Siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R -, Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R -, Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 8/14 R -, Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R -, Beschluss des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 57/14 B -
Kassel, den 22. April 2016
Terminbericht Nr. 16/16
(zur Terminvorschau Nr. 16/16)
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 20. April 2016 aus dem Gebiet des Sozialhilferechts.
1) Die Sache wurde wegen fehlender
tatsächlicher Feststellungen an das LSG zurückverwiesen. Das LSG wird
für die Klärung der (eigentlichen) Zuständigkeit für die
Leistungserbringung im streitbefangenen Zeitraum Inhalt, Ziel und Umfang
der Maßnahme, aber auch die genauen Umstände der davor durchgeführten
Maßnahmen ‑ offenbar des gelockerten Maßregelvollzugs ‑ zu ermitteln
haben. Darüber hinaus findet sich in der Leistungsakte ein bereits vor
dem vom LSG festgestellten Leistungsantrag gestellter Antrag, den der
Beklagte nicht weitergeleitet und über den er abschlägig entschieden
hat. In diesem Falle würde sich der Erstattungsanspruch nicht ‑ wie vom
LSG angenommen ‑ nach § 14 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
‑ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ‑ (SGB IX), sondern
nach § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ‑ Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz ‑ (SGB X) richten, und ein Erstattungsanspruch,
dessen Grund und Höhe indes genauerer Ermittlungen bedarf, würde nur
dann scheitern, wenn die Klägerin selbst für die Leistung zuständig
wäre.
SG Kiel - S 28 SO 158/10 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 85/12 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 8/14 R -
2) Hier
scheiterte eine endgültige Entscheidung durch das BSG daran, dass das
LSG zu Unrecht die Vertragspartner der schwerbehinderten Klägerin
(Gebärdensprachdolmetscher) und die Bundesagentur für Arbeit (BA), diese
wegen deren möglicher eigentlicher vorrangiger Zuständigkeit für die
Leistungserbringung, nicht beigeladen hat.
SG Düsseldorf - S 17 SO 123/10 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 497/11 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 20/14 R -
3) Auch in
diesem Verfahren war eine endgültige Entscheidung nicht möglich. Es war
mangels tat-sächlicher Feststellungen des LSG bereits nicht beurteilbar,
ob und inwieweit die der Tochter des Klägers erbrachten Leistungen
formell und materiell rechtmäßig waren. Eine Entscheidung darüber war
auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass ‑ wie das LSG angenommen
hat ‑ höhere als die ausgeurteilten, auf den jeweiligen Regelsatz
beschränkten Kostenbeiträge ohnedies nicht gerechtfertigt wären. Dies
würde voraussetzen, dass sich die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der
Beteiligung an den Lebensunterhaltskosten in den Einrichtungen (nur
ersparte Aufwendungen) nicht nur auf die integrierten
Lebensunterhaltsleistungen der Maßnahme selbst, sondern auch auf die
daneben an die Tochter des Klägers erbrachten Leistungen des weiteren
notwendigen Lebensunterhalts in Form von Geldleistungen (etwa Barbetrag
zur persönlichen Verfügung) erstrecken würde. Dies indes widerspricht
sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik der Norm. Da mithin höhere
als die vom LSG ausgeworfenen Kostenbeiträge denkbar sind, müsste das
LSG zusätzlich zur Beteiligung an den (noch zu ermittelnden)
ausgezahlten Geldleistungen die ersparten Aufwendungen der Tochter des
Klägers in einer ansonsten bestehenden Einstandsgemeinschaft schätzen.
Die von der Beklagten gewählte Methode der Bestimmung des Kostenbeitrags
nach einem abstrakten Berechnungssystem ist hierfür ungeeignet und
rechtswidrig.
SG
Düsseldorf - S 22 (29) SO 84/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 263/13 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 25/14 R -
4) Die Revision
des Klägers wurde zurückgewiesen. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass
auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung als Sozialhilfeleistung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes
Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) dessen in Gesetz und Rechtsprechung
verankerte Voraussetzung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers (§ 18
SGB XII) gilt. Der daneben in § 41 SGB XII vorgesehene Antrag stellt
demgegenüber nur eine besondere Form der Kenntnisverschaffung dar. Bei
besonderen Bedarfen, wie etwa einen individuellen Bedarf unabweisbar
abweichend vom Regelsatz (§ 27a Abs 4 SGB XII) muss der
Sozialhilfeträger ‑ gleichgültig wodurch ‑ jedoch so weit Kenntnis von
einer möglichen Bedarfslage haben, dass er in weitere Ermittlungen
eintreten muss; Ermittlungen ins Blaue hinein sind ihm nicht zumutbar.
Für den alternativ geltend gemachten Anspruch auf Leistungen in
sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gilt dies in gleicher Weise.
SG Berlin - S 50 SO 1327/12 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 23 SO 82/13 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 5/15 R -
5) Auf die
Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG wurde die Sache an dieses zurückverwiesen, weil die Klägerin
(partiell) prozessunfähig war und ihr deshalb ein besonderer Vertreter
(§ 72 Sozialgerichtsgesetz) hätte beigeordnet werden müssen.
SG Berlin - S 49 SO 1935/09 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 23 SO 177/12 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 57/14 B -
Die angekündigte Sache - B 8 SO 2/15 R -
(ohne mündliche Verhandlung) wurde wegen neuer rechtlicher
Gesichtspunkte, zu denen den Beteiligten noch rechtliches Gehör zu
gewähren ist, nicht entschieden.