Verknüpftes Dokument, siehe auch: Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R -, Urteil des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R -, Urteil des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R -, Beschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R -, Beschluss des 5. Senats vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R -, Beschluss des 13. Senats vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S -
Kassel, den 15. August 2017
Terminvorschau Nr. 39/17
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 17. August 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über drei Revision aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Darüber hinaus wird der Senat in mehreren Streitsachen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen und insbesondere im Rechtsstreit B 5 R 26/14 R darüber zu beschließen haben, ob er im Blick auf den Antwortbeschluss des 13. Senats vom 14. Dezember 2016 (B 13 R 20/16 S, juris) den Großen Senat anruft. Soweit erforderlich wird über das Ergebnis in diesen Streitsachen nach Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten berichtet.
1) 10.00 Uhr - B 5 R 8/16 R - H.-H. H.
./. Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover
Die Beteiligten streiten über die
Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte für den
Zeitraum September 2014 bis März 2015. Der am 29.12.1950 geborene Kläger
war nach einer Fachschulausbildung im August 1968 mit der Aufnahme einer
beruflichen Ausbildung in das Arbeitsleben eingetreten und langjährig
berufstätig. Zu Beginn des Jahres 2014 war er bei der K GmbH
beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin am
12.12.2013 zum 31.1.2014, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten
geraten war. In einer Bescheinigung vom 10.6.2014 erklärte sie, dass die
Kündigung als Kostensenkungsmaßnahme eine seinerzeit drohende Insolvenz
abwenden sollte. Im Ergebnis blieb diese Maßnahme ohne Erfolg. Am
31.3.2014 stellte die Arbeitgeberin den Insolvenzantrag. Der Kläger
bezog ab Februar 2014 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit
(BA), die aufgrund des Leistungsbezugs auch Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtete. Am 26.8.2014 beantragte der Kläger bei
der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig
Versicherte ab September 2014. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab,
weil der Kläger die erforderliche Anzahl von 540 Beitragsmonaten nicht
aufgewiesen habe (Bescheid vom 2.10.2014 und Widerspruchsbescheid vom
17.12.2014). Er habe nur 533 Beitragsmonate zurückgelegt. Die
Beitragsmonate von Februar bis August 2014 seien nach den gesetzlichen
Vorgaben nicht auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen. Bereits im
September 2014 hatte der Kläger eine geringfügige
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die er bis März 2015
ausübte. Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden weiteren
Beitragsmonate bewilligte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid
vom 25.3.2015 die begehrte Altersrente für besonders langjährig
Versicherte. Die Klage gegen die Ablehnung der Rente für die Zeit vom
September 2014 bis März 2015 hat das SG mit Urteil vom 14.9.2015
abgewiesen. Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 2.3.2016). Die sieben Monate des Arbeitslosengeldbezuges mit
Beitragszahlung durch die BA könnten nicht auf die Wartezeit angerechnet
werden, weil es sich um nicht berücksichtigungsfähige (§ 51 Abs 3a S 1
Teil 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ‑ SGB VI) Beitragszeiten
aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor
dem gewünschten Rentenbeginn gehandelt habe. Die Ausnahmeregelung,
wonach solche Zeiten gleichwohl angerechnet werden dürften, wenn der
Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung seinerseits durch
eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
bedingt gewesen sei, greife nicht ein. Der Kläger wendet sich hiergegen
mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
SG Stade
- S 9 R 5/15 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 2 R 517/15 -
2) 10.45 Uhr - B 5
R 16/16 R - B.W.
./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Auch in diesem
Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente für
besonders langjährig Versicherte. Der am 21.8.1951 geborene Kläger war
bei der D AG als Verkäufer beschäftigt. Aufgrund eines
Aufhebungsvertrages vom 1.2.2011 wurde das Arbeitsverhältnis gegen
Zahlung einer Abfindung von 45.000 € mit Wirkung zum 31.12.2011 beendet.
Die BA bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.1.2012
bis 31.12.2013. Am 23.7.2014 beantragte der Kläger die Gewährung einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 des Sechsten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VI) und zugleich eine Altersrente für besonders
langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI. Mit bestandskräftigem
Bescheid vom 14.10.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1.9.2014 in Höhe von monatlich
2001,72 €. Mit Bescheid vom 7.11.2014 und Widerspruchsbescheid vom
5.3.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Altersrente
für besonders langjährig Versicherte, die monatlich 2157,35 € betragen
hätte, mit der Begründung ab, die Wartezeit von 45 Jahren sei nicht
erfüllt. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte statt der
erforderlichen 540 Monate bis zum 31.8.2014 nur 525 Beitragsmonate.
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor
Rentenbeginn könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie durch eine
Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
bedingt seien. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger hat hiergegen
erfolglos den Rechtsweg zu den Instanzgerichten beschritten (Urteil des
SG vom 15.2.2016, Urteil des LSG vom 21.6.2016) und verfolgt sein
Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
SG Ulm
- S 10 R 986/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 9 R 695/16 -
3) 11.30 - B 5 R
28/16 R -
L. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Nord
Die Beteiligten
streiten über den früheren Beginn der der Klägerin bewilligten
Regelaltersrente. Die am 14.2.1920 geborene und am 7.1.2017 verstorbene
Klägerin war als Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannt. Die
Klägerin war amerikanische Staatsangehörige und lebte bis zu ihrem Tode
in den USA. Aufgrund eines von ihr am 15.10.1990 gestellten Antrags
bezog sie eine Rente vom US-Versicherungsträger. Am 25.11.2010
beantragte die Klägerin "auf der Grundlage des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom
20.06.2002 1. die im Ghetto zurückgelegten Beitragszeiten anzuerkennen,
2. die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI, 3. die
Gewährung einer Rente (Regelaltersrente, Hinterbliebenenrente), 4. die
freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI". Mit Bescheid vom
3.5.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin "auf Ihren Antrag vom
25.11.2010" unter Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit vom 16.4. bis
15.5.1944 sowie verfolgungsbedingter Ersatzzeiten vom 31.3. bis
15.4.1944 und vom 16.5.1944 bis 31.12.1949 eine Regelaltersrente ab dem
1.11.2010. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte
geltend, der Rentenbeginn sei unter Berücksichtigung der
Antragsgleichstellung nach Maßgabe des in den USA gestellten
Rentenantrags festzusetzen. Die Beklagte nahm dazu Ermittlungen auf und
wies schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2011 den Widerspruch
zurück: Die Rente sei ab Beginn des Antragsmonats November 2010
zutreffend festgestellt worden. Der beim US-amerikanischen
Versicherungsträger vor dem 1.7.2003 gestellte Rentenantrag erfülle
nicht die Voraussetzungen für eine Antragsgleichstellung. Der
amerikanische Versicherungsträger habe mitgeteilt, dass im Rentenantrag
vom 15.10.1990 keine deutschen Versicherungszeiten angegeben worden
seien, sodass seitens des US-amerikanischen Trägers kein Rentenverfahren
in Deutschland einzuleiten gewesen sei. Die Klägerin hat gegen diese
Bescheide Klage erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 18.2.2013
erstmals beantragt, "die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
3.5.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2011 zu
verurteilen, der Klägerin zusätzliche Regelaltersrente für die Zeit vom
1.7.1997 bis 31.10.2010 zu gewähren". Unter dem 21.5.2013 hat sie
"ergänzend zum bisherigen Schriftwechsel" darauf hingewiesen, dass sie
vor dem 1.1.1992 ihr 65. Lebensjahr vollendet habe. Nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei ein Rentenanspruch
entstanden, ohne dass eine Antragstellung notwendig gewesen wäre.
Aufgrund der rückwirkenden Beitragsfiktion nach dem Gesetz zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom
20.6.2002, BGBl I S 2074 (ZRBG) sei die Wartezeit bei Vollendung des
65. Lebensjahres erfüllt gewesen. Das zunächst vor dem SG ruhend
gestellte Verfahren ist nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen
in einem Ghetto vom 15.7.2014 (BGBl I S 952) wieder aufgenommen worden.
Mit Bescheid vom 2.3.2015 hat die Beklagte der Klägerin in Anwendung der
geänderten Rechtslage die Altersrente bereits ab dem 1.7.1997 gewährt
und eine Nachzahlung festgesetzt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis
der Beklagten angenommen und begehrt, hinsichtlich des Rentenbeginns ab
1.3.1985 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung fortzuführen. Das
SG hat die Klage mit Urteil vom 20.10.2016 abgewiesen. Mit ihrer
Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt im
Wesentlichen vor, das SG schränke die Fiktion der Beitragszahlung in
rechtswidriger Weise ein. Der Senat hat die Beteiligten mit der Ladung
darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage
bestehen könnten.
SG Lübeck
- S 21 R 510/14 -