Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 23.2.2017 - B 11 AL 2/16 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.2.2017 - B 11 AL 1/16 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 23.2.2017 - B 4 AS 7/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.2.2017 - B 11 AL 4/16 R -
Kassel, den 16. Februar 2017
Terminvorschau Nr. 4/17
Der 4./11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. Februar 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal nach mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts zu entscheiden.
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1)
10.00 Uhr - B 4 AS 57/15 R - W. T.
./. Jobcenter Oberspreewald-Lausitz
Im Zeitraum vom 1.1.
bis 30.4.2005 bezogen der Kläger, seine Ehefrau und drei Kinder als
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder SGB II-Leistungen, die der Beklagte wegen
eines Erwerbseinkommens der Ehefrau iHv 863,01 Euro bewilligte. Mit
einem "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" vom 21.4.2005 hob der
Beklagte allein gegenüber dem Kläger die SGB II-Bewilligung für diesen
Zeitraum in Höhe von 24,88 Euro teilweise auf, weil in der
Einkommensbescheinigung vom 17.3.2005 ein höheres Nettoentgelt der
Ehefrau nachgewiesen worden sei. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag
bewilligte er der Bedarfsgemeinschaft für den gleichen Zeitraum
entsprechend geringere SGB II-Leistungen. Den Differenzbetrag hat der
Beklagte in dem Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich April 2005
mit monatlichen Teilbeträgen einbehalten und nicht zur Auszahlung
gebracht.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 30.9.2014
bezogen auf den Bescheid vom 21.4.2005 und "die dazu bereits ergangenen
Änderungsbescheide" lehnte der Beklagte ab. Das SG hat die Klage
abgewiesen. In der Begründung seiner Entscheidung ist es davon
ausgegangen, dass durch die Aufhebung des streitigen Bescheides allein
bereits einbehaltene Sozialleistungen ausgekehrt werden sollten und die
Verfallklausel des § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X einer
rückwirkenden Leistungserbringung und inhaltlichen Überprüfung
entgegenstehe. Anders als in den vom BSG entschiedenen Fallgestaltungen
gehe es nicht um Erstattungsforderungen. Auf der Grundlage des
streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides seien monatlich von
vornherein geringere als die bewilligten SGB II-Leistungen ausgezahlt
worden.
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend, §
44 Abs 4 SGB X finde auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide generell
keine Anwendung. Dies habe das BSG bereits klargestellt. Derjenige, der
eine Forderung bereits erfüllt habe, dürfe nicht schlechter behandelt
werden als derjenige, der noch keine Zahlungen geleistet habe.
Gleichgültig sei, ob eine eigene Zahlung oder Aufrechnung mit laufenden
Leistungsansprüchen erfolgt sei.
SG Cottbus
- S 31 AS 1649/15 -
2) 10.45 Uhr
- B 11 AL 3/16 R - P. T. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Im Streit ist, ob die Klägerin durch
den Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Anwartschaftszeit für einen
neuen Anspruch auf Alg erfüllt hat.
Die Klägerin bezog ab dem
1.10.2010 mit Unterbrechungen Alg, das insgesamt für 360 Tage und
zuletzt ab dem 16.11.2011 für eine Restanspruchsdauer von noch 149 Tagen
bewilligt wurde. Im Februar 2012 stellte die Deutsche Rentenversicherung
eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest und gewährte Rente ab dem
1.5.2012 befristet bis zum 31.12.2013. Die Beklagte hob daraufhin die
Bewilligung von Alg ab dem 8.3.2012 mit der Begründung auf, die Klägerin
könne nicht (mehr) mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Es
verblieb noch ein Restanspruch auf Alg für 37 Tage. Nach dem Ende des
Rentenbezugs meldete sich die Klägerin zum 1.1.2014 wieder arbeitslos
und beantragte Alg, das die Beklagte nur für die Dauer des verbliebenen
Restanspruchs von 37 Tagen bewilligte. Ein neuer, weitergehender
Anspruch bestehe nicht.
Das SG hat den Bescheid aufgehoben und
die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1.1.2014 Alg für 240 Tage
zu gewähren. Diese habe durch den Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung
einen neuen Anspruch auf Alg erworben. Auf die Berufung der Beklagten
hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die
Klägerin habe keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Die ab dem 1.5.2012
gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung sei entgegen der Auffassung
des SG nicht bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen,
weil sie nicht "unmittelbar" iS des § 26 Abs 2 SGB III, sondern erst 43
Tage nach dem Bezug von Alg begonnen habe. Es gelte nach Wortlaut und
unter systematischen Gesichtspunkten maximal eine Frist von einem Monat.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine
Verletzung von § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III geltend. Es sei nicht mit dem
Gesetzeszweck in Einklang zu bringen, wenn Gründe, die keineswegs in der
Person des Sozialversicherten zu finden seien, keine
Versicherungspflicht im Sinne des SGB III auslösen würden.
SG
Aachen
- S 15 AL 941/14 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 9 AL 286/14 -
3) 11.15 Uhr
- B 11 AL 4/16 R - H.U. K. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Im Streit ist, ob der Kläger durch den
Bezug von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung die
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat.
Sein
Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom
3.3.2009 zum 31.1.2010 beendet. In der Zeit vom 28.1.2010 bis 1.5.2011
war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von einer privaten
Krankenversicherung vertragsgemäß ab dem 43. Kalendertag der
Krankmeldung Krankentagegeld (11.3.2010 bis 1.5.2011). Vom 2.5.2011 bis
9.12.2011 nahm er zu Lasten des Rentenversicherungsträgers an einer
Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und bezog Übergangsgeld.
Anschließend war er bis zum 17.6.2012 erneut arbeitsunfähig erkrankt und
bezog vom 12.12.2011 bis 31.5.2012 ebenfalls Krankentagegeld. Am
8.6.2012 meldet sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit
nicht erfüllt habe. Die Zeiten des Bezuges von Krankentagegeld seien
nicht nach § 26 Abs 2 Nr 2 SGB III versicherungspflichtig, da der Kläger
jeweils nicht unmittelbar vorher versicherungspflichtig gewesen sei.
Das SG hat den Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger ab dem 18.6.2012 Alg in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Dieser
erfülle die Anwartschaftszeit, denn nach § 26 Abs 2 Nr 2 SGB III sei der
Bezug von Krankentagegeld in der Zeit vom 11.3.2010 bis 1.5.2011 als
Zeit der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Auf die Berufung der
Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Der Krankentagegeldbezug sei entgegen der Auffassung des SG
nicht bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen, denn
der Kläger sei wegen der Lücke vom 1.2.2010 bis 10.3.2010 von 38 Tagen
nicht unmittelbar vor Bezug des Krankentagegelds ab 11.3.2010
versicherungspflichtig nach dem SGB Ill gewesen sei. Unmittelbarkeit in
diesem Sinne liege unter Berücksichtigung der Regelung des § 28a SGB Ill
nicht mehr vor, wenn die zeitliche Lücke einen Zeitraum von vier Wochen
deutlich überschreite.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision
macht der Kläger eine Verletzung von § 26 Abs 2 Nr 2 SGB III geltend.
Das LSG habe verkannt, dass § 26 SGB III die Versicherungspflicht
sonstiger Versicherungspflichtiger regele, § 28a SGB III hingegen den
Ausnahmecharakter der Antragspflichtversicherung. Die Auslegung des
Begriffs "unmittelbar" sei nach Sinn und Zweck des § 26 Abs 2 SGB III
vorzunehmen. Es sollten nur Arbeitslose vom Leistungsbezug
ausgeschlossen werden, die den Bezug zur Arbeitslosenversicherung durch
lange Unterbrechungen der Erwerbsbiografie verloren hätten.
SG Gießen
- S 20 AL 237/12 -
Hessisches LSG
- L 7 AL 145/14 -
4) 12.15 Uhr
- B 11 AL 2/16 R - K. G. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin bezog (vorläufiges) Alg
seit dem 17.7.2010 und nahm ab 20.9.2010 eine Teilzeitbeschäftigung von
mehr als 15 Stunden auf. Die Beklagte hob die Alg-Bewilligung auf und
forderte die Erstattung überzahlter Leistungen. Die Klage hatte keinen
Erfolg. Im Berufungsverfahren haben die Prozessbevollmächtigten das
Rechtsmittel der Klägerin mit Schriftsatz Anfang April 2013 begründet.
Mitte Mai 2013 ist beim LSG eine vom SG Lübeck übersandte Abschrift
eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2013 eingegangen.
Dabei handelte es sich um ein nur zu dem erstinstanzlichen Aktenzeichen
(S 40 AL 118/11) und ausdrücklich an das SG adressiertes Schreiben, nach
dessen Inhalt der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
wurde. Das LSG hat das Berufungsverfahren ausgetragen und die Akte an
das SG zurückgesandt.
Zeitgleich war beim SG ein weiteres,
älteres Verfahren in einer anderen Kammer anhängig. Nach Einholung eines
ärztlichen Gutachtens erkannte die Beklagte in diesem Verfahren einen
Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1.7. bis 16.7.2010 an und erklärte
sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits
bereit (Schreiben aus Februar/März 2013). Im Juni 2013 erklärte der
Prozessbevollmächtigte gegenüber dem SG, dass sein
Kostenfestsetzungsantrag vom 25.4.2013 und seine Erledigungserklärung
vom 3.5.2013 zu dem Aktenzeichen S 36 AL 242/10 hätten eingereicht
werden sollen und es sich bei dem in beiden Schreiben tatsächlich
angegebenen Aktenzeichen S 40 AL 118/11 um ein Versehen gehandelt habe.
In dem anhängigen Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten
erklärt, dass gegenüber dem Senat des LSG keine Erledigungserklärung
abgegeben worden sei. Die Berufung solle fortgeführt werden. Das
Berufungsgericht hat durch Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit
durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
3.5.2013 in der Hauptsache erledigt sei.
Mit ihrer Revision
rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 102, 103 SGG. Die Auslegung der
Erledigungserklärung als Klagerücknahme während des Berufungsverfahrens
sei unzutreffend, was sich aus der für das LSG erkennbaren prozessualen
Konstellation ableiten lasse. Die Erledigungserklärung sei nicht
‑ entsprechend der Regelung des § 269 Abs 2 S 2 ZPO ‑ gegenüber dem
zuständigen Gericht abgegeben worden. Das LSG habe in Betracht ziehen
müssen, dass es sich bei der Erledigungserklärung um eine solche
handele, die gegenüber dem SG gewollt gewesen sei, wenn auch zu einem
unzutreffenden Aktenzeichen.
SG Lübeck
- S 40 AL 118/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AL
49/13 -
5) 13.00 Uhr - B 11 AL
1/16 R - C. S. ./. Bundesagentur für
Arbeit
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die
Zeit vom 8. bis 30.9.2008 höheres Alg zu zahlen ist.
Die 1988
geborene Klägerin leistete nach ihrer Schulausbildung vom 27.8.2007 bis
26.8.2008 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) ab. Träger war das
Deutsche Rote Kreuz des Saarlandes, Einsatzstelle war das Centre
Hospitalier "Lemire" in St-Avold, Frankreich. Die Klägerin war
verpflichtet, die Weisungen der Einsatzstelle zu befolgen und die ihr
übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Träger war verpflichtet, der
Klägerin ua ein Taschengeld von 150 Euro /mtl., einen Verpflegungs- und
Fahrtkostenzuschuss von 55 Euro/mtl. zu zahlen, ihr eine Unterkunft zu
stellen und die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Im Anschluss an das FSJ meldete
sich die Klägerin am 8.9.2008 arbeitslos und beantragte Alg. Nach der
Arbeitsbescheinigung des Trägers hatte sie ein beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt von 2460 Euro bezogen. Am 1.10.2008 nahm sie ein
Studium auf. Die Beklagte gewährte ihr ab 8.9.2008 Alg in Höhe von 3,19
Euro/tgl. (Bemessungsentgelt: 6,72 Euro; allgemeiner Leistungssatz,
Lohnsteuerklasse 1). Der Widerspruch der Klägerin, gerichtet auf
höheres, fiktiv nach Qualifikationsgruppe 4 bemessenes Alg, blieb ohne
Erfolg.
Das SG hat die Bescheide abgeändert und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin für den streitigen Zeitraum Alg in Höhe von
7,51 Euro/tgl. unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen;
im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Unrecht die
der Klägerin gewährten Sachbezüge nicht als Arbeitsentgelt
berücksichtigt. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine
Verletzung von § 132 Abs 1 S 1 SGB III. Bei Ableistung des FSJ handle es
sich zwar um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sie habe in der
fraglichen Zeit aber kein Arbeitsentgelt iSd § 131 Abs 1 S 1 SGB III aF
bezogen, sodass eine fiktive Bemessung geboten sei.
SG Magdeburg
- S 20 AL 5/09 -
LSG Sachsen-Anhalt
- L 2 AL 72/13 -
B. Ohne
mündliche Verhandlung
6) - B 4 AS 7/16 R -
D. S. ./. Jobcenter Berlin C.-W.
Die Klägerin beansprucht als
Bürgerin der Europäischen Union (EU), die ohne nachgewiesenes
Aufenthaltsrecht ist, vom 1.7. bis 31.12.2007 Leistungen nach dem
SGB II.
Die 1969 geborene Klägerin ist polnische
Staatsangehörige. Sie lebte ‑ jedenfalls zeitweise ‑ mit R. K. in
eheähnlicher Gemeinschaft in Berlin zusammen. Die näheren Umstände zum
Wohn‑ und Aufenthaltsort der Klägerin blieben ungeklärt.
Der
Beklagte erbrachte der Klägerin und R. K. für die Zeit vom 1.1.2005 bis
30.6.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2007 lehnte er die Gewährung von
Leistungen an die Klägerin ab. Ansprüche seien gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2
SGB II ausgeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum SG
Berlin erhoben und geltend gemacht, sie sei im Besitz einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Das SG hat Auskünfte eingeholt und
die Klage schließlich abgewiesen. Das LSG hat die Berufung
zurückgewiesen.
Die Klägerin rügt mit der Revision, das Urteil
des LSG verletze § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II, da sie über ein
Daueraufenthaltsrecht verfüge. Darüber hinaus verstoße der
Leistungsausschluss nach dieser Vorschrift gegen ihr Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 GG iVm
Art 20 Abs 1 GG). Sie erhebt auch Verfahrensrügen. Das LSG habe das
rechtliche Gehör verletzt, einen Beweisantrag übergangen und die
Beiladung des Sozialhilfeträgers unterlassen.
SG Berlin
- S 115 AS 30347/08 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 34 AS 2053/11 -