Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 28/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 23/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 34/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R -
Kassel, den 19. April 2016
Terminbericht Nr. 14/16
(zur Terminvorschau Nr. 14/16)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 19. April 2016.
1) Der Senat hat die Revision der klagenden
Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Ihr steht gegen die beklagte
Krankenkasse wegen der stationären Behandlung des Versicherten B kein
weiterer Vergütungsanspruch von 1752,93 Euro zu. Die dafür erforderliche
Berechtigung der Klägerin, die Dialyse zu kodieren, fehlt. Krankenhäuser
dürfen nur Leistungen kodieren, die sie auch nach höherrangigem
Gesetzesrecht abrechnen dürfen. Eine Dialyse, die das Krankenhaus ‑ wie
hier ‑ ohne eigene Dialyseeinrichtung während der stationären Behandlung
fortführt, ist nur dann als allgemeine Krankenhausleistung
abrechnungsfähig, wenn ein Zusammenhang mit dem Grund der
Krankenhausbehandlung besteht (§ 2 Abs 2 S 3 KHEntgG). Dies setzt
voraus, dass die Dialysebehandlung selbst aus allein medizinischen
Gründen der besonderen Mittel des Krankenhauses bedarf. Es genügt nicht,
dass der Patient sich aus anderen medizinischen Gründen stationär im
Krankenhaus befindet. Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen konnte B die Dialyse als ambulante Leistung
erhalten.
SG Speyer
- S 17 KR 678/12 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 36/15 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 34/15 R -
2) Der Senat hat
die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die Klägerin hat
Anspruch auf Zahlung weiterer 922,57 Euro. Vergütungsansprüche der
Krankenhäuser für die Behandlung Versicherter unterliegen der
vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung. Die Klägerin war weder wegen
Verwirkung noch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen
Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert, ihren
Vergütungsanspruch geltend zu machen. Die Beklagte kann der Klägerin
auch nicht erfolgreich eine mit dem überpositiven Rechtsgedanken der
"Waffengleichheit" vermeintlich spiegelbildlich zu § 275 Abs 1c SGB V
entwickelte Eingrenzung von Nachforderungen für Krankenhausvergütung
entgegenhalten. Der Senat hält an den hierzu früher vom 3. Senat des BSG
aufgestellten Voraussetzungen nicht fest. Eine zulässige Nachforderung
muss nicht etwa mehr als 5 vH der Rechnungssumme betragen.
SG Hamburg
- S 28 KR 217/11 -
LSG
Hamburg
- L 1 KR 182/13 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 33/15 R -
3) Der Senat hat
auf die Revision der beklagten Krankenkasse das erstinstanzliche Urteil
wieder hergestellt. Die klagende Krankenhausträgerin hat keinen Anspruch
auf Zahlung von 573,18 Euro, weil ihr Vergütungsanspruch in dieser Höhe
durch Aufrechnung der Beklagten erlosch. Die Klägerin erbrachte dem
Versicherten am 25.2.2008 keine teilstationäre Leistung, sondern
lediglich die gebotene Untersuchung bei Aufnahme. Sie ergab, dass die
Behandlung an diesem Tag nicht geeignet, sondern kontraindiziert war.
Hierfür konnte sie keine höhere Vergütung als 75,68 Euro beanspruchen.
Die Beklagte zahlte hierfür den weiteren Betrag ohne Rechtsgrund.
SG Rostock
- S 15 KR 249/08 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 32/12 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 21/15 R -
4) Der Senat hat
die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Der
Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 6875,01 Euro zu. Sie
erfüllte nicht die Verpflichtung, die Leistung nur nach Maßgabe der
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der
Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma wirksam
festgelegten Qualitätssicherungsanforderungen zu erbringen. Zum
Zeitpunkt der Behandlung des Versicherten hatte die Stationsleitung der
Intensivstation nicht den hierzu erforderlichen Leitungslehrgang
absolviert. Die an den Leitungslehrgang zu stellenden Anforderungen sind
an den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur
Weiterbildung von Krankenpflegepersonen für die pflegerische Leitung
eines Bereiches im Krankenhaus und anderen pflegerischen
Versorgungsbereichen zu messen. Der vom Stationsleiter absolvierte
"modulare Führungskurs" genügt diesen Anforderungen nicht.
SG Speyer
- S 17 KR 449/11 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 258/14 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 28/15 R -
5) Der Senat hat
auf die Revision der beklagten Krankenkasse das erstinstanzliche Urteil
wieder hergestellt. Die klagende Krankenhausträgerin hat keinen Anspruch
auf Zahlung von 556,37 Euro, weil ihr Vergütungsanspruch in dieser Höhe
durch Aufrechnung der Beklagten erlosch. Die Klägerin konnte für die
ambulante operative Leistung, die sie am 1.4.2010 der Versicherten
erbrachte, keine Vergütung beanspruchen. Die Beklagte zahlte hierfür
ohne Rechtsgrund. Die Klägerin hätte diese Leistung wirtschaftlicher als
nachstationäre Behandlung erbringen können. Eine gesonderte Vergütung
einer solchen nachstationären Behandlung wäre nicht zulässig gewesen, da
sie schon durch die Fallpauschale für die vorangegangene stationäre
Behandlung bezahlt war. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG diente die
Portimplantation zur folgenden Chemotherapie der Sicherung des
Behandlungserfolgs der operativen Entfernung des Zökumkarzinoms.
SG Stuttgart
- S 10 KR 7524/10 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 5 KR 699/12 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 23/15 R -