Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 28/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 23/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 34/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R -
Kassel, den 12. April 2016
Terminvorschau Nr. 14/16
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. April 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 34/15 R -
Städtisches Krankenhaus Pirmasens gGmbH ./.
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
Die klagende Trägerin eines für Versicherte zugelassenen Krankenhauses
behandelte den dialysepflichtigen bei der beklagten Krankenkasse
Versicherten B wegen einer instabilen Angina pectoris vollstationär vom
17.11. bis 12.12.2011, unterbrochen durch eine kurzzeitige Verlegung in
ein anderes Krankenhaus. Ein Medizinisches Versorgungszentrum erbrachte
B in diesem Zeitraum elf Mal vertragsärztliche Dialyseleistungen. Die
Klägerin berechnete für die Behandlung 6871,29 Euro (Fallpauschale - DRG
- F49A; Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem
Myokardinfarkt, mehr als zwei Belegungstage, mit äußerst schweren CC,
mit komplexem Eingriff). Die Beklagte zahlte lediglich 5118,36 Euro.
Abrechenbar sei nur die geringer vergütete DRG F49B. Die Klägerin habe
zu Unrecht die Dialyse kodiert, die DRG F49A ansteuernde Prozedur
‑ OPS ‑ 8-854.2 (Hämodialyse, intermittierend, Antikoagulation mit
Heparin oder ohne Antikoagulation). Die Klägerin ist mit ihrem Begehren
auf Zahlung des Differenzbetrages (1752,93 Euro) in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben: Die Dialyse des B sei keine abrechenbare allgemeine
Krankenhausleistung gewesen (§ 2 Abs 2 S 3 KHEntgG) und habe deswegen
nicht kodiert werden dürfen.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 109 Abs 4 S 3
SGB V iVm § 2 Abs 2 S 3, § 7 Abs 1 Nr 1 KHEntgG, der Anlage 1 Teil a der
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr
2011 und dem maßgeblichen Vertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V, sowie die
Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und von Verfahrensrecht.
SG Speyer
- S 17 KR 678/12 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 36/15 -
2) 10.40 Uhr - B
1 KR 33/15 R - AKK Altonaer Kinderkrankenhaus
gGmbH ./. BKK Mobil Oil
Die klagende Krankenhausträgerin behandelte die bei der beklagten
Krankenkasse Versicherte A.M. vom 23.9. bis 20.10.2009 stationär und
berechnete hierfür 23 292,62 Euro (26.10.2009), die die Beklagte
beglich. Die Klägerin korrigierte später den Rechnungsbetrag und
forderte weitere 922,57 Euro (29.12.2009). Die Beklagte lehnte eine
Zahlung ab, weil eine Rechnungskorrektur nur innerhalb von sechs Wochen
nach Erstellung der Schlussrechnung möglich sei. Das SG hat die Beklagte
zur Zahlung von 922,57 Euro verurteilt. Das LSG hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen: Die Rechnungskorrektur sei im gleichen
Haushaltsjahres erfolgt. Der Korrekturbetrag liege ‑ wie vom BSG
verlangt ‑ über dem Wert der Aufwandspauschale des § 275 Abs 1c S 3
SGB V. Der vom BSG zudem aufgestellten Voraussetzung, dass die
Nachforderung mehr als 5 vH der Rechnungssumme betragen müsse, sei nicht
zu folgen.
Die Beklagte
rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 275 Abs 1c SGB V und des
§ 242 BGB.
SG Hamburg
- S 28 KR 217/11 -
LSG
Hamburg
- L 1 KR 182/13 -
3) 11.20 Uhr - B
1 KR 21/15 R - Universitätsmedizin Rostock ./.
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses mit
Tagesklinik. Die Behandlungsvergütung der Tagesklinik erfolgt nach
tagesbezogenen teilstationären vertraglichen Entgelten. Die Klägerin
behandelte dort den bei der beklagten Krankenkasse Versicherten wegen
eines metastasierenden Kolonkarzinoms ua vom 7.1. bis 25.3.2008. Er
erhielt nach festgelegtem Therapieschema in Abständen von ein bis zwei
Wochen mehrstündig ua Chemotherapeutika. Dies unterblieb am 25.2.2008,
da er über Durchfallsymptome klagte und sich eine Hautrötung im Bereich
der Hände und Füße zeigte. Die Klägerin berechnete und erhielt 19 721,32
Euro für die Behandlung, dabei für den 25.2.2008 insgesamt 648,86 Euro
(30.4.2008). Die Beklagte forderte ‑ beraten vom Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung ‑ vergeblich 573,18 Euro zurück: Der Versicherte
habe am 25.2.2008 keine Medikation erhalten. Die Klägerin hätte die
Unverträglichkeit vor Aufnahme abklären müssen und habe nur Anspruch auf
Vergütung wie für vorstationäre Behandlung. Die Beklagte rechnete mit
ihrem Erstattungsanspruch gegen eine andere Forderung der Klägerin auf
(14.8.2008). Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das LSG hat die
Beklagte dagegen verurteilt, der Klägerin 573,18 Euro nebst Zinsen zu
zahlen: Die erforderliche Untersuchung sei bereits vor der Aufnahme am
7.1.2008 erfolgt. Der Versicherte habe vergütungsunschädlich am
25.2.2008 die Behandlung abgebrochen.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 39 SGB V.
SG Rostock
- S 15 KR 249/08 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 32/12 -
4)
12.00 Uhr - B 1 KR 28/15 R - Westpfalz-Klinikum
GmbH ./.
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Sie
behandelte den bei der beklagten Krankenkasse versicherten B wegen eines
Bauchaortenaneurysmas und rechnete hierfür 9120,40 Euro ab. Die Beklagte
beglich die Rechnung, verrechnete später aber den Rechnungsbetrag mit
Ansprüchen der Klägerin aus anderen Behandlungsfällen und zahlte wegen
der Behandlung des Versicherten lediglich 2245,39 Euro, weil die
Klägerin die Voraussetzungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum
Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) nicht vollumfänglich erfülle. Das SG hat
die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 6875,01 Euro nebst Zinsen
verurteilt. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen: Die Klägerin habe die aufgestellten Qualitätsvorgaben (§ 4
Abs 3 S 5 QBAA-RL) nicht erfüllt, weil die Stationsleitung der
betroffenen Intensivstation keinen Leitungslehrgang absolviert habe. Das
ihrem Pflegedienstleiter ausgestellte Zertifikat über die Absolvierung
eines "modularen Führungskurses" sei unzureichend.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der § 92
Abs 1 S 2 Nr 13, § 137 Abs 1 S 2 SGB V und des § 103 SGG.
SG Speyer
- S 17 KR 449/11 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 258/14 -
5) 12.40 Uhr
- B 1 KR 23/15 R - Agaplesion Bethesda
Krankenhaus Stuttgart gGmbH ./.
AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin ist Trägerin eines zur Versorgung Versicherter
einschließlich ambulanter Operationen zugelassenen Krankenhauses. Sie
behandelte die bei der beklagten Krankenkasse Versicherte vom 8. bis
19.3.2010 wegen Zökumkarzinoms vollstationär, indem sie den Tumor
entfernte. Sie implantierte der Versicherten ambulant einen Port für die
Applikation von Zytostatika (1.4.2010), berechnete und erhielt von der
Beklagten für die stationäre Behandlung 7472,39 Euro (Fallpauschale DRG
G18B) und für die ambulante Operation 556,37 Euro. Der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung meinte, die innerhalb der
Grenzverweildauer erfolgte Portimplantation sei mit der DRG G18B
abgegolten. Sie habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Hemikolektomie gestanden, um die anschließend geplante Chemotherapie zu
verabreichen. Die Beklagte forderte vergeblich 556,37 Euro zurück und
verrechnete den Betrag mit unstreitigen Forderungen der Klägerin
(9.11.2010). Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Portimplantation sei
mit der DRG G18B abgegolten. Es sei unerheblich, dass die Versicherte
erst nach Krankenhausentlassung und Ablauf einer Bedenkzeit in die
Chemotherapie eingewilligt habe. Das LSG hat die Beklagte dagegen
antragsgemäß zur Zahlung verurteilt: Die Portimplantation habe nicht den
Erfolg der Tumor-Entfernung gesichert, sondern dem Ziel gedient,
bösartige Neubildungen des Tumors zu verhindern.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 8 Abs 2 S 3
Nr 3 KHEntgG. Die Regelung schließe eine zusätzliche Vergütung von
Leistungen des Krankenhauses innerhalb der Grenzverweildauer aus.
SG Stuttgart
- S 10 KR 7524/10 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 5 KR 699/12 -