Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R -, Urteil des 6. Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 18/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 3/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 13/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 9/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 2.8.2017 - B 6 KA 21/17 R -
Kassel, den 20. Juli 2017
Terminvorschau Nr. 34/17
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 2. August 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal in sieben Verfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte mündlich zu verhandeln.
1) - B 6 KA 16/16 R -
2)
- B 6 KA 3/17 R -
3) - B 6 KA 7/17 R -
4)
- B 6 KA 9/17 R -
5) - B 6 KA 13/17 R -
6)
- B 6 KA 18/17 R -
7) - B 6 KA 21/17 R -
jeweils 10.00 Uhr
Alle sieben Verfahren betreffen die Höhe des
vertragsärztlichen Honorars urologischer Praxen im
Bereich der KÄV Schleswig-Holstein.
In den
Verfahren 2) - 7) sind zwischen drei Praxen - einem in
Einzelpraxis tätigen Vertragsarzt (Nr. 2 und 3) und zwei
Berufsausübungsgemeinschaften (Nr. 4 bis 7) - und der beklagten KÄV die
Vergütungen für das Jahr 2009 (Nr. 2, 4 und 6) und für
das Jahr 2010 (Nr. 3, 5 und 7) umstritten. Neben
verfahrensrechtlichen Fragen wie der bescheidmäßigen Umsetzung der
normativen Vorgaben über die Regelleistungsvolumina (RLV) der einzelnen
Praxen und dem Zusammenhang von Rechtsmitteln gegen die Bescheide über
das RLV und gegen den abschließenden Bescheid über das Gesamthonorar ist
in materieller Hinsicht vor allem umstritten, ob die in den Jahren 2009
und 2010 maßgeblichen Vorgaben des Bewertungsausschusses
(Bundesebene) und deren Umsetzung durch den
Honorarverteilungsvertrag (KÄV-Ebene) kleinen Praxen hinreichende
Möglichkeiten gelassen hat, bis zum Fachgruppendurchschnitt zu wachsen.
Hintergrund dieses Streits ist eine gefestigte Rechtsprechung des
BSG, wonach Regelungen der Honorarverteilung nicht dazu führen dürfen,
dass kleine, insbesondere neu gegründete Praxen keine realistische
Chance haben, in überschaubarer Zeit den durchschnittlichen Umsatz der
jeweiligen Arztgruppe zu erreichen. Diese Rechtsprechung ist
ursprünglich zu Verteilungsregelungen im ärztlichen und auch im
zahnärztlichen Bereich entwickelt worden, bei denen der Umsatz einer
Praxis im jeweils maßgeblichen Referenzquartal die maßgebliche Größe für
den maximal erreichbaren Umsatz in späteren Zeiträumen war. Solchen
Regelungen, die typischerweise durch eine strikte Begrenzung der
finanziellen Folgen einer Ausweitung der Patientenzahl abgesichert
wurden, wohnt stets die Gefahr inne, dass kleine und insbesondere junge,
noch wachsende Praxen an den - typischerweise niedrigen - Umsätzen aus
der Anfangs- oder Wachstumsphase festgehalten werden und so geringe
Aussichten haben, auch bei steigenden Fallzahlen den durchschnittlichen
Umsatz der Fachgruppe zu erreichen.
Zu klären ist, inwieweit
diese Rechtsprechungsgrundsätze auch für Quartale gelten, in denen die
Verteilung des Honorars vor allem über Regelleistungsvolumina erfolgte,
und ob und inwieweit sie auch Praxen begünstigt, die seit vielen Jahren
bestehen und deutlich unterdurchschnittliche Fallzahlen aufweisen. Die
beklagte KÄV verneint letzteres und verweist darauf, dass eine Vergütung
der ärztlichen Leistungen nach arztgruppenbezogenen RLV eine Steigerung
des Umsatzes durch Erhöhung der Patientenzahl ermögliche; damit werde
der Forderung des BSG nach Chancengleichheit auch der kleinen Praxen
entsprochen.
Das SG hat den Klagen in den Verfahren 2) bis 7)
im Sinne einer Verpflichtung zur Neubescheidung stattgegeben. Maßgeblich
dafür war - neben einer inzwischen vom BSG entgegen der Auffassung des
SG geklärten Streitfrage zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des
Bewertungsausschusses zur Differenzierung nach dem Geschlecht der
Patienten - die Auffassung, die klagenden Praxen hätten angesichts der
hohen Überversorgung mit Urologen in Schleswig-Holstein keine
realistische Chance auf eine relevante Erhöhung der Zahl der Patienten
und müssten deshalb die Möglichkeit haben, den Fallwert, also die
Vergütung der Leistungen je Patient, so zu steigern, dass sie den
durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe erreichen können. Das hat das
LSG anders gesehen und unter Aufhebung der sozialgerichtlichen Urteile
die Klagen abgewiesen.
Mit ihren Revisionen machen die Kläger
geltend, die Vorgaben über die Vergütung ihrer Leistungen seien wegen
unzureichender Berücksichtigung der Situation von Praxen mit kleiner,
nicht weiter steigerbarer Fallzahl rechtswidrig. Die Mechanismen im
Verteilungsvertrag der Beklagten über die Anerkennung von
Praxisbesonderheiten und zur Sicherung gegen zu große Honorarverluste
einzelner Praxen unter Härtegesichtspunkten kämen ihnen nicht zu Gute
und seien (auch) deshalb unzureichend.
Im Verfahren Nr.
1, in dem der auch unter Nr. 2 und Nr. 3 klagende Arzt die
Revision führt, ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars im
Quartal IV/2013 umstritten. Die Honorarverteilung erfolgte in
diesem Quartal nach grundsätzlich anderen Vorgaben als in den Jahren
2009 und 2010, insbesondere nicht mehr auf der Grundlage von RLV.
Maßgeblich war vielmehr ein Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten, der
ein Punktzahlvolumen (PZV) vorsah, das mit 10 Ct je Punkt vergütet wurde
und aus dem Punktzahlvolumen des Quartals IV/2012 gebildet wurde.
Leistungen, die über das PZV hinaus abgerechnet wurden, sind nur mit
einem niedrigeren Punktwert honoriert worden. Auch den auf dieser
Grundlage ergangenen Honorarbescheid hat der Kläger mit der Begründung
angefochten, die Regelungen im HVM hielten seine Praxis an einem zu
niedrigen Umsatzniveau fest, auf dem die Praxis wirtschaftlich nicht
weitergeführt werden könne. Das SG ist dem nicht gefolgt und hat die
Klage abgewiesen. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter.