Siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R -, Urteil des 10. Senats vom 16.3.2017 - B 10 EG 9/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 144/10 R -, Urteil des 14. Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R -
Kassel, den 16. März 2017
Terminbericht Nr. 7/17
(zur Terminvorschau Nr. 7/17)
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 16. März 2017.
1) Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Die
Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld auf der Grundlage eines
Bemessungszeitraums von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis
Februar 2013. Der zwölfmonatige Bemessungszeitraum ist unter
Ausklammerung des Monats März 2013 zu bestimmen, in dem die Klägerin
Mutterschaftsgeld bezog, und unter Ausklammerung der Monate Februar 2012
bis November 2012, in denen die Klägerin wegen einer psychischen
Erkrankung kein bzw ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Denn ihre Krankheit war nach dem Kausalitätsbegriff iS der Lehre von der
wesentlichen Bedingung maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt
(vgl § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG).
SG München
- S 33 EG 130/13 -
Bayerisches LSG
- L 12 EG 25/14 -
Bundessozialgericht
- B 10 EG 9/15 R -
2) Die Revision der Klägerin hatte keinen
Erfolg. Der angefochtene Rentenrücknahme‑ und Erstattungsbescheid ist
formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die
zunächst unzureichende Anhörung der Klägerin ordnungsgemäß und mit
heilender Wirkung nachgeholt; dies war auch noch im wiedereröffneten
Berufungsverfahren möglich. Denn im Falle der Zurückverweisung eines
Rechtsstreits vom BSG an das LSG stellt das dortige Verfahren die letzte
Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens iS des § 41 Abs 2
SGB X dar. Diese Heilungsmöglichkeit besteht auch, nachdem erstmals die
letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen wurde, wenn der Rechtsstreit nicht
nur im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Anhörung, sondern auch aus
einem weiteren Grund zurückverwiesen wird (Abgrenzung von BSG
Urteile vom 7.7.2011 - B 14 AS 144/10 R, B 14 AS 153/10 R).
SG München
- S 30 LW 9/08 -
Bayerisches LSG
- L 1 LW 7/13 ZVW -
Bundessozialgericht
- B 10 LW 1/15 R -