Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 12.4.2017 - B 13 R 15/15 R -, Urteil des 13. Senats vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R -, Urteil des 13. Senats vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R -, Urteil des 13. Senats vom 12.4.2017 - B 13 R 25/14 R -
Kassel, den 4. April 2017
Terminvorschau Nr. 15/17
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 12. April 2017 im Jacob-Grimm-Saal über vier Revisionen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
1) 10.30 Uhr - B 13 R 15/15 R -
H.-J. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Der Versicherte wendet sich dagegen, dass es der beklagte RV‑Träger
abgelehnt hat, ihm eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu
gewähren, weil er in einem Land wohne, mit dem Deutschland kein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen habe.
Der im Jahr 1950
geborene Versicherte verlor aufgrund eines Arbeitsunfalls sämtliche
Finger der rechten Hand. Das zuständige Versorgungsamt stellte bei ihm
1992 einen Grad der Behinderung von 50 fest. Er erhielt einen
Schwerbehindertenausweis mit einem Gültigkeitsvermerk bis Ende 2014. Im
Mai 1998 verzog der Versicherte nach Paraguay. Der RV‑Träger begründete
die Ablehnung der eingangs benannten Rentenleistung, deren Gewährung der
Versicherte im Jahr 2010 beantragt hatte, mit dem wegen des Wohnsitzes
in Paraguay fehlenden Tatbestandsmerkmal der Schwerbehinderung iS des
§ 2 Abs 2 SGB IX. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das SG der
Klage des Versicherten stattgegeben und den RV‑Träger zur Zahlung einer
Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.1.2011 verurteilt. Auf
die Berufung des RV‑Trägers hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Versicherte
geltend, dass der RV‑Träger an die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt gebunden sei. Die
Ablehnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen allein wegen
seines Wohnsitzes in Paraguay stelle zudem eine sachlich nicht zu
begründende Ungleichbehandlung mit Versicherten im Inland dar und
verstoße deshalb gegen Art 3 Abs 1 GG.
SG Frankfurt/Oder
- S 29 R 921/11 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 8 R 533/12 -
2) 11.30 Uhr -B 13
R 25/14 R - C. S.
./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Im
Streit steht eine höhere Altersrente, der von August 1964 bis Ende Juni
1990 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigten Klägerin. Sie
entrichtete in diesem Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung der DDR;
ihren Wohnsitz hatte sie in Westberlin.
Im Rahmen der
Berechnung der 2008 der Klägerin bewilligten Altersrente ordnete die
Beklagte den Pflichtbeitragszeiten von April 1966 bis Ende Dezember 1969
die Werte der Leistungsgruppe 4 der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
(FRG) zu, den anschließenden Zeiten bis Ende Juni 1990 die Werte der
Leistungsgruppe 3 derselben Anlage. Im Widerspruchsverfahren wandte sich
die Klägerin ua gegen die Bewertung dieser Beschäftigungszeiten auf
Grundlage der pauschalen Tabellenentgelte der Anlagen zum FRG. Dies
verstoße gegen Art 3 GG, denn bei einem Rentenbeginn im Jahr 2008 sei es
nicht mehr gerechtfertigt, unterschiedliche Tabellenwerte für Männer und
Frauen anzusetzen.
Im Widerspruchs‑, Klage‑ und
Berufungsverfahren ist die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos
geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Bewertung der
Zeiten von August 1964 bis Ende Juni 1990 nach den Werten der Anlage 11
des FRG sei auf der Grundlage von § 256a Abs 3a SGB VI rechtmäßig
erfolgt. Danach sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten vor dem
1.7.1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im alten
Bundesgebiet gehabt und Beiträge zu einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt haben, aus den Werten
der Anlagen 1 bis 16 FRG zu ermitteln. Gegenüber allen Vergleichsgruppen
seien gravierende Unterschiede gegeben, die eine ungleiche Behandlung
der Sachverhalte rechtfertigten. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen
Art 3 Abs 2 und 3 GG erkennbar. Angesichts der in der einmaligen
historischen Situation der Wiedervereinigung bestehenden Notwendigkeit
bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu typisieren, sei die
Ungleichbehandlung als gerechtfertigt anzusehen. Denn es werde nicht
allein und unmittelbar an den Unterschied der Geschlechter angeknüpft.
Entscheidender Anknüpfungspunkt sei vielmehr, dass in Konsequenz des
Eingliederungsprinzips die Rechtsverhältnisse derjenigen Versicherten,
die ständig im Bundesgebiet oder in Westberlin lebten, denen der
Vertriebenen und Flüchtlinge gleichgestellt werden sollten.
Mit
ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die
Verfassungswidrigkeit des § 256a Abs 3a SGB VI. Die von der Beklagten
vorgenommene Rentenberechnung führe zu einer verfassungsrechtlich nicht
hinnehmbaren Schlechterstellung im Verhältnis zu einer Berechnung der EP
nach § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI und § 256c SGB VI, was zur Folge habe,
dass sie je nach "Rechenmethode" monatlich geschätzt eine bis zu
600 Euro zu niedrige Rente erhalte.
SG Berlin
- S 14 R 2554/09 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 3 R 6081/10 -
3) 12.30 Uhr - B
13 R 12/15 R - A. T. ./.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Der Versicherte wendet sich
dagegen, dass sich der Zahlbetrag seiner Altersrente nach seinem Umzug
von Baden‑Württemberg nach Sachsen vom RV‑Träger verringert hat.
Der im Jahr 1938 geborene Versicherte flüchtete im Jahr 1969 aus der
ČSSR in die Bundesrepublik und ist anerkannter Heimatvertriebener. Nach
der deutschen Einheit lebte und arbeitete er in Westberlin bzw in
Baden‑Württemberg. Der beklagte RV‑Träger bewilligte ihm im Jahr 1995
eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ab dem Jahr 2001 eine Altersrente.
Dabei berücksichtigte er Beitragszeiten in der ČSSR nach dem FRG wie in
Deutschland zurückgelegte Zeiten mit Entgeltpunkten. Im
Altersrentenbescheid wies er darauf hin, dass eine Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthalts in das Beitrittsgebiet die Ermittlung von
Entgeltpunkten (Ost) für FRG‑Zeiten und damit eine niedrigere Rente zur
Folge haben werde. Nachdem der Versicherte 2007 nach Sachsen umgezogen
war, verringerte der RV‑Träger den Rentenzahlbetrag gemäß § 48 Abs 1
SGB X iVm Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c des Fremdrenten‑ und
Auslandsrenten‑Neuregelungsgesetzes (FANG) ab Dezember 2009 für die
Zukunft. Er legte der Berechnung der Altersrente für die FRG-Zeiten nun
Entgeltpunkte (Ost) und den aktuellen Rentenwert Ost zugrunde, so dass
der Rentenzahlbetrag zunächst rund 44 Euro monatlich weniger betrug.
Widerspruch, Klage und Berufung des Versicherten sind erfolglos
geblieben.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der
Versicherte insbesondere geltend, der bleibende Nachteil infolge der nur
auf Grund des Umzugs innerhalb Deutschlands geänderten Bewertung der
FRG‑Zeiten sei ein nicht gerechtfertigter mittelbarer Eingriff in sein
Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art 11 Abs 1 GG.
SG Dresden
- S 26 R 1360/10 -
Sächsisches LSG
- L 5 R 616/12 -
4) 13.30 Uhr - B
13 R 14/16 R - Jobcenter
Bayreuth Land ./. Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern
In einem Erstattungsstreitverfahren zwischen dem
klagenden Jobcenter (JC) und dem beklagten RV‑Träger begehrt das JC die
Erstattung der von ihm für eine bei ihm Leistungsberechtigte erbrachten
Leistungen nach dem SGB II während einer zu Lasten der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) durchgeführten medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme.
Der RV‑Träger gewährte der bei ihm
Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bewilligte
ihr Übergangsgeld. Die Versicherte hatte zuvor Alg nach dem SGB III
bezogen, benötigte zur Existenzsicherung jedoch aufstockendes Alg II
nach dem SGB II. Während der Maßnahme erbrachte das JC weiterhin diese
aufstockenden Leistungen. Nach dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme
machte der SGB II‑Leistungsträger die Erstattung dieser Leistungen in
Höhe von 221,59 Euro gegenüber dem RV‑Träger geltend. Der RV‑Träger
lehnte die Erfüllung der Erstattungsforderung des Klägers ab.
Das SG hat der Klage des JC stattgegeben; auf die vom SG zugelassene
Berufung der Beklagten hat das LSG diese Entscheidung aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der
Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 102
SGB X, weil diese nicht verpflichtet gewesen sei, Übergangsgeld auch in
Höhe der "aufstockend" gezahlten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II an ihre Versicherte zu zahlen. Diese
habe schon dem Grunde nach keinen Anspruch gehabt. Denn Voraussetzung
insoweit sei, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Beiträge zur RV gezahlt worden seien. Damit erfolge eine Anknüpfung an
frühere Beitragszahlungen zur RV. Es reiche nicht aus, dass irgendwann
irgendwelche Beiträge gezahlt worden seien, sondern es werde auf das dem
Übergangsgeld zugrunde liegende beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu
dessen "Ersatz" abgestellt. Solches fehle bei aufstockenden Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie stünden daher
auch nicht in einem Bezug zu früheren Beitragsleistungen.
Mit
der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von
§ 25 S 3 SGB II, § 102 Abs 2 SGB X, § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI, § 21
Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI.
SG Bayreuth
- S 7 R 8/14 -
Bayerisches LSG
- L 19 R 817/14 -