Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R -, Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R -, Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 8/14 R -, Urteil des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R -, Beschluss des 8. Senats vom 20.4.2016 - B 8 SO 57/14 B -
Kassel, den 15. April 2016
Terminvorschau Nr. 16/16
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Mittwoch, dem 20. April 2016, über vier Revisionen und eine Nichtzulassungsbeschwerde (insoweit im Weißenstein-Saal) und ohne mündliche Verhandlung über eine weitere Revision aus dem Gebiet des Sozialhilferechts zu entscheiden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1)
10.45 Uhr - B 8 SO 8/14 R - Stadt
Kiel ./. Heidekreis
Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von über 19 000 Euro für
Leistungen der Eingliederungshilfe (betreutes Wohnen), die die Klägerin
in der Zeit vom 26.10.2006 bis 7.11.2007 für einen Leistungsberechtigten
erbracht hat.
Dieser
befand sich zuvor zunächst aufgrund eines in einem Strafverfahren
(Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten) angeordneten
Maßregelvollzugs in einer Entziehungsanstalt (Landeskrankenhaus Brauel,
Niedersachsen), nachdem er zuvor im Zuständigkeitsbereich des Beklagten
gelebt hatte; im Anschluss an den Aufenthalt im Landeskrankenhaus wurde
er im Rahmen des gelockerten Maßregelvollzugs in zwei
Wohngemeinschaften, zuletzt in einer solchen in Kiel, betreut. Einen
Antrag des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Kosten der Betreuung
in dieser letzten Wohngruppe, allerdings nach Beendigung des
Maßregelvollzugs, leitete der Beklagte an die Klägerin weiter, weil er
der Ansicht war, diese sei für die Leistungsgewährung zuständig; eine
Kostenerstattung lehnte er ab. Die dagegen erhobene Klage hatte beim
Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) Erfolg, weil die
Klägerin nur nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ‑ Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen ‑ (SGB IX) durch die Weitergabe des
Rehabilitationsantrags an sie zuständig geworden sei, der eigentlich
Zuständige aber der Beklagte sei. Denn nach § 98 Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) in der vorliegenden
Konstellation sei maßgeblich der gewöhnliche Aufenthalt des
Leistungsberechtigten vor Aufnahme in das Landeskrankenhaus.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er ist der
Ansicht, die Klägerin selbst sei unabhängig von der Regelung des § 14
SGB IX nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt des
Leistungsberechtigten) zuständig gewesen.
SG Kiel
- S 28 SO 158/10 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 85/12 -
2) 11.45 Uhr - B 8 SO 20/14 R -
S.M. ./. Landschaftsverband Rheinland
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für die Durchführung eines
(Bachelor-)Studiums als Rehabilitationsleistung für die Zeit ab
20.5.2010 bis 22.7.2010.
Die im April 1979 geborene, schwerbehinderte Klägerin ist seit ihrer
Geburt gehörlos. Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahre
2000 absolvierte sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital-
und Printmedien und war anschließend bis Dezember 2009 als
Mediengestalterin in Vollzeit, danach in Teilzeit als Werkstudentin
tätig. Den Antrag (vom 5.10.2009) auf Gewährung von Studienhilfen im
Rahmen von Eingliederungshilfe zur Durchführung des Studiums
(Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibkräfte für
16 Semesterwochenstunden sowie 10 Tutorenstunden pro Woche zur Vor- und
Nachbereitung und zur Vorbereitung auf Prüfungen) lehnte der Beklagte
ab. Die Klage hatte bei SG und LSG teilweise Erfolg (geringere
Stundenzahlen der Gebärdendolmetscher und Mitschreibkräfte). Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Studiengang
entspreche den Fähigkeiten der Klägerin und ihrem beruflichen Werdegang;
er böte eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der
beruflichen Situation.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er ist der Ansicht,
eine weitere Förderung der Klägerin durch Rehabilitationsmaßnahmen sei
nicht erforderlich, weil die Klägerin bereits in das Berufsleben
eingegliedert sei.
SG Düsseldorf
- S 17 SO 123/10 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 9 SO 497/11 -
3) 12.45 Uhr
- B 8 SO 25/14 R - R.P.T. ./.
Landschaftsverband Rheinland
Im Streit ist ein Kostenbeitrag des Klägers zu den für seine Tochter vom
Beklagten erbrachten stationären Leistungen.
Diese ist 1992 geboren und behindert. Sie lebte ab Februar 1999 in einem
Bildungs- und Pflegeheim für geistig behinderte Kinder und Jugendliche;
ab November 1999 verlangte der Beklagte vom Kläger einen Kostenbeitrag
(beschränkt auf die ersparten Aufwendungen für den häuslichen
Lebensunterhalt).
Gegen die in die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.11.2010 ergangenen Bescheide
des Beklagten hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Diese hatte
insoweit Erfolg, als das LSG den Kostenbeitrag des Klägers für die
gesamten Leistungen des Lebensunterhalts während der stationären
Maßnahme auf den jeweiligen Regelsatz begrenzte.
Mit der Revision rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 92 Abs 2 Satz 3
SGB XII. Er ist der Ansicht, die Berechnung des Kostenbeitrags (für die
ersparten häuslichen Aufwendungen des Lebensunterhalts) sei von ihm
rechtskonform aufgrund eines abstrakten Berechnungssystems vorgenommen
worden; dies rechtfertige die festgesetzten höheren Beträge.
SG Düsseldorf
- S 22 (29) SO 84/06 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 9 SO 263/13 -
4) 13.45 Uhr
- B 8 SO 5/15 R - D.P. ./.
Land Berlin
Im Streit
ist die Erstattung von Fahrtkosten des Klägers, die in der Zeit vom
31.10. bis 6.11.2011 angefallen sind.
Der behinderte Kläger erhält von dem Beklagten Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Grundsicherungsleistungen). Am 31.10.2011 reiste er nach Dortmund, um
seine dort lebende Mutter zu besuchen, die wegen einer Hirnblutung ins
Krankenhaus eingeliefert worden war. Die Rückreise erfolgt am
6.11.2011. Den Antrag des Klägers (vom 13.12.2011) auf Erstattung der
Fahrtkosten lehnte der Beklagte ab. Die dagegen erhobene Klage blieb
beim SG und LSG ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, dem Anspruch auf Kostenerstattung stehe entgegen, dass
der Beklagte vor der Antragstellung keine Kenntnis vom Bedarf des
Klägers gehabt habe (§ 18 SGB XII), sodass sowohl höhere Leistungen für
den Lebensunterhalt nach § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII als auch Hilfe in
sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII ausschieden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
SG Berlin
- S 50 SO 1327/12 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 23 SO 82/13 -
5) 15.00 Uhr
- B 8 SO 57/14 B - C.W. ./. Land
Berlin
In diesem
Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des LSG geht es (nur) um die Frage der Prozessfähigkeit der
Klägerin.
SG Berlin
- S 49 SO 1935/09 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 23 SO 177/12 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
7) - B 8 SO 2/15 R -
P.B. ./. Landkreis Karlsruhe
Im Streit ist die Übernahme (Erstattung) von Beiträgen für eine private
Krankenversicherung des Klägers in der Zeit vom 10.9.2012 bis 30.6.2013
im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Der Beklagte hatte dem Kläger ab 1.3.2012 Grundsicherungsleistungen
unter Übernahme der privaten Krankenversicherung bewilligt. Nachdem der
Kläger am 10.9.2012 in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
aufgenommen worden war, änderte er den Bewilligungsbescheid dahin ab,
dass diese Beiträge nicht mehr gezahlt würden, weil der Kläger nach § 5
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ‑ Gesetzliche Krankenversicherung ‑
(SGB V) durch die Aufnahme in die WfbM (Eingangsbereich,
Berufsbildungsbereich) pflichtversichert war und sie nicht durch eine
Befreiung von dieser Pflichtversicherung gemäß § 8 SGB V
(bestandskräftiger Bescheid der Krankenkasse vom 20.9.2012) belastet
werden könne. Die Klage hiergegen hatte erst- und zweitinstanzlich
Erfolg.
Mit seiner
Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 32 Abs 5 SGB XII iVm
§ 2 SGB XII und § 41 Abs 4 SGB XII. Die Erstattung der Beiträge sei
schon nicht angemessen, weil die Versicherung ein über die gesetzliche
Krankenversicherung hinausgehendes Schutzniveau verschaffe. Sie sei
auch zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus verstießen die Entscheidungen
der Instanzgerichte gegen die Nachranggrundsatz; die Klägerin habe sich
durch die Inanspruchnahme der Befreiung von der Versicherungspflicht
sozialwidrig verhalten.
SG Karlsruhe
- S 1 SO 736/13 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 2 SO 1027/14 -