Siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R -, Urteil des 11. Senats vom 24.8.2017 - B 11 AL 16/16 R -
Kassel, den 10. August 2017
Terminvorschau Nr. 35/17
Der 4./11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 24. August 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal nach mündlicher Verhandlung über zwei Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 4 AS 9/16 R -
H. F. ./. Jobcenter Kreis Wesel
Der Kläger wendet sich gegen
die Teilaufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und
Berücksichtigung von Einkommen in Form einer jährlichen pauschalen
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer, die ihm im Juni,
August und Oktober 2012 jeweils für eine Betreuung gezahlt worden ist,
sowie gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter
Berücksichtigung dieses Einkommens in den Monaten Juni, August und
Oktober 2013.
Der Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem
SGB II. Er ist in drei Fällen ehrenamtlich zum Betreuer bestellt worden.
Für die Betreuungen ist ihm in den Monaten Juni, August und Oktober 2012
jeweils die jährliche Aufwandsentschädigung von 323 Euro aus der
Staatskasse gezahlt worden (§§ 1908i, 1835a BGB). Er hat dies dem
Beklagten mitgeteilt und geltend gemacht, die Einnahmen seien
zweckbestimmt und deshalb nicht anzurechnen, sie überstiegen auch nicht
den jährlichen Freibetrag von 2400 Euro. Der Beklagte hat die
Bewilligung von Leistungen teilweise aufgehoben und nach Abzug des
monatlichen Absetzbetrags von 175 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 3 SGB II) die
Aufwandsentschädigung jeweils als Einkommen angerechnet. Hiergegen hat
der Kläger erfolglos Widerspruch, Klage und Berufung geführt.
In einem weiteren Verfahren erstrebt er höhere Leistungen nach dem SGB
II für das Jahr 2013. Insoweit hat der Beklagte bei der
Wiederbewilligung die Pauschale für Betreuertätigkeit, die sich kraft
Gesetzes zum 1. August 2013 auf 399 Euro erhöht hat, nach Absetzung von
200 Euro in den Monaten Juni, August und Oktober 2013 bedarfsmindernd
berücksichtigt. Dagegen hat der Kläger aus denselben Gründen erfolglos
Widerspruch, Klage und Berufung geführt.
Mit der vom Senat
zugelassenen Revision rügt der Kläger, beide Urteile verletzten § 11a
Abs 3 SGB II, § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II und § 1835a BGB.
SG
Duisburg
- S 45 AS 177/13, S 45 AS 2524/13 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 6 AS 532/14, L 6 AS 533/14 -
2)
11.30 Uhr - B 11 AL 16/16 R - C. C. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin begehrt höheres Alg.
Dieses sei unter Berücksichtigung der ihr zugeflossenen Entgeltzahlung
nach vorherigem Lohnverzicht zu bemessen.
Die Klägerin hat mit
der ehemaligen Arbeitgeberin wegen einer angedrohten Betriebsstilllegung
und auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag einen
Lohnverzicht vereinbart. Ihr Jahresentgelt wurde von ca 39.000 Euro auf
ca 25.000 Euro herabgesetzt. Die Arbeitgeberin verzichtete auf
betriebsbedingte Kündigungen, eine Betriebsstilllegung blieb möglich.
Weiter verpflichtete sich die Arbeitgeberin, einen Teil des Entgelts,
auf das verzichtet wurde, für den Fall nachzuzahlen, dass es trotz des
Verzichts zu einer Betriebsstilllegung kommen sollte. Die Vereinbarungen
galten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2013.
Im November
2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2012,
weil der Betrieb doch geschlossen werden müsse. Sie zahlte der Klägerin
im Juni 2012 neben dem Regelentgelt zwei Drittel des Differenzbetrags
zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem früheren höheren Entgelt nach
(ca 12.000 Euro).
Auf den Antrag der Klägerin bewilligte die
Beklagte ihr Alg ab 1.7.2012. Sie legte der Bemessung aber nur das im
Bemessungszeitraum gezahlte Regelentgelt von ca 25.000 Euro zu Grunde.
Die weitere im Juni 2012 geleistete Zahlung sei wegen der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden und deshalb nicht zu
berücksichtigen. Das SG hat der Klage stattgegeben, das LSG hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die vom
LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 150
Abs 1 Satz 1, § 151 Abs 2 Nr 1 SGB III jeweils in der ab 1.4.2012
geltenden Fassung.
SG Halle
- S 3 AL 358/12 -
LSG Sachsen-Anhalt
- L 2 AL 12/14 -