2014 (B 5 AL 1/14 R) entschieden hat, setzt § 28a Abs 1 S 2
Nr 2 SGB III voraus, dass der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung
nach dem SGB III tatsächlich erhalten hat. Das dem Kläger ab dem
1.11.2008 bewilligte Arbeitslosengeld ist dem Kläger jedoch nicht
ausbezahlt worden, weil der Anspruch hierauf aufgrund einer Sperrzeit
ruhte (bestandskräftiger Verwaltungsakt vom 4.11.2008).
SG München - S 37 AL 878/09 -
Bayerisches LSG - L 9 AL 303/11 -
Bundessozialgericht - B 5 AL 1/15 R -
4) Der Senat hat
beschlossen, beim 13. Senat des Bundessozialgerichts anzufragen, ob
dieser an der Rechtsauffassung festhält, dass ein Anspruch des
Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2
SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem
Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz
des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.
SG Oldenburg - S 5 R 132/10 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 2/12 R 382/11 -
Bundessozialgericht - B 5 R 26/14 R -